Blümel: Initiativantrag für legistisches Überwinterungspaket verlängert bestehende Hilfen

Notwendige Gesetzesänderungen parlamentarisch auf den Weg gebracht

Wien (OTS) – „Wir stehen leider nicht am Ende, sondern mitten in dieser globalen Wirtschafts- und Gesundheitskrise. Daher ist es notwendig, bestehende und gut funktionierende Hilfsmaßnahmen zu verlängern, um weiterhin möglichst viele Arbeitsplätze und Unternehmen zu retten. Daher haben wir ein legistisches Überwinterungspaket geschnürt, um die notwendigen gesetzlichen Änderungen umzusetzen“, so Finanzminister Gernot Blümel zum entsprechenden Initiativantrag, der gestern im Nationalrat eingebracht wurde.

Vom Initiativantrag umfasst werden weitgehend Verlängerungen von COVID-Hilfsmaßnahmen, darunter die Folgenden:

Verlängerung der ermäßigten Umsatzsteuer von 5% in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur bis 31.12.2021

Zur weiteren Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie und der Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz von 5% bis Ende 2021 verlängert werden.

Zudem sollen bis Ende 2021 alle Speisen und Getränke in der Gastronomie diesem begünstigten Steuersatz von 5% unterliegen. Auch die Kulturbranche soll vom ermäßigten Steuersatz von 5% für bestimmte Umsätze profitieren. Diese Entlastungsmaßnahmen sollen Insolvenzen verhindern, besonders betroffene Unternehmen finanziell unterstützen und Arbeitsplätze sichern. Diese Maßnahmen entlasten betroffene Unternehmen um rund 1,5 Mrd. Euro.

Verlängerung der bestehenden Abgabenstundungen und keine Vorschreibung von Anspruchszinsen bis 31.3.2021

Derzeit gilt eine Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021. Diese Frist soll bis 31. März 2021 verlängert werden. Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt werden.

Auch die Vorschreibung von Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für die Veranlagung 2019 soll entfallen, da die Festsetzung von Nebenansprüchen an die Liquidität von Unternehmen zusätzlich erschwerend wirken kann.

Verlängerung der befristeten steuerlichen COVID-Maßnahmen bis 31.03.2021

– Verlängerung von Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne bis Ende März 2021:

Das Pendlerpauschale soll trotz Corona bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit bis Ende März 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor der COVID-19-Krise gewährt werden. Zusätzlich soll die steuerfreie Behandlung von Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschlägen (für Überstunden) trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor der Pandemie weiterbestehen.

– Verlängerung von Kurzarbeit-Sonderzahlungen:
Auch im Kalenderjahr 2021 soll für Zeiten der Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden.

Die Kurzarbeit wirkt sich auf die Berechnung des „Jahressechstels“ aus. Mit der Verlängerung der begünstigten Besteuerung soll verhindert werden, dass jener Teil des Weihnachtsgeldes, der über dem (aufgrund der Kurzarbeit) niedrigeren Jahressechstel liegt, nach Tarif versteuert werden muss. Mit einer Besteuerung von nur 6% im kommenden Jahr wird abgewandt, das laufende Gehälter geringer werden.

„Allein an Steuerstundungen wurden aktuell 6,4 Milliarden Euro genehmigt. Dieses Geld verbleibt in den Betrieben und erhöht die Liquidität. Zudem verlängern wir Steuersenkungen für betroffene Branchen und entlasten die Bürgerinnen und Bürger mit einer Fortsetzung der steuerlichen Begünstigungen“, bekräftigt Finanzminister Blümel die Notwendigkeit der wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen, denn „Die Bekämpfung des Virus und die Unterstützung all jener, die unter dessen Folgen leiden, stehen für uns im Mittelpunkt“, so Blümel.

0% USt für COVID Tests & Impfungen:

Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind bis 31.12.2022 steuerfrei. Dies gilt 20 Tage nach Ermöglichen auf europäischer Ebene, durch Kundmachung der diesbezüglichen Änderung der EU-Richtlinie. Also 0% USt für Impfstoffe + Tests bis Ende 2022 sobald die europarechtliche Grundlage gültig ist, Österreich hat diesen Punkt bereits jetzt schon – vorausschauend – umgesetzt.

Bundesministerium für Finanzen, Pressestelle
(+43 1) 514 33 501 031
bmf-presse@bmf.gv.at
http://www.bmf.gv.at
Johannesgasse 5, 1010 Wien

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender