Anschober legt Verordnung zum Ablauf der Corona-Schutzimpfung im niedergelassenen Bereich und eHealth-Verordnungsnovelle vor

Priorisierungen und Impf-Honorare fixiert, 24 Stunden Betreuung explizit geregelt

Wien (OTS) – Das Gesundheitsministerium hat heute eine Verordnung erlassen, die den Impfablauf der Corona- Schutzimpfung und die Vergütung für die Impfungen im niedergelassenen Bereich regelt.

Ab Verfügbarkeit des Impfstoffes sollen zuerst die über 80-jährigen und Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz sowie deren persönliche Assistentinnen und Assistenten im niedergelassenen Bereich geimpft werden.

Anschließend gelten ab dem 1. Februar 2021 folgende Prioritäten, abhängig von Zulassung und Lieferung der Impfstoffe:

– Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,

– Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören,

– Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuerinnen und Betreuer und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie

– Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben, zur Impfung bei den niedergelassenen Ärzten an die Reihe.

„Es ist mir persönlich sehr wichtig, dass Menschen, die auf eine 24 Stunden Betreuung angewiesen sind, deren Angehörige, sowie ihre Betreuerinnen und Betreuer selbst, möglichst rasch geimpft werden. Denn hier ist der Impfschutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt besonders wichtig. Das stellen wir jetzt durch diese Verordnung sicher“, so Anschober.

Darüber hinaus dürfen Impfungen von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen, die gemäß dieser Verordnung in der Prioritätenliste vorgereiht sind, verimpft werden kann. In diesem Fall hat die Auswahl durch die Ärztin/den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos zu erfolgen.

Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bekommen für die Aufklärung, die Impfung und die Dokumentation ein Pauschalhonorar von 45 Euro (25 Euro für die erste Teilimpfung; 20 für die zweite). „Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sind für die Corona-Schutzimpfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Erstens gibt es durch sie einen niederschwelligen Zugang, zweitens genießen Ärztinnen und Ärzte, die ihre Patientinnen und Patienten am besten kennen, ein hohes Maß an Vertrauen. Zudem können sie allenfalls bestehende Risiken sehr gut einschätzen. Natürlich ist es selbstverständlich, dass der Aufwand, der mit der Verabreichung der Impfung verbunden ist, auch adäquat abgegolten wird. Ich bedanke mich hier auch bei der Ärztekammer für die gute Gesprächsbasis in den Verhandlungen“, erklärt Gesundheitsminister Rudi Anschober.

Die Verordnung gilt neben im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzten, auch für Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie für die selbstständigen Ambulatorien.

Die Verordnung tritt mit 28. Jänner 2021 in Kraft.

Die Hauptpunkte der eHealth-Verordnungsnovelle 2021:

Durch die eHealth- Verordnungsnovelle 2021 erfolgt einerseits die Klarstellung, dass Influenza- und COVID-19-Impfungen im zentralen Impfregister gespeichert werden müssen. Zudem erfolgt durch die eHealth- Verordnungsnovelle 2021 die Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO zwischen der ELGA GmbH und dem jeweiligen Gesundheitsdienste-Anbietern.

Die Verordnung tritt mit 28. Jänner 2021 in Kraft.

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
Dipl.-Ing. Daniel Böhm
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