Legistische Anpassungen in der Wiener Verordnung an die 2. Maßnahmenverordnung des Bundes

Wien (OTS) – Aufgrund der ab heute geltenden 2. Maßnahmenverordnung des Bundes hat auch Wien notwendige legistische Anpassungen vorgenommen. So werden KundInnen in Geschäften des täglichen Bedarfs wie in der Bundesregelung vorgesehen immer FFP2-Masken tragen müssen – sowohl Ungeimpfte, wie auch Genesene und Geimpfte. Im sonstigen Handel sind FFP2-Masken zu tragen, wenn man nicht geimpft oder genesen ist. Geimpfte und genesene Personen haben zumindest einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In öffentlichen Verkehrsmittel müssen alle Fahrgäste FFP2-Masken tragen – also auch Geimpfte und Genesene.

BesucherInnen von Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven müssen FFP2-Masken tragen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Geimpfte und genesene BesucherInnen dieser Einrichtungen müssen weiterhin zumindest Mund-Nasen-Schutz tragen.

Die Wiener Regelungen für MitarbeiterInnen im Handel werden gestrichen und die Bundesregelung übernommen.

Die Wiener Regelungen für LehrerInnen, KindergärtnerInnen und BesucherInnen von Kindergärten entfallen ebenfalls. Hier gilt die Bundesverordnung.

Die Regelung bzgl. BesucherInnen in Schulen und Kindergärten unterliegen ebenfalls der Bundesregelung.

Bei Veranstaltungen von mehr als 25 Personen ist ein 3G-Nachweis erforderlich. (bisher: mehr als 100 Personen).

Für BesucherInnen in Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen und Arenen gilt weiterhin das Tragen von Mund-Nasenschutz.

Weiters wurden die Impf-Gültigkeit von 270 Tagen auf 360 Tage ausgedehnt; die Auffrischungsimpfung ist ebenfalls 360 Tage gültig.

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