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	<title>Wirtschaftsrecht Archive &#8902; TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</title>
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	<title>Wirtschaftsrecht Archive &#8902; TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</title>
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		<title>Daimler-Dieselskandal: Erstes Oberlandesgericht weist Mercedes-Benz-Hersteller in seine Schranken!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2020 10:53:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mönchengladbach (ots) &#8211; Die Daimler AG hat vor dem Oberlandesgericht Naumburg die erste OLG-Niederlage in einem Berufungsverfahren im Diesel-Abgasskandal rund um ihre Kernmarke Mercedes-Benz erlitten und wurde gegen Schadensersatz zur Rücknahme eines Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 5 verurteilt. Für Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung ist dieses [&#8230;]</p>
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				<p class="news_newstext wp-block-paragraph">Mönchengladbach (ots) &#8211; Die Daimler AG hat vor dem Oberlandesgericht Naumburg die erste OLG-Niederlage in einem Berufungsverfahren im Diesel-Abgasskandal rund um ihre Kernmarke Mercedes-Benz erlitten und wurde gegen Schadensersatz zur Rücknahme eines Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 5 verurteilt. Für Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung ist dieses Urteil so etwas wie die Götterdämmerung im Daimler-Dieselgate &#8211; und das vor allem mit dem bekannten Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28. Januar 2020.Dieser BGH-Beschluss ist deswegen ein Paukenschlag und daher wegweisend, weil er die Beweisführung für alle vom Abgasskandal betroffenen Kunden erleichtert hat. Es kommt laut BGH nicht darauf an, ob das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) das Fahrzeugmodell bereits zurückgerufen hat. Die Gerichte hätten den Beweisangeboten des geschädigten Dieselkäufers nachgehen und den Sachverhalt aufklären müssen. <br />
<br />
 Jetzt hat der 8. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Dieselskandal für einen weiteren Paukenschlag gesorgt (Urteil vom 18.09.2020, Az.: 8 U 81/20). Erstmal hat die Daimler AG im Diesel-Abgasskandal rund um ihre Kernmarke Mercedes-Benz vor einem Oberlandesgerichts in einem Berufungsverfahren eine Niederlage einstecken müssen. Mit seiner Entscheidung hat das OLG Naumburg das vorinstanzliche Urteil vor dem Landgericht Magdeburg (10 O 711/19) aufgehoben. Eine Revision ist nicht zugelassen, das Oberlandesgericht hat die Daimler AG zur Rücknahme eines Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC (Erstzulassung 12. März 2013) mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 5 und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der geschädigte Verbraucher erhält 25.741,43 Euro, zudem muss die Daimler AG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2019 erstatten. Der Verbraucher erhält damit den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück.  <br />
<br />
 Der Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motor OM651 verfügt laut Gericht über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen. Dadurch hält das Fahrzeug die Stickoxidgrenzwerte nur auf dem Prüfstand des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), nicht aber im realen Straßenbetrieb ein. Dadurch ist ein Anspruch des Käufers gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB entstanden. Das Oberlandesgericht lies die Argumente des Landgerichts Magdeburg, der Kläger hätte allein ins Blaue hinein argumentiert, nicht gelten und bezog sich in seiner Begründung vor allem auf das Vorliegen einer sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung.  <br />
<br />
 &#8222;Diese stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wegen der Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung unterliegen bereits viele Fahrzeuge der Daimler AG offiziellen Rückrufen des Kraftfahrt-Bundesamts. Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung der Daimler AG ist bei den betroffenen Mercedes-Benz-Fahrzeugen nur im Prüfstand aktiviert&#8220;, kommentiert der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de (http://www.hartung-rechtsanwaelte.de)). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als &#8222;Dieselanwalt&#8220; der ersten Stunde.  <br />
<br />
 Der streitgegenständliche Dieselmotor OM651 steht seit einiger Zeit im Mittelpunkt des Dieselskandals der Daimler AG und ist in vielen Mercedes-Fahrzeugen verbaut, die derzeit in Schadensersatzklagen nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung vor deutschen Gerichten streitgegenständlich sind. &#8222;Abschalteinrichtungen wie Thermofenster bei der Abgasreinigung in Dieselfahrzeugen oder eben auch Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelungen sind grundsätzlich unzulässig. Das hat auch bereits die EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag zu einem vielbeachteten Verfahren am Europäischen Gerichtshof EuGH klargemacht. Entscheidend bei dem EuGH-Verfahren ist die Aussage, dass auch temperaturabhängige Abgaskontrollsysteme unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen&#8220;, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.  <br />
<br />
 Vor allem verweist Dr. Hartung auch nochmals auf die vielbeachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs (28. Januar 2020), die er mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen &#8222;ins Blaue hinein&#8220; abgewiesen werden. &#8222;Das gilt auch dann, wenn kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt. Vielmehr ist das Gericht laut dem BGH gehalten, ein angebotenes Sachverständigengutachten auch einzuholen, da ansonsten der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wird&#8220;, erklärt der Rechtsanwalt. Insbesondere könne sich Daimler hinsichtlich der Vorlage von Rückrufbescheiden des KBA nicht auf Betriebsgeheimnisse berufen.  <br />
<br />
 Für Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung ist dieses Urteil so etwas wie die Götterdämmerung im Daimler-Dieselgate. Bislang habe die Daimler AG kein OLG-Verfahren verloren. Diese Bastion sei jetzt gefallen, so dass geschädigte Verbraucher davon ausgehen könnten, dass auch immer mehr Landgerichte und andere Oberlandesgerichte im Verbrauchersinne urteilen werden. Weiteren Dieselklagen sei damit Tür und Tor geöffnet. Das sei vor allem interessant, weil viele Mercedes-Benz-Diesel mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Besonders betroffen sind die Motoren des Typs OM651, OM622, OM626, OM654, OM642 und OM656 seien.  <br />
<br />
Pressekontakt: <br />
<br />
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Dr. Gerrit W. Hartung<br />
Humboldtstraße 63<br />
41061 Mönchengladbach<br />
Telefon: 02161 68456-0<br />
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de<br />
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de<br />
<br />
<br />
</p>
				
				
				<p class="news_disclamer_long wp-block-paragraph">Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch <a href="https://www.presseportal.de/pm/135256/4714849" target="_blank" rel="noopener noreferrer">news aktuell</a></p>
				
				<p>Der Beitrag <a href="https://www.top-news.at/2020/09/23/daimler-dieselskandal-erstes-oberlandesgericht-weist-mercedes-benz-hersteller-in-seine-schranken/">Daimler-Dieselskandal: Erstes Oberlandesgericht weist Mercedes-Benz-Hersteller in seine Schranken!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.top-news.at">TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</a>.</p>
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		<title>Erstes Oberlandesgericht verurteilt Daimler AG im Abgasskandal / Naumburg lässt keine Revision am BGH zu / Mercedes GLK 220 CDI 4MATIC mit illegaler Abschalteinrichtung</title>
		<link>https://www.top-news.at/2020/09/22/erstes-oberlandesgericht-verurteilt-daimler-ag-im-abgasskandal-naumburg-laesst-keine-revision-am-bgh-zu-mercedes-glk-220-cdi-4matic-mit-illegaler-abschalteinrichtung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 15:27:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lahr (ots) &#8211; Die verbraucherfreundliche Wende im Diesel-Abgasskandal bei Daimler ist vollzogen. Mit dem Oberlandesgericht Naumburg hat erstmals ein Gericht der Berufungsinstanz den Autobauer nach § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Kläger kann sein Fahrzeug zurückgeben und muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Gericht rüffelte die Verfahrensweise von Daimler. Daimler hatte [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
				<p class="news_newstext wp-block-paragraph">Lahr (ots) &#8211;  Die verbraucherfreundliche Wende im Diesel-Abgasskandal bei Daimler ist vollzogen. Mit dem Oberlandesgericht Naumburg hat erstmals ein Gericht der Berufungsinstanz den Autobauer nach § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Kläger kann sein Fahrzeug zurückgeben und muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Gericht rüffelte die Verfahrensweise von Daimler. Daimler hatte dem Klägervortrag nichts entgegengesetzt und sich hinter Betriebsgeheimnissen verschanzt.  <br />
<br />
 Die Kanzlei Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wertet das Urteil als Klatsche für Daimler und verbraucherfreundliche Maximalwende im Abgasskandal. Denn das Gericht lässt keine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu. Die Kanzlei rät betroffenen Verbrauchern zur anwaltlichen Beratung und empfiehlt dafür den eigenen kostenlosen Online-Check (https://www.dieselskandal-anwalt.de/klageweg-pruefen). Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/diesel-abgasskandal-vw-zahlt-teilnehmer-der-musterfeststellungsklage-insgesamt-830) ausverhandelt und mit dem Abschluss des Verfahrens Rechtsgeschichte (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/ende-der-musterklage-27000-verbraucher-lehnen-vw-vergleich-ab-kanzlei-dr-stoll-sauer) geschrieben.  <br />
<br />
Verurteilt: Keine Chance für Daimler am OLG Naumburg <br />
<br />
 Die Daimler AG muss nach dem aktuellen Urteil des 8. Zivilsenats am Oberlandesgericht Naumburg den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motor OM 651 Euro 5 zurücknehmen und dem Kläger 25.741,43 Euro erstatten (Az. 8 U 8/20). Zu dem Fahrzeug lag ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts KBA vor. Hier die wichtigsten Eckdaten zum Verfahren und Urteil:  <br />
<br />
 &#8211;  Der Kläger erwarb das gebrauchte Fahrzeug am 11. September 2014 zum Preis von 33.950 Euro. Das Fahrzeug der GLK-Klasse verfügt über einen Motor vom Typ OM 651 (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/welche-modelle-von-daimler-sind-im-diesel-abgasskandal-mit-dem-motor-om651-betroffen-dr) (Euro 5) und soll mit verschiedenen Abschalteinrichtungen zum Einsatz gekommen sein. Mit Hilfe einer sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung werden die EU-Abgasgrenzwerte im Normalbetrieb auf der Straße nicht eingehalten. <br />
 &#8211;  Das Gericht folgte in seinem Urteil letztlich dem Kläger. Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen. Der Kläger hat ein Fahrzeug erworben, das er so nicht kaufen wollte, und daher einen Schaden erlitten. Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen der Verwendung der Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung im Abgaskontrollsystem gegenüber dem Kläger haftbar. <br />
 &#8211;  Das Fahrzeug entspricht aus Sicht des Gerichts nicht der Norm im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Auf dem Prüfstand werden die Abgasnormen eingehalten, im Straßenverkehr jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2020&amp;nr=92892&amp;linked=bes&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf)) unterstrichen, dass die Abgasnorm auch im Straßenverkehr einzuhalten ist. Das Fahrzeug ist für das Oberlandesgericht mangelhaft. <br />
 &#8211;  Für das Gericht lagen auch keine der EU-Norm folgenden Ausnahmezustände bei dem Fahrzeug vor, um von den Grenzwerten beim Stickoxidausstoß abweichen zu können. Das KBA hat daher die Abschalteinrichtung als unzulässig eingestuft. Das Gericht folgte dieser Argumentation. Das Fahrzeug ist nur mit einem Software-Update zulässig auf den Straßen unterwegs. <br />
 &#8211;  Der Senat stellt fest, dass das KBA sich bei den Abgasmessungen vollständig auf die Angaben des Herstellers verlassen hat und keine eigenen Untersuchungen angestellt hatte. <br />
 &#8211;  Für den Käufer bestand durch das Abweichen von der EU-Norm die Gefahr, dass das Fahrzeug die Fahrerlaubnis von Behördenseite entzogen bekommt. Diesen Umstand habe Daimler verschwiegen und somit den Kunden getäuscht. <br />
 &#8211;  Das Oberlandesgericht unterstrich, dass der Kläger das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung substantiiert also ausreichend vorgetragen habe. Der Stuttgarter Autobauer dementierte nur das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Mehr wurde nicht zu den Anschuldigungen vorgetragen. Verwertbare Aussagen zur Funktionsweise der Abgasreinigung gab es von Daimler nicht, obwohl das Gericht dies erwartet hatte. Daimler ist daher der sogenannten sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Für das Gericht war das gerade nach dem jüngsten BGH-Beschluss (Az. VIII ZR 57/19 (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/diesel-abgasskandal-bgh-aeussert-sich-erstmals-zu-daimler-gericht-staerkt-mit-hinweis-zu)) zu wenig und verurteilte daher den Autobauer. <br />
 &#8211;  Das OLG hob das Urteil des Landgerichts Magdeburg auf (Az. 10 O 711/19). Hier war die Klage abgewiesen worden. <br />
 &#8211;  Der Käufer muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. <br />
 &#8211;  Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen. Weil nach den BGH-Urteilen vom 25. Mai (Az. VI ZR 225/19) und 30. Juli 2020 (Az. VI ZR 5/20) in VW-Verfahren die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.  Thermofenster im Visier des Europäischen Gerichtshofs <br />
<br />
 An deutschen Gerichten werden für die Daimler AG im Diesel-Abgasskandal die Zeiten rauer. Wie kam es zu dieser verbraucherfreundlichen Wende?  <br />
<br />
&#8211;  Temperaturabhängig gesteuerte Abschalteinrichtungen wie das von Daimler in den Mercedes-Modellen verwendete Thermofenster sind vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH am 30. April 2020 in Schlussanträgen (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/dieselgate-20-nach-eugh-gutachten-sind-vw-motor-ea-288-und-diesel-der-daimler-ag-illegal) als unzulässig bezeichnet worden. Mit dem Urteil wird in diesem ersten europäischen VW-Verfahren noch in diesem Jahr gerechnet. <br />
&#8211;  Auch der BGH hat mit seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 (Az. VIII ZR 57/19 (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/diesel-abgasskandal-bgh-aeussert-sich-erstmals-zu-daimler-gericht-staerkt-mit-hinweis-zu)) den Druck auf Daimler erhöht. Der BGH bemängelte, dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U 263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat oder nicht. Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen &#8222;ins Blaue hinein&#8220; abgewiesen werden. Es reicht, wenn der klagende Verbraucher seine Argumente schlüssig vorträgt und nicht bis ins kleinste Detail ausführt. Schließlich könne er nicht detailliert wissen, wie ein Motor funktioniere. Gutachten über die Abgasreinigung könnten in wichtigen Fragen Abhilfe schaffen. <br />
&#8211;  Die Daimler AG äußert sich bisher vor Gericht in der Regel höchst vage zu den gegen sie gemachten Vorwürfen und verweist in der Regel auf Betriebsgeheimnisse, die sie vor Gericht nicht preisgeben möchte. Auch wird der Vortrag des Klägers pauschal als unbegründet zurückgewiesen &#8211; ohne die Abweisung genauer auszuführen. <br />
&#8211;  Das unkooperative Verhalten vor Gericht hat übrigens auch der BGH in seinem ersten Urteil in einem VW-Verfahren am 25. Mai 2020 bemängelt (Az. VI ZR 252/19) (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/bundesgerichtshof-verurteilt-vw-im-diesel-abgasskandal-kanzlei-dr-stoll-sauer-erwartet). Die Autobauer können sich jetzt nicht mehr mit dem Hinweis auf Betriebsgeheimnisse vor Aussagen drücken.  Dr. Stoll &amp; Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an <br />
<br />
 Bei der Kanzlei Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.  <br />
<br />
 In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung &#8211; Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.  <br />
<br />
Pressekontakt: <br />
<br />
Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Einsteinallee 1/1<br />
77933 Lahr<br />
Telefon: 07821 / 92 37 68 &#8211; 0<br />
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kanzlei@dr-stoll-kollegen.de<br />
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<br />
<br />
</p>
				
				
				<p class="news_disclamer_long wp-block-paragraph">Original-Content von: Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch <a href="https://www.presseportal.de/pm/105254/4714125" target="_blank" rel="noopener noreferrer">news aktuell</a></p>
				
				<p>Der Beitrag <a href="https://www.top-news.at/2020/09/22/erstes-oberlandesgericht-verurteilt-daimler-ag-im-abgasskandal-naumburg-laesst-keine-revision-am-bgh-zu-mercedes-glk-220-cdi-4matic-mit-illegaler-abschalteinrichtung/">Erstes Oberlandesgericht verurteilt Daimler AG im Abgasskandal / Naumburg lässt keine Revision am BGH zu / Mercedes GLK 220 CDI 4MATIC mit illegaler Abschalteinrichtung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.top-news.at">TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</a>.</p>
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		<title>AMNOG-Daten 2020: Regulierung bei Arzneimittelinnovationen bleibt reformbedürftig</title>
		<link>https://www.top-news.at/2020/09/22/amnog-daten-2020-regulierung-bei-arzneimittelinnovationen-bleibt-reformbeduerftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 09:43:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arzneimittel]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheit]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Pharmaindustrie]]></category>
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		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berlin (ots) &#8211; Bei der Versorgung mit neuen Arzneimitteltherapien gibt es in Deutschland immer noch Reformbedarf. Das machen die jetzt erschienenen AMNOG-Daten 2020 des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) deutlich. Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) sollen der Bewertung des G-BA zufolge fast die Hälfte (44 Prozent) der Arzneimittelinnovationen hierzulande keinen anerkannten Zusatznutzen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.top-news.at/2020/09/22/amnog-daten-2020-regulierung-bei-arzneimittelinnovationen-bleibt-reformbeduerftig/">AMNOG-Daten 2020: Regulierung bei Arzneimittelinnovationen bleibt reformbedürftig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.top-news.at">TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
				<p class="news_newstext wp-block-paragraph">Berlin (ots) &#8211; Bei der Versorgung mit neuen Arzneimitteltherapien gibt es in Deutschland immer noch Reformbedarf. Das machen die jetzt erschienenen AMNOG-Daten 2020 des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) deutlich. Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) sollen der Bewertung des G-BA zufolge fast die Hälfte (44 Prozent) der Arzneimittelinnovationen hierzulande keinen anerkannten Zusatznutzen und damit kaum Chancen haben, sich in der Versorgung mit neuen Medikamenten durchzusetzen. <br />
<br />
 Die vierte Ausgabe der BPI AMNOG-Daten stellt die bisherigen Resultate des AMNOG-Verfahrens systematisch dar. Die bis Ende 2019 vorliegenden Daten wurden von den Gesundheitsökonomen Prof. Dieter Cassel und Prof. Volker Ulrich ökonomisch analysiert und ausführlich kommentiert. Die Autoren weisen beispielsweise darauf hin, dass 81 Prozent der negativen Bewertungen aus rein formalen oder methodischen Gründen zustande kommen. Immerhin haben die betreffenden Medikamente aber bereits im Zulassungsverfahren in bestimmten Indikationen ihre Wirksamkeit und ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis nachgewiesen und verdienen eine inhaltlich sachgerechte Bewertung. Die Aberkennung eines Zusatznutzens kann nämlich dazu führen, dass Innovationen nicht beim Patienten ankommen.  <br />
<br />
 Eine Vielzahl von Prozessdaten kommt auf den Prüfstand: Wie viele Verfahren gab es bisher? Wie oft wurde den neuen Präparaten ein Zusatznutzen zuerkannt? Gibt es Bewertungsbesonderheiten in einzelnen Therapiegebieten? Wie wirkt sich die Nutzenbewertung auf die Erstattungsvereinbarungen aus? Zu welchen Ergebnissen führen die Schiedsverfahren? Ergeben sich daraus unerwünschte Nebenwirkungen auf die Patientenversorgung? Wie entwickeln sich die Preise für Arzneimittel-Innovationen beziehungsweise wie entwickeln sich die Ausgabenanteile innovativer Arzneimittel im Zeitverlauf?  <br />
<br />
 Das Periodikum ordnet in Grafiken und Statistiken die Effekte des AMNOG nach Erscheinungsform, Ausmaß und Ursachen im Zeitablauf systematisch ein. Dies liefert die Basis für eine faktenbasierte Diskussion, in der Problemfelder und Fehlentwicklungen benannt und Reformerfordernisse herausgestellt werden.  <br />
<br />
 Die AMNOG-Daten 2020 können Sie direkt im BPI-Kiosk (https://kiosk.bpi.de/) lesen, über die Homepage (https://www.bpi.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Publikationen/AMNOG-Daten/AMNOG-Daten_2020.pdf) des BPI herunterladen oder die Broschüre kostenfrei in der BPI-Geschäftsstelle bestellen.  <br />
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		<title>Daimler-Dieselskandal: VON RUEDEN erstreitet erstes positives Urteil vor einem Oberlandesgericht!</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Sep 2020 11:00:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berlin (ots) &#8211; Der 8. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg hat im Dieselskandal am Freitag, dem 18. September 2020, als erstes OLG ein Urteil zugunsten eines Kunden der Daimler AG verkündet! Mit der Berufung wird ein am 23. Januar 2020 bekannt gegebenes Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert: Der Mandant erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung. [&#8230;]</p>
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				<p class="news_newstext wp-block-paragraph">Berlin (ots) &#8211;  Der 8. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg hat im Dieselskandal am Freitag, dem 18. September 2020, als erstes OLG ein Urteil zugunsten eines Kunden der Daimler AG verkündet! Mit der Berufung wird ein am 23. Januar 2020 bekannt gegebenes Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert: Der Mandant erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Eine weitere Revision wird nicht zugelassen.  <br />
<br />
 Streitgegenstand war ein darlehensfinanzierter Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motor OM 651 Euro 5, der über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt. Dadurch hält das Fahrzeug die Stickoxidgrenzwerte nur auf dem Prüfstand des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), nicht aber im realen Straßenbetrieb ein.  <br />
<br />
 Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtungen Thermofenster und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hatte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Die beklagte Daimler AG (https://www.rueden.de/abgasskandal/mercedes/) wird verurteilt, dem Kläger gegen Übergabe des Fahrzeugs 25.741,43 Euro zu zahlen. Als Grundlage für die Berechnung wurde eine Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern angenommen. Sogenannte Deliktszinsen wurden ihm nicht zugesprochen.  <br />
<br />
 Als Begründung für die Entscheidung gab das OLG an, die Daimler AG sei dem substantiierten Vortrag der Klägerseite trotz eines ausführlichen Hinweises nicht ausreichend entgegengetreten. Die Beklagte hätte darlegen müssen, dass und warum sich die Kühlmittel-Solltemperatur Regelung anders darstellt als vom Kläger behauptet.  <br />
<br />
 Insbesondere könne sich Daimler hinsichtlich der Vorlage von Rückrufbescheiden des KBA nicht auf Betriebsgeheimnisse berufen. Der Senat moniert in seinem Urteil auch, dass sich das KBA voll und ganz auf die (Kontroll-)Messungen der Hersteller verlässt.  <br />
<br />
 Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN hat sich auf Fälle im Abgasskandal spezialisiert und setzt sich bundesweit für die Rechte von Autofahrern ein. Die Kanzlei vertritt mehr als 12.000 Mandanten gegen die deutschen Autobauer (https://www.rueden.de/abgasskandal/) &#8211; darunter etwa 1.700 Fälle gegen die Daimler AG. In einer kostenlosen Erstberatung (https://www.rueden.de/abgasskandal/kostenlose-erstberatung/) erfahren Verbraucher, ob sich eine Klage in ihrem individuellen Fall lohnt und wie die nächsten Schritte bei einer Einzelklage aussehen.  <br />
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Pressekontakt: <br />
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VON RUEDEN &#8211; Partnerschaft von Rechtsanwälten<br />
Johannes von Rüden<br />
Leipziger Platz 9<br />
10117 Berlin<br />
030 / 200 590 770<br />
info@rueden.de<br />
www.rueden.de<br />
https://www.rueden.de/abgasskandal/kostenlose-erstberatung/<br />
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		<title>Luczak/Hirte: Handlungsfähigkeiten von Aktiengesellschaften sicherstellen</title>
		<link>https://www.top-news.at/2020/09/21/luczak-hirte-handlungsfaehigkeiten-von-aktiengesellschaften-sicherstellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Sep 2020 10:13:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
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		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
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					<description><![CDATA[<div style="margin-bottom:20px;"><img width="6000" height="4224" src="https://www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg" class="attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="" decoding="async" fetchpriority="high" srcset="https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?w=6000&amp;ssl=1 6000w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?resize=300%2C211&amp;ssl=1 300w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?resize=768%2C541&amp;ssl=1 768w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?resize=1024%2C721&amp;ssl=1 1024w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?w=2340&amp;ssl=1 2340w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?w=3510&amp;ssl=1 3510w" sizes="(max-width: 6000px) 100vw, 6000px" data-attachment-id="33" data-permalink="https://www.top-news.at/finanzen_3/" data-orig-file="https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?fit=6000%2C4224&amp;ssl=1" data-orig-size="6000,4224" data-comments-opened="1" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="finanzen_3" data-image-description="" data-image-caption="" data-large-file="https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?fit=1024%2C721&amp;ssl=1" /></div>
<p>Berlin (ots) &#8211; Möglichkeit zur Durchführung rechtssicherer Hauptversammlungen verlängern &#8211; Ausübung der Aktionärsrechte gewährleisten Vor dem Hintergrund der COVID-19 bedingten anhaltenden Einschränkungen und Hygieneregeln bei Versammlungen muss die Handlungsfähigkeit von Aktiengesellschaften auch in der kommenden Hauptversammlungssaison sichergestellt werden. Dazu erklären der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak, und der zuständige Berichterstatter Prof. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div style="margin-bottom:20px;"><img width="6000" height="4224" src="https://www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg" class="attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="" decoding="async" srcset="https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?w=6000&amp;ssl=1 6000w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?resize=300%2C211&amp;ssl=1 300w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?resize=768%2C541&amp;ssl=1 768w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?resize=1024%2C721&amp;ssl=1 1024w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?w=2340&amp;ssl=1 2340w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?w=3510&amp;ssl=1 3510w" sizes="(max-width: 6000px) 100vw, 6000px" data-attachment-id="33" data-permalink="https://www.top-news.at/finanzen_3/" data-orig-file="https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?fit=6000%2C4224&amp;ssl=1" data-orig-size="6000,4224" data-comments-opened="1" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="finanzen_3" data-image-description="" data-image-caption="" data-large-file="https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/finanzen_3.jpg?fit=1024%2C721&amp;ssl=1" /></div>
				<p class="news_newstext wp-block-paragraph">Berlin (ots) &#8211;  Möglichkeit zur Durchführung rechtssicherer Hauptversammlungen verlängern &#8211; Ausübung der Aktionärsrechte gewährleisten  <br />
<br />
 Vor dem Hintergrund der COVID-19 bedingten anhaltenden Einschränkungen und Hygieneregeln bei Versammlungen muss die Handlungsfähigkeit von Aktiengesellschaften auch in der kommenden Hauptversammlungssaison sichergestellt werden. Dazu erklären der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak, und der zuständige Berichterstatter Prof. Dr. Heribert Hirte:  <br />
<br />
 Dr. Jan-Marco Luczak: &#8222;Während der Corona-Krise haben wir den deutschen Aktiengesellschaften für das Jahr 2020 mit der Möglichkeit zur Durchführung rechtssicherer virtueller Hauptversammlungen rasch geholfen und damit die Handlungsfähigkeit der Unternehmen sichergestellt. Das war gut und richtig.  <br />
<br />
 Wir werden aber auf absehbare Zeit auch weiterhin mit den Einschränkungen durch das Corona-Virus leben müssen. Daher müssen wir den Aktiengesellschaften auch für die kommende Hauptversammlungssaison die Möglichkeit an die Hand geben, ihre Aktionärsversammlungen rechtssicher und unter angemessener Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes der Hauptversammlungsteilnehmer durchführen zu können. Gleichzeitig müssen wir sicherstellen, dass dabei die vollumfängliche Ausübung der Aktionärsrechte gewahrt bleibt.  <br />
<br />
 Als Union wollen wir für die Hauptversammlungssaison 2021 daher Rechtssicherheit gleichermaßen für Unternehmen und Aktionäre schaffen. Wir treten daher grundsätzlich dafür ein, die Geltungsdauer des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu verlängern. Das Gesetz muss aber hinsichtlich der Ausübung der Rechte der Aktionäre einer kritischen Überprüfung unterzogen und, wo notwendig, adjustiert werden. Wir werden daher hierzu in der Diskussion und den engen Austausch mit der Bundesjustizministerin bleiben.&#8220;  <br />
<br />
 Prof. Dr. Heribert Hirte: &#8222;Die Praxis der virtuellen Hauptversammlungen zeigt deutlich, Aktionärsrechte werden vielerorts nur unzureichend berücksichtigt. Als CDU/CSU-Fraktion haben wir bereits in der Umsetzung des ARUG II bewiesen, dass uns der Schutz und die Stärkung der Aktionärsrechte ein zentrales Anliegen sind. Insbesondere einige Extrembeispiele sind uns daher ein Warnsignal. Mitbestimmung, Teilhabe und Fragerecht der eigentlichen Eigentümer der Aktiengesellschaften sind grundlegend zu wahren. Nicht zuletzt der Wirecard-Skandal hat gezeigt, wohin eine unzureichende Corporate Governance führt. Deshalb möchten wir nach den Rückmeldungen der letzten Monate die derzeitigen Regeln für die virtuelle Hauptversammlung schon jetzt nachbessern. Auch ist es uns wichtig, dass Rechtsverkürzungen &#8211; auch aus verfassungsrechtlichen Gründen &#8211; nur so weit reichen, wie dies durch die Corona-Krise geboten ist.  <br />
<br />
 Auch im Gesellschaftsrecht gilt: Dort wo es möglich ist, müssen wir schrittweise zur Normalität zurückkehren, hier zum aktienrechtlichen Normalstatut. Als inhaltliche Nachbesserungen stehen für uns die Verbesserung der Teilhabe (Gewährung von Einsichtnahme in das Verzeichnis der durch Briefwahl teilnehmenden Aktionäre in § 129 Abs. 4 AktG; Streichung der verkürzten Fristen, insb. für die Einladung) und das Fragerecht der Aktionäre (Überprüfung der Reduzierung des Ermessens bei den Antworten gemäß § 1 Abs. 2 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) absolut im Mittelpunkt. Interaktion macht eine Hauptversammlung aus. Auch eine bislang fehlende Regelung für die Antragsrechte ist nachzuholen. Durch all diese Punkte stärken wir auch generell den Kapitalmarktstandort Deutschland.&#8220;  <br />
<br />
Pressekontakt: <br />
<br />
CDU/CSU &#8211; Bundestagsfraktion<br />
Pressestelle<br />
Telefon: (030) 227-53015<br />
Fax: (030) 227-56660<br />
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				<p>Der Beitrag <a href="https://www.top-news.at/2020/09/21/luczak-hirte-handlungsfaehigkeiten-von-aktiengesellschaften-sicherstellen/">Luczak/Hirte: Handlungsfähigkeiten von Aktiengesellschaften sicherstellen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.top-news.at">TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</a>.</p>
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		<title>Thermofenster von BMW muss vom EuGH überprüft werden / Diesel-Richter Reuschle lässt im Abgasskandal nicht locker</title>
		<link>https://www.top-news.at/2020/09/18/thermofenster-von-bmw-muss-vom-eugh-ueberprueft-werden-diesel-richter-reuschle-laesst-im-abgasskandal-nicht-locker/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2020 15:38:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lahr (ots) &#8211; Der von der Automobilindustrie gefürchtete Stuttgarter Diesel-Richter Dr. Fabian Richter Reuschle lässt sich bei der Aufklärung des Diesel-Abgasskandals nicht von VW, Daimler &#38; Co. abschrecken. In einem BMW-Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart hat Reuschle als Einzelrichter der 3. Zivilkammer dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des sogenannten Thermofensters [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.top-news.at/2020/09/18/thermofenster-von-bmw-muss-vom-eugh-ueberprueft-werden-diesel-richter-reuschle-laesst-im-abgasskandal-nicht-locker/">Thermofenster von BMW muss vom EuGH überprüft werden / Diesel-Richter Reuschle lässt im Abgasskandal nicht locker</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.top-news.at">TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
				<p class="news_newstext wp-block-paragraph">Lahr (ots) &#8211;  Der von der Automobilindustrie gefürchtete Stuttgarter Diesel-Richter Dr. Fabian Richter Reuschle lässt sich bei der Aufklärung des Diesel-Abgasskandals nicht von VW, Daimler &amp; Co. abschrecken. In einem BMW-Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart hat Reuschle als Einzelrichter der 3. Zivilkammer dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des sogenannten Thermofensters vorgelegt. Diese temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung steht unter Verdacht, unzulässig zu sein und Dieselgate 2.0 auszulösen. VW und Daimler haben den Richter mit Befangenheitsanträgen aus eigenen Verfahren am Landgericht Stuttgart herausgedrängt und so einen Justizskandal ausgelöst.  <br />
<br />
 Die Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterstütz Reuschle bei der Wahrheitssuche und macht sich große Sorgen um die Nähe zwischen Justiz und Automobilbranche. Die Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz haben gerade durch den Fall Reuschle erneut Nahrung erhalten. Die beiden Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/diesel-abgasskandal-vw-zahlt-teilnehmer-der-musterfeststellungsklage-insgesamt-830) ausverhandelt und mit dem Abschluss des Verfahrens 2020 deutsche Rechtsgeschichte (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/ende-der-musterklage-27000-verbraucher-lehnen-vw-vergleich-ab-kanzlei-dr-stoll-sauer) geschrieben.  <br />
<br />
Dieselfall betrifft nicht VW oder Daimler, sondern BMW <br />
<br />
 In dem vorliegenden Fall will ein Verbraucher BMW verklagen. Er fordert von einem Versicherer Deckungsschutz aus einer bestehenden Rechtsschutzversicherung. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass sein BMW X3 (Zulassung 2012) über eine unzulässige Abgassteuerung verfügt. Ob der Versicherer eine Deckungszusage geben muss, hänge nach Ansicht des Gerichts von der Klärung der Zulässigkeit des Thermofensters und von den möglichen Sanktionen ab. Dabei genüge es für die Verurteilung des Versicherers, wenn eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit des positiven Ausgangs des Rechtsstreits wie für einen negativen Ausgang besteht. Aber die Abwägung über die Erfolgsaussichten könne aus Sicht der Kammer erst nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet werden, heißt es in dem Beschluss der 3. Zivilkammer vom 18. September 2020 (Az. 3 O 236/20). Der EuGH müsse klären, ob ein Thermofenster zulässig oder unzulässig sei.  <br />
<br />
Was will Diesel-Richter Reuschle vom EuGH abgeklärt wissen? <br />
<br />
 Das Thermofenster ist eine heiß umstrittene Abgassteuerung in Dieselmotoren. Mehrere Gerichte haben die temperaturabhängige Abgasreinigung für eine unzulässige Abschalteinrichtung erklärt. Auch in einem Schlussantrag vor dem EuGH am 30. April 2020 sind Thermofenster indirekt als illegal bezeichnet worden. Diesel-Richter Reuschle hat bereits in einem Verfahren gegen die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG ähnliche Fragen zum Thermofenster zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt (Az. 3 O 31/20). Das Verfahren läuft noch.  <br />
<br />
 Reuschle will seit Jahren Genaueres im Diesel-Abgasskandal wissen: Was ist unter dem Begriff Abschalteinrichtung zu verstehen? Ist das sogenannte Thermofenster als Emissionsminderungsstrategie zulässig? Müssen die von der EU festgesetzten Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden oder auch im Realbetrieb auf der Straße? Muss der Verbraucher bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages eine Nutzungsentschädigung an den Autobauer bezahlen? Die Kanzlei Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr hält den Gang zum EuGH für dringend notwendig. Schließlich wird im Diesel-Abgasskandal europäisches Recht gebrochen. Die Autobauer scheuen Entscheidungen vom EuGH wie der Teufel das Weihwasser. Derzeit versuchen sie anhängige Verfahren vor dem EuGH mit Vergleichen aus dem Weg zu räumen. Hier die zusammengefassten Fragen an den EuGH:  <br />
<br />
1. Auslegung des Begriffs &#8222;Abschalteinrichtung&#8220;  <br />
<br />
 Das EuGH soll zu der Frage Stellung beziehen, was überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung im Abgaskontrollsystem eines Dieselmotors ist. Grundlage ist dabei Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Dürfen in einem Emissionskontrollsystem nur die im Motorstrang nachgelagerte Abgasreinigungsanlage wie Diesel-Oxidations-Katalysatoren, Dieselpartikelfilter und NOx-Reduktionskatalysatoren) verbaut sein?  <br />
<br />
2. Auslegung des Begriffs &#8222;normale Betriebsbedingungen&#8220; <br />
<br />
 Das ist eine der spannendsten Punkte im Diesel-Abgasskandal. Die Autobauer behaupten vor Gericht, dass die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden müssen. Deshalb lautet eine der Fragen an den EuGH: &#8222;Ist Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz. 2 in Verbindung mit. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass die Hersteller gewährleisten müssen, dass die in Anhang l der Verordnung festgelegten Grenzwerte auch im Alltagsgebrauch eingehalten werden?&#8220; Hier stellte sich natürlich die Frage, wozu man Grenzwerte braucht, die nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.  <br />
<br />
3. Zulässigkeit temperaturabhängiger Emissionsminderungsstrategien <br />
<br />
 Hier geht es um das berühmte Thermofenster, das in unterschiedlichen Varianten von den Autobauern in den Dieselmotoren eingebaut worden ist. Dabei funktioniert die Abgasreinigung nur in einem genau definierten Temperaturfenster. Das führt jedoch dazu, dass teilweise die Emissionsreinigung nur in zwei, drei Monaten des Jahres funktioniert. Deshalb will das Landgericht Stuttgart wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden ist, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeugs unzulässig ist, dass die Abgasreinigung nur zwischen 20° und 30°C gewährleistet und außerhalb dieses Temperaturfensters sukzessive verringert. Die Autohersteller argumentieren, dass dies dem Schutz des Motors diene. Deshalb will Richter Reuschle auch noch wissen, ob eine solche &#8222;Abschalteinrichtung gleichwohl unzulässig ist, wenn sie fortlaufend außerhalb des Temperaturfensters zwischen 20° und 30°C zum Schutz des Motors arbeitet und dadurch die Abgasrückführung erheblich verringert wird&#8220;.  <br />
<br />
4. Auslegung des Begriffs &#8222;notwendig&#8220; im Sinne des Ausnahmetatbestandes <br />
<br />
 Hier geht es um die Frage, welche Rolle die verfügbare Spitzentechnologie spielte. War zum Zeitpunkt der Erlangung der Typengenehmigung, keine andere Technologie vorhanden, um den Motor zu schützen? Ist, wenn das der Fall ist, eine Abschalteinrichtung zulässig?  <br />
<br />
5. Auslegung des Begriffs &#8222;Beschädigung&#8220; im Sinne des Ausnahmetatbestands <br />
<br />
 Doch was bedeutet Beschädigung des Motors? Was soll geschützt werden mit Hilfe der Abschalteinrichtung? In dem Vorlagebeschluss will der Richter wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden ist, dass nur der Motor vor Beschädigung geschützt werden soll. Oder sind davon auch Verschleißteile (wie Z.B. das AGR-Ventil) betroffen.  <br />
<br />
6. Rechts- und Sanktionswirkungen der Verstöße gegen EU-Recht <br />
<br />
 Hier wird es besonders interessant auch im Hinblick auf zahlreiche Verfahren gegen VW oder Daimler im Diesel-Abgasskandal. Sind Art. 4 Abs. 1 Unterabs 2, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2, Art 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass sie zumindest auch das Vermögen des Erwerbers eines Fahrzeugs schützen, das nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 71572007 entspricht? Wenn dem so ist, liegt nahe, dass der Verstoß gegen die Grenzwerte bzw. gegen das Zulassungsrecht eine Anrechnung von Nutzungsvorteilen bei der Rückabwicklung des Fahrzeugs gegenüber dem Hersteller unionsrechtlich verbietet. Kurz gesagt: Der Verbraucher muss bei der Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs dem Hersteller keinen Entgelt für die Nutzung bezahlen.  <br />
<br />
Dr. Stoll &amp; Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an <br />
<br />
 Bei der Kanzlei Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.  <br />
<br />
 In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung &#8211; Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.  <br />
<br />
Pressekontakt: <br />
<br />
Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Einsteinallee 1/1<br />
77933 Lahr<br />
Telefon: 07821 / 92 37 68 &#8211; 0<br />
Fax: 07821 / 92 37 68 &#8211; 889<br />
Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307<br />
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de<br />
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https://www.dieselskandal-anwalt.de/<br />
https://www.vw-schaden.de/<br />
https://www.staatshaftung.eu/<br />
<br />
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</p>
				
				
				<p class="news_disclamer_long wp-block-paragraph">Original-Content von: Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch <a href="https://www.presseportal.de/pm/105254/4710968" target="_blank" rel="noopener noreferrer">news aktuell</a></p>
				
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		<title>Abgasskandal: Landgericht Darmstadt verurteilt Volkswagen zur Rücknahme eines Skodas mit EA288-Motor</title>
		<link>https://www.top-news.at/2020/09/17/abgasskandal-landgericht-darmstadt-verurteilt-volkswagen-zur-ruecknahme-eines-skodas-mit-ea288-motor/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 17 Sep 2020 14:37:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Köln (ots) &#8211; Das Landgericht Darmstadt folgte in seinem Urteil komplett dem klägerischen Vortrag und gab der Klage statt. Volkswagen muss nun den im Januar 2017 gekauften Skoda Octavia 2.0l gegen Zahlung von 20.770 Euro zurücknehmen. Der Kläger hat für den Wagen 24.230 Euro neu gekauft und ist seitdem knapp 50.000 km damit gefahren. Das [&#8230;]</p>
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				<p class="news_newstext wp-block-paragraph">Köln (ots) &#8211;  Das Landgericht Darmstadt folgte in seinem Urteil komplett dem klägerischen Vortrag und gab der Klage statt.  <br />
<br />
 Volkswagen muss nun den im Januar 2017 gekauften Skoda Octavia 2.0l gegen Zahlung von 20.770 Euro zurücknehmen. Der Kläger hat für den Wagen 24.230 Euro neu gekauft und ist seitdem knapp 50.000 km damit gefahren. Das Gericht folgte auch hier dem Vortrag des Klägers und ging für die Berechnung der Nutzungsentschädigung von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km aus.  <br />
<br />
 Der Motor mit der Bezeichnung EA 288 ist der Nachfolger des klassischen &#8222;Abgasskandal-Motors&#8220; EA 189.  <br />
<br />
 Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, die auch die Motoren aus der neuen Baureihe mit einer Software versehen worden sind, die so programmiert wurde, dass die Abgasrückführung in zumindest zwei verschiedenen Betriebsmodi gesteuert wird, wobei im normalen Straßenverkehr durchgehend eine niedrige Abgasbehandlung aktiv sei.  <br />
<br />
 Die Steuerungssoftware führe also auch beim EA288 dazu, dass der gesetzlich definierte Grenzwert ausschließlich im Prüfverfahren zur Typengenehmigung eingehalten wird.  <br />
<br />
 Die Besonderheit in diesem Verfahren ist, dass das Gericht den klägerischen Vortrag zur Programmierung der Motorsteuersoftware im Motor EA288 zwischen den Parteien als unstreitig zu Grunde legte.  <br />
<br />
 Zwar habe die beklagte Volkswagen AG den mit der Klageschrift erfolgten Vortrag zunächst einfach bestritten und als unsubstantiiert eingeordnet.  <br />
<br />
 Bereits im Rahmen der Klageschrift, weiter vertieft sodann in einem folgenden Schriftsatz, habe die Klägerseite jedoch unter Vorlage von Auszügen aus einem internen VW-Dokument mit dem Titel &#8222;Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien &amp; Freigabevorgaben EA288&#8220; qualifiziert vorgetragen.  <br />
<br />
 Aus diesem internen Dokument geht u.a. hervor, dass für den NEFZ-Zyklus die Zielwerte von Vornherein um den Faktor bis zu 1,5 über den EU-Vorgaben von 80 mg/km und damit in einem Bereich bis zu 120 mg/km liegen.  <br />
<br />
 Darüber hinaus werde die Erkennung des Prüfstandlaufs durch die verbaute Software beschrieben, um die Abgasnachbehandlung ,,nur streckengesteuert zu platzieren&#8220;.  <br />
<br />
 Unter Berücksichtigung des durch die Vorlage von internen Dokumenten des Volkswagen Konzerns qualifizierten Klägervortrags war ein einfaches Bestreiten nicht mehr ausreichend. Volkswagen wäre stattdessen als Hersteller des Motors EA 288 zu einem sog. substantiiertem Bestreiten verpflichtet gewesen. Dieser erforderliche Vortrag erfolgte jedoch nicht, weshalb der Vortrag der Klagepartei zur Programmierung der Motorsteuerungssoftware als zugestanden anzusehen sei.  <br />
<br />
 In der rechtlichen Bewertung hegte das Gericht keinerlei Zweifel an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens. Es sei offensichtlich, dass das Verhalten nur dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne zu steigern. Dieses per se legale Ziel sei jedoch mit verwerflichen Mitteln erreicht worden.  <br />
<br />
 Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert, dessen Kanzlei den Kläger in Darmstadt vertritt, freut sich über diesen Erfolg: &#8220; Endlich hat ein Gericht erkannt, welches Potenzial in dem internen Dokument steckt. Es steht alles da &#8211; man muss nur die richtigen Schlüsse daraus ziehen. Am Verhalten von VW hat sich scheinbar nichts geändert. Auch die vom Konzern angekündigte Transparenz ist lediglich ein Lippenbekenntnis. Die Autokunden vertrauen darauf, dass Fahrzeuge mit einer EG-Typengenehmigung gesetzeskonform betrieben werden können. Dieses Vertrauen missbraucht Volkswagen weiterhin und nutzt es zu seinem eigenen Vorteil aus. Einem Kunden ist es nicht möglich, diese Täuschung zu erkennen. Ich kann nur jedem raten, sich anwaltlichen Beistand einer spezialisierten Kanzlei einzuholen, um hier nicht am Ende der Dumme zu sein.&#8220;  <br />
<br />
Über Rogert &amp; Ulbrich <br />
<br />
 Die Rechtsanwaltskanzlei Rogert &amp; Ulbrich ist eine renommierte Wirtschaftskanzlei mit besonderer Expertise im Verbraucherschutz. Die Wirtschaftskanzlei hat sich im Abgasskandal als erfolgreiche Sozietät einen Namen gemacht. Die Rechtsanwälte beraten und vertreten bundesweit geschädigte Fahrzeugkäufer &#8211; darunter Einzelpersonen, Unternehmen und Kommunen. Im Rahmen der R|U|S|S Litigation vertraten die Rechtsanwälte Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich die Interessen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) in der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Mehrere hundert Urteile wurden bislang gegen Automobilkonzerne erfolgreich bestritten. Weitere Schwerpunkte der Verbraucherschutzkanzlei sind Umweltschutz, Transport- und Logistikrecht sowie Finanzen. Aufgrund seiner Ausbildung im internationalen Privatrecht und seinen niederländischen Sprachkenntnissen ist Gründungspartner Dr. Rogert die erste Adresse bei Rechtsfragen im deutsch-niederländischen Kontext.  <br />
<br />
 Weitere Informationen: https://www.ru-law.de (https://www.ru-law.de/) | https://www.auto-rueckabwicklung.de/ (https://www.auto-rueckabwicklung.de/lp/porsche/benziner/) |  <br />
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Pressekontakt: <br />
<br />
Dirk Fuhrhop<br />
Rechtsanwalt<br />
<br />
Rogert &amp; Ulbrich<br />
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB<br />
Ottostr. 12<br />
50859 Köln<br />
<br />
Telefon: (0049) (0)2234/219 48-0<br />
E-Mail: fuhrhop@ru-law.de<br />
Homepage: www.rogertulbrich.de<br />
www.auto-rueckabwicklung.de<br />
<br />
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</p>
				
				
				<p class="news_disclamer_long wp-block-paragraph">Original-Content von: Rogert &amp; Ulbrich, übermittelt durch <a href="https://www.presseportal.de/pm/119896/4709830" target="_blank" rel="noopener noreferrer">news aktuell</a></p>
				
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		<title>Porsche-Diesel-Abgasskandal: Bahnbrechendes OLG-Urteil zu EA898 im Premium-Diesel zu Lasten der Audi AG</title>
		<link>https://www.top-news.at/2020/09/17/porsche-diesel-abgasskandal-bahnbrechendes-olg-urteil-zu-ea898-im-premium-diesel-zu-lasten-der-audi-ag/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 17 Sep 2020 10:49:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mönchengladbach (ots) &#8211; Der Audi-Dieselmotor EA898 findet sich im Porsche Cayenne und im Porsche Panamera sowie im VW Touareg und in einigen Audi-Modellen. Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat dazu ein weitreichendes Urteil vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht errungen. Der Motorenhersteller &#8211; die Audi AG &#8211; muss einen Porsche Cayenne S Diesel zurücknehmen und [&#8230;]</p>
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				<p class="news_newstext wp-block-paragraph">Mönchengladbach (ots) &#8211; Der Audi-Dieselmotor EA898 findet sich im Porsche Cayenne und im Porsche Panamera sowie im VW Touareg und in einigen Audi-Modellen. Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat dazu ein weitreichendes Urteil vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht errungen. Der Motorenhersteller &#8211; die Audi AG &#8211; muss einen Porsche Cayenne S Diesel zurücknehmen und dafür hohen Schadensersatz leisten. Ihn trifft auch die sekundäre Darlegungslast. <br />
<br />
 Vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (07.08.2020, Az.: 1 U 119/19) hat der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein außerordentliches Urteil erstritten. Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte (www.hartung-rechtsanwaelte.de (http://www.hartung-rechtsanwaelte.de)) befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des gesamten Diesel-Abgasskandals spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als &#8222;Dieselanwalt&#8220; der ersten Stunde.  <br />
<br />
 Das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts Kiel (10.10.2019, Az.: 4 O 25/19) im Sinne eines geschädigten Verbrauchers im Diesel-Abgasskandal teilweise abgeändert und diesem Schadensersatz zuerkannt, weil die Motorsteuerung seines Porsche Cayenne S Diesel manipulierend auf den Stickoxidausstoß einwirkt. Den Premium-SUV hatte der Kläger im Juni 2016 gebraucht erworben. Der PKW ist mit einem von der Audi AG entwickelten und hergestellten Motor V 8-Zylinder Diesel 4,2 TDI (Motor EA898 mit der Abgasnorm Euro 5) ausgerüstet. Der EA898 findet sich im Porsche Cayenne und im Porsche Panamera sowie im VW Touareg und in einigen Audi-Modellen. Für das Auto, dessen Kaufpreis knapp 116.000 Euro betrug, erhält der klagende Verbraucher 82.580,12 Euro sowie zusätzlich 2217,45 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2019. Am Tag der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 89.419 Kilometer.  <br />
<br />
 Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht führt aus: &#8222;Der Kläger hat einen Schaden erlitten, indem er zur Eingehung einer nicht gewollten Verbindlichkeit veranlasst wurde. Das Fahrzeug war für seine Zwecke nicht voll brauchbar, weil die Stilllegung möglich gewesen wäre. Das Fahrzeug ist mit unerlaubten Abschalteinrichtungen ausgerüstet, von denen mindestens eine zum Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt geführt hat. Durch eine Änderung der Motorsteuerung soll der Stickoxidausstoß optimiert werden. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) stuft also jedenfalls ein Merkmal der Motorsteuerung, durch das Einfluss auf den Stickoxidausstoß genommen wird, als unzulässig ein.&#8220; Es sei klar, dass die Audi AG als Motorenhersteller vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe.  <br />
<br />
 Die Behörde hat zunächst im Mai 2018 den verpflichtenden Rückruf für insgesamt rund 60.000 Porsche Cayenne mit dem V8 4.2 TDI vom Motortyp EA898 und Porsche Macan mit dem V6 3.0 TDI vom Motortyp EA897 angeordnet. Inzwischen ist auch bewiesen, dass sämtliche dieselmotorisierten Porsche-Fahrzeuge &#8211; Panamera, Cayenne und Macan &#8211; mit Schummel-Software die Abgassteuerung betreffend ausgestattet und damit vom Audi-Diesel-Abgasskandal betroffen sind. Dementsprechend hat es zwischen Mai 2018 bis März 2020 weitere KBA-Rückrufe gegeben, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Grund der Rückrufe ist, dass das KBA jeweils unzulässige Abschalteinrichtungen entdeckt hat, die zu einem erhöhten Ausstoß von gesundheitsgefährdenden Stickoxiden führen. Selbst beim Aushängeschild Porsche Panamera gibt es unzulässige Abschalteinrichtungen, wie der &#8222;Spiegel&#8220; schon im Juli 2018 zu Recht berichtete, was längst auch durch behördliche Feststellungen belegt worden ist.  <br />
<br />
 Dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht herausstellt, dass die Audi AG eine sekundäre Darlegungslast treffe, ist für Rechtsanwalt Dr. Hartung ein weiteres gutes Zeichen. In dem Rahmen ist der Hersteller aufgefordert worden, zu den Hintergründen des Rückrufes vorzutragen. Der Hinweis, Audi sei nicht Hersteller des Fahrzeugs, sei unzureichend. Denn die Beklagte habe den Motor entwickelt und hergestellt. &#8222;Der Senat sieht es als ausgeschlossen an, dass die Herstellerin des Fahrzeugs, die zudem in Schwesterunternehmen im VW-Konzern ist, die Beklagte als Herstellerin des beanstandeten Motors nicht kontaktiert hat. Die Beklagte hat außerdem eigene Fahrzeuge mit dem Motor ausgestattet, die ebenfalls von dem Rückruf betroffen sein müssen. Ihr müssen die Hintergründe des Rückrufs deswegen bekannt sein, heißt es weiter bei Gericht&#8220;, erklärt er.  <br />
<br />
 Und weiter: Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen und der Hintergründe des Rückrufs, schreibt das Gericht. Der Gegner der darlegungsbelasteten Partei könne sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn der darlegungsbelasteten Partei der Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar sei und sie außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs stehe und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen habe, während die Gegenpartei diese Kenntnis habe und ihr nähere Angaben zumutbar seien.  <br />
<br />
 Dr. Gerrit W. Hartung weist auf die Tragweite des Urteils hin: &#8222;Unserer Kenntnis nach ist dies das erste Urteil eines Oberlandesgerichts zum Dieselmotor EA898. Der Dieselmotor ist vor allem in teuren Fahrzeugen der Oberklasse verbaut, sodass Betrugshaftungsklagen nach § 826 BGB eine sehr lukrative Sache sind. Wir raten dazu, diesen Weg zu forcieren, um eine hinreichende finanzielle Kompensation für den erlittenen wirtschaftlichen Schaden zu erhalten. Das Urteil zeigt, dass die Gerichte weiterhin verbraucherfreundlich urteilen und sich Hersteller nicht aus der Verantwortung stehlen können, indem sie beispielsweise bezüglich der Thermofenster nur allgemein auf die Notwendigkeit zum Motorschutz verweisen.&#8220;  <br />
<br />
Pressekontakt: <br />
<br />
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Dr. Gerrit W. Hartung<br />
Humboldtstraße 63<br />
41061 Mönchengladbach<br />
Telefon: 02161 68456-0<br />
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de<br />
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de<br />
<br />
<br />
</p>
				
				
				<p class="news_disclamer_long wp-block-paragraph">Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch <a href="https://www.presseportal.de/pm/135256/4709282" target="_blank" rel="noopener noreferrer">news aktuell</a></p>
				
				<p>Der Beitrag <a href="https://www.top-news.at/2020/09/17/porsche-diesel-abgasskandal-bahnbrechendes-olg-urteil-zu-ea898-im-premium-diesel-zu-lasten-der-audi-ag/">Porsche-Diesel-Abgasskandal: Bahnbrechendes OLG-Urteil zu EA898 im Premium-Diesel zu Lasten der Audi AG</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.top-news.at">TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</a>.</p>
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		<title>VW-Diesel-Abgasskandal: EA189 hat noch lange nicht ausgedient!</title>
		<link>https://www.top-news.at/2020/09/16/vw-diesel-abgasskandal-ea189-hat-noch-lange-nicht-ausgedient/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Sep 2020 15:19:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Energie]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mönchengladbach (ots) &#8211; Die Volkswagen AG hat ihre Argumentation bei Diesel-Abgasverfahren rund um den EA189 im Rahmen der Verjährungsproblematik offensichtlich geändert. Es findet nämlich keine Einrede mehr zur Verjährung statt beziehungsweise wird sogar zurückgenommen. Das öffnet für zahlreiche Verfahren Tür und Tor und wird auch dazu führen, dass Rechtsschutzversicherer und Prozessfinanzierer diese Verfahren nun ebenso [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.top-news.at/2020/09/16/vw-diesel-abgasskandal-ea189-hat-noch-lange-nicht-ausgedient/">VW-Diesel-Abgasskandal: EA189 hat noch lange nicht ausgedient!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.top-news.at">TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
				<p class="news_newstext wp-block-paragraph">Mönchengladbach (ots) &#8211; Die Volkswagen AG hat ihre Argumentation bei Diesel-Abgasverfahren rund um den EA189 im Rahmen der Verjährungsproblematik offensichtlich geändert. Es findet nämlich keine Einrede mehr zur Verjährung statt beziehungsweise wird sogar zurückgenommen. Das öffnet für zahlreiche Verfahren Tür und Tor und wird auch dazu führen, dass Rechtsschutzversicherer und Prozessfinanzierer diese Verfahren nun ebenso als werthaltig ansehen werden, da höchstwahrscheinlich keine Gefahr der Verjährung mehr vorliegt. <br />
<br />
 Unter dem Aktenzeichen 12 O 238/19 hat das Landgericht Hannover am 7. September 2020 ein sehr wesentliches Urteil im Diesel-Abgasskandal rund um die Volkswagen AG gesprochen. Der Autokonzern wurde aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zur Rücknahme eines 2014 gebraucht gekauften VW Touran 1.6 TDI und der Zahlung von 12.125,09 Euro verurteilt. Diese Summe setzt sich aus dem Schadensersatz für das Fahrzeug zuzüglich deliktischer Entziehungszinsen sowie der Freistellung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro.  <br />
<br />
 Die Argumentation des Gerichts folgt der allgemeinen Ansicht im VW-Dieselskandal. Der VW Touran 1.6 TDI ist ein Euro 5-Diesel des Typs EA189 und mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb optimiert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, dass das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird, hält der Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig betrieben, nämlich im sogenannten Modus 0 mit einer geringeren Abgasrückführungsrate. Dies hat zur Folge, dass der Stickoxidausstoß dann erheblich höher ist und die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Damit habe der Verbraucher einen wirtschaftlichen Schaden erlitten und hätte den Wagen bei Kenntnis dieser Problematik nicht erworben, führt das Landgericht Hannover aus. Auch das aufgespielte Software-Update führe nicht dazu, dass der Schaden entfalle.  <br />
<br />
 Für Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung ist das Urteil ein weiterer wichtiger Meilenstein in der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal. &#8222;Mehr und mehr wird jetzt deutlich, dass das Dieselgate um den Skandalmotor EA189 längst noch nicht beendet ist. Auch Käufer, die nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals ihre Fahrzeuge in Treu und Glauben erworben haben, sollten ihre Schadensersatzansprüche auf dem Wege der Betrugshaftungsklage gegen die Volkswagen AG und die Tochtermarken prüfen lassen. Die erste Generation der VW-Schummeldiesel, also der Motorentyp EA189, hat bei der Justiz somit noch lange nicht ausgedient&#8220;, sagt der Gründer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de (http://www.hartung-rechtsanwaelte.de)). Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des gesamten Diesel-Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als &#8222;Dieselanwalt&#8220; der ersten Stunde.  <br />
<br />
 Vor allem weist er auf eine fundamentale Veränderung im Verhalten der Volkswagen AG hin. Denn vor dem Landgericht Hannover hat der Konzern erstmals keine Einrede zur Verjährung erhoben. &#8222;Das bedeutet, dass die Volkswagen AG von der bisherigen Auffassung abweicht. Bislang hat die Volkswagen AG in den Schadensfällen, die nicht zur Musterfeststellungsklage angemeldet worden sind, darauf gepocht, dass Individualklagen im Rahmen des Dieselmotors EA189 aufgrund der Verjährung nicht mehr möglich seien. Diese Haltung hat die Beklagte im laufenden Verfahren zurückgenommen. Das öffnet für zahlreiche neue Verfahren Tür und Tor und wird auch dazu führen, dass Rechtsschutzversicherer und Prozessfinanzierer diese Verfahren nun ebenso als werthaltig ansehen werden, da höchstwahrscheinlich keine Gefahr der Verjährung mehr vorliegt&#8220;, betont Dr. Gerrit W. Hartung.  <br />
<br />
 Die Volkswagen AG hat auch vor dem Landgericht Kiel die Einrede der Verjährung fallengelassen (Urteil vom 02.07.2020, Az.: 17 O 124/20). Damit wird einmal mehr deutlich, dass die Volkswagen AG die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB fürchtet, denn diese ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Es zeigt sich also, dass Geschädigte des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Vor einer Verjährung der Ansprüche brauchen sie sich jedenfalls vor dem 31. Dezember 2020 nicht zu fürchten.  <br />
<br />
 Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen. Volkswagen hat danach den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge sowie die durch die Nutzung des Kapitals erlangten Zinsen zurückzuzahlen. Dieser sogenannte Restschadensersatzanspruch verjährt erst in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufs.  <br />
<br />
 Der Rechtsanwalt vermutet, dass dieses neue Verhalten der Volkswagen AG auf der Sorge beruht, dass es trotz einer Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften aus § 852 BGB die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist. Der von VW erschlichene finanzielle Vorteil muss an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein. &#8222;Dabei geht es dann gegebenenfalls auch um bestimmte zusätzliche Gewinne, die der Konzern offenlegen muss. Dieser Anspruch nach § 852 BGB verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Das will Volkswagen durch den Wegfall der Einrede zur Verjährung in den Verfahren verhindern&#8220;, kommentiert Dr. Gerrit W. Hartung.  <br />
<br />
 Dies könne sogar dazu führen, dass Volkswagen wie bei den Geschädigten der Musterfeststellungsklage zu außergerichtlichen Einigungen bereit sein könnte. Es könnte dann für diese geschädigten Verbraucher Einmalzahlungen geben, die jeweils individuell berechnet und verhandelt werden. &#8222;Die Alternative dazu bleibt, das Urteil im eigenen Verfahren abzuwarten. Dann können Kläger unter Umständen den Kaufpreis abzüglich eines Betrags für die Nutzung des Fahrzeugs erhalten und geben den Wagen im Rahmen dieser Rückabwicklung an Volkswagen zurück.&#8220;  <br />
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Pressekontakt: <br />
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Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Dr. Gerrit W. Hartung<br />
Humboldtstraße 63<br />
41061 Mönchengladbach<br />
Telefon: 02161 68456-0<br />
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de<br />
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		<title>Frei / Luczak: Schritt für Schritt zurück zur Normalität im Insolvenzrecht</title>
		<link>https://www.top-news.at/2020/09/16/frei-luczak-schritt-fuer-schritt-zurueck-zur-normalitaet-im-insolvenzrecht/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2020 12:26:17 +0000</pubDate>
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<p>Berlin (ots) &#8211; Transparenz für Unternehmen erhöhen und gegenseitiges Vertrauen zurückgewinnen Am morgigen Donnerstag berät der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung abschließend das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes. Dazu erklären der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Thorsten Frei, und der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher Dr. Jan-Marco Luczak: Thorsten Frei: &#8222;Es ist an der Zeit, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.top-news.at/2020/09/16/frei-luczak-schritt-fuer-schritt-zurueck-zur-normalitaet-im-insolvenzrecht/">Frei / Luczak: Schritt für Schritt zurück zur Normalität im Insolvenzrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.top-news.at">TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div style="margin-bottom:20px;"><img width="5472" height="3648" src="https://www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/politik_2.jpg" class="attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="" decoding="async" loading="lazy" srcset="https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/politik_2.jpg?w=5472&amp;ssl=1 5472w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/politik_2.jpg?resize=300%2C200&amp;ssl=1 300w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/politik_2.jpg?resize=768%2C512&amp;ssl=1 768w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/politik_2.jpg?resize=1024%2C683&amp;ssl=1 1024w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/politik_2.jpg?resize=450%2C300&amp;ssl=1 450w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/politik_2.jpg?w=2340&amp;ssl=1 2340w, https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/politik_2.jpg?w=3510&amp;ssl=1 3510w" sizes="auto, (max-width: 5472px) 100vw, 5472px" data-attachment-id="75" data-permalink="https://www.top-news.at/politik_2/" data-orig-file="https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/politik_2.jpg?fit=5472%2C3648&amp;ssl=1" data-orig-size="5472,3648" data-comments-opened="1" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="politik_2" data-image-description="" data-image-caption="" data-large-file="https://i0.wp.com/www.top-news.at/wp-content/uploads/2019/02/politik_2.jpg?fit=1024%2C683&amp;ssl=1" /></div>
				<p class="news_newstext wp-block-paragraph">Berlin (ots) &#8211;  Transparenz für Unternehmen erhöhen und gegenseitiges Vertrauen zurückgewinnen  <br />
<br />
 Am morgigen Donnerstag berät der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung abschließend das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes. Dazu erklären der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Thorsten Frei, und der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher Dr. Jan-Marco Luczak:  <br />
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Thorsten Frei: &#8222;Es ist an der Zeit, nach und nach auch im Insolvenzrecht zur Normalität zurückzukehren. Auffällig niedrige Insolvenzzahlen zu Zeiten, in denen die gesamte Wirtschaft mit den Folgen der Corona-Krise zu kämpfen hat, machen das überdeutlich. Wir brauchen jetzt Klarheit darüber, welche Unternehmen tatsächlich noch eine Chance haben. Zahlungsunfähige Unternehmen müssen sich ab Oktober wieder den geordneten Verfahren des Insolvenzrechts unterziehen &#8211; zum Schutz von Gläubigern und anderen Marktteilnehmern. Dies wird für manche bitter sein, ist aber für Transparenz und Sicherheit auf den Märkten unerlässlich. Das Aufkommen sogenannter &#8218;Zombie-Unternehmen&#8216; müssen wir verhindern.  <br />
<br />
 Hingegen ist die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur für überschuldete Unternehmen, bei denen noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, richtig und konsequent. Damit differenzieren wir je nach Grad der wirtschaftlichen Schieflage, um gezielt die Unternehmen zu schützen, die solide Chancen auf einen Fortbestand haben. Mit der Regelung stärken wir das Vertrauen zwischen den Unternehmen und schaffen weitere Anreize zur dringend erforderlichen Vergabe neuer Kredite.&#8220;  <br />
<br />
Dr. Jan-Marco Luczak: &#8222;Die differenzierte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bis Ende des Jahres ist richtig. Wir dürfen den Selbstreinigungsprozess des Marktes nicht dauerhaft ausschalten. Über zahlungsunfähige Unternehmen ohne wirtschaftliche Perspektive weiter die schützende Hand des Staates zu halten, wäre ein falsches Signal und würde das notwendige Vertrauen im Geschäftsverkehr unterminieren.  <br />
<br />
 Vor allem aber müssen wir schnell zu Änderungen im materiellen Insolvenzrecht kommen. Unternehmen, die in eine finanzielle Schieflage geraten sind, muss frühzeitig eine Sanierung ermöglicht und ihnen damit eine echte Fortführungsperspektive gegeben werden. Wir als Union wollen ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren auf Basis der entsprechenden europäischen Richtlinie schnell verabschiedet sehen. Das wäre ein echter Beitrag, um Unternehmen in der Krise wirksam zu helfen. Das Bundesjustizministerium muss jetzt schnell einen Gesetzentwurf vorlegen. Zum Januar 2021 brauchen wir diese neuen Regelungen.&#8220;  <br />
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Pressekontakt: <br />
<br />
CDU/CSU &#8211; Bundestagsfraktion<br />
Pressestelle<br />
Telefon: (030) 227-53015<br />
Fax: (030) 227-56660<br />
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Email: pressestelle@cducsu.de<br />
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</p>
				
				
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				<p>Der Beitrag <a href="https://www.top-news.at/2020/09/16/frei-luczak-schritt-fuer-schritt-zurueck-zur-normalitaet-im-insolvenzrecht/">Frei / Luczak: Schritt für Schritt zurück zur Normalität im Insolvenzrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.top-news.at">TOP News Österreich - Nachrichten aus Österreich und der ganzen Welt</a>.</p>
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