E-Vergabe: Vergabegesetz 2018 bringt neuen Rechtsrahmen für zeitgemäßen Einkauf der öffentlichen Hand
Wirtschaftskammer-Generalsekretärin Hochhauser erfreut über zahlreiche Neuerungen, die Unternehmen – insbesondere KMU – die Teilnahme an Vergabefahren erleichtern
Wien (OTS) – Die österreichische Bundesregierung hat heute, Mittwoch, im Verfassungsausschuss das Vergaberechts-Reformpaket beschlossen. „Wir begrüßen für die heimischen Unternehmen, dass die elektronische Auftragsvergabe der öffentlichen Hand in Österreich noch heuer flächendeckend umgesetzt wird“, zeigt sich Anna Maria Hochhauser, Generalsekretärin der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), erfreut. Die öffentlichen Auftraggeber sowie Sektorenauftraggeber in den Bereichen Verkehr, Energie, Wasser und Post sind bis spätestens Mitte Oktober zur Abwicklung von Vergabeverfahren über elektronische Einkaufsplattformen – dem sogenannten „E-Procurement“ – verpflichtet.
Bundesvergabegesetz 2018 – bestehende Regelungen werden
sinnvoll adaptiert
Weiters beinhaltet das Vergaberechts-Reformpaket das Bundesvergabegesetz (BVergG) 2018 mit zahlreichen Neuerungen, die Unternehmen – insbesondere KMU – die Teilnahme an Vergabefahren in Österreich erleichtern. „Dazu gehören erstens der schnellere und bessere Zugang zu Informationen über Vergabeverfahren, zweitens einfache Suchmöglichkeiten nach interessanten Ausschreibungen sowie drittens eine frühere elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen“, hebt WKÖ-Generalsekretärin Hochhauser hervor.
Neu ist weiters die Möglichkeit zur Nutzung elektronischer Kataloge und das überarbeitete „Dynamische Beschaffungssystem“ (DBS). Dieses DBS ermöglicht öffentliche Beschaffung analog zum on demand Einkauf von Industrieunternehmen wie etwa in der Fahrzeugindustrie. Das DBS ist als vollelektronisches Vergabesystem für standardisierte Leistungen wie zum Beispiel Möbel oder Büroartikel gedacht, bei dem der Auftraggeber Leistungen von einer Liste aus eigens dafür qualifizierten Unternehmen über elektronische Kataloge abrufen kann.
Durch das neue BVergG 2018 wird das so genannte Verhandlungsverfahren in vielen Bereichen zum Regelverfahren, wodurch der öffentliche Einkauf dem der Privatwirtschaft angenähert wird. Durch dieses sinnvoll adaptierte Vergabeverfahren kann die nachgefragte Leistung im Zuge der Verhandlungen zwischen Auftraggeber und –nehmer individuell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasst werden. Dabei muss der Auftraggeber nicht veränderbare Mindestanforderungen festlegen, damit keine Rechtsschutzlücken zulasten der Unternehmen entstehen. Das ist so zu verstehen, dass der Auftraggeber sein Beschaffungsprojekt durch Verhandlungen nicht von einem ausgeschriebenen Turnsaal in eine Sportanlage mit Schwimm- und Kletterhalle umwandeln darf. „Damit ist Flexibilität bei der Beschaffung sichergestellt, ohne ein willkürliches Verändern von ausgeschriebenen Projekten der öffentlichen Hand zu ermöglichen“, unterstreicht Generalsekretärin Anna Maria Hochhauer.
Neues kommt: BVergG 2018 bringt Innovationspartnerschaft
zwischen öffentlicher Hand und Unternehmen
In Österreich völlig neu ermöglicht wird durch das Bundesvergabegesetz 2018 auch die so genannte „Innovationspartnerschaft“ zwischen öffentlicher Hand und Unternehmen. „Das damit eingeführte obligatorische Bestbieterprinzip für die Entwicklung und den anschließenden Erwerb innovativer Forschungs- und Entwicklungs- Leistungen verpflichtet die Auftraggeber, neben dem Preis besonders auch Qualitätskriterien in die Vergabe mit einzubeziehen. Damit ebnet das neue Vergabegesetz in diesem Bereich den Weg zu einem qualitativ hochwertigen Einkauf der öffentlichen Hand“, so Hochhauser.
Zusätzlich wird die Vergabe von Dienstleistungen beispielsweise im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe erleichtert, wodurch Verfahren beschleunigt und Kosten gesenkt werden können.
Bundesvergabegesetz 2018 – Bewährtes bleibt
Besonders begrüßt wird seitens der Wirtschaft auch, dass die Regelungen des Subunternehmerwechsels nach Vertragsabschluss aus dem zurzeit geltenden Vergaberecht übernommen wurden. Damit können Bauvorhaben auch weiterhin rasch und kostengünstig abgewickelt werden, ohne Stillstand auf der Baustelle, Bauzeitverlängerungen und daraus resultierende Mehrkosten für die Allgemeinheit zu riskieren.
Im Verfassungsausschuss sind heute auf Betreiben unter anderem der Wirtschaftskammer Österreich zugunsten der heimischen Unternehmen noch folgende Feststellungen erfolgt:
1.) Geklärt wurde, wie bei der Feststellung des Auftragswertes die Zusammenrechnungsregelung von Dienstleistungen zu verstehen ist:
Nämlich, dass bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die für ein Vorhaben unterschiedliche Dienstleistungsarten mit gesonderter Vergabe umfassen, diese Aufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes nur dann zusammenzurechnen sind, wenn es sich um Dienstleistungen desselben Fachgebietes handelt.
2.) Der Verfassungsausschuss fordert weiters – und setzt sich auch dafür ein -, dass die im Regierungsübereinkommen aufgelisteten noch offenen Vergabethemen rasch umgesetzt werden. „Das BVergG 2018 ist ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Den Auftrag des Verfassungsausschusses zur raschen Umsetzung noch offener Vergaberechts-Themen aus dem Regierungsübereinkommen begrüßen wir ausdrücklich und stehen natürlich weiter für eine konstruktive Zusammenarbeit bereit“, unterstreicht WKÖ-Generalsekretärin Anna Maria Hochhauser.
Gleichzeitig mit dem neuen Bundesvergabegesetz 2018 wurden im Vergaberechts-Reformpaket auch das Bundesgesetz für Konzessionsvergaben 2018 neu erlassen und das „Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit“ geändert. „Das Gesamtpaket soll nun rasch in Kraft treten, damit die Europäische Kommission ihr Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einstellt“, so Hochhauser abschließend. (PWK261/JHR)
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