
VKI: Fehlerhafte PIP-Brustimplantate – neue Sammelklage gegen TÜV
Anmeldung bis 27.11.2018 beim VKI möglich
Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) vertritt
seit mehreren Jahren Frauen, die sich durch mangelhafte
Brustimplantate der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP)
geschädigt sehen. Die Brustimplantate waren medizinisch nicht
zugelassen. Eine Haftung des TÜV, der die PIP-Implantate zertifiziert
hatte, steht seit längerer Zeit im Raum. Im Jahr 2017 wurde der TÜV
in einem Verfahren zur vorläufigen Zahlung von 3.000 Euro pro Fall
verurteilt. Das Höchstgericht in Paris geht in einer Entscheidung vom
Oktober 2018 in einem anderen Verfahren auch von einer möglichen
Haftung des TÜV aus und hat eine verbraucherfeindliche Entscheidung
des Berufungsgerichtes aufgehoben. Bis 27.11.2018 können sich weitere
Geschädigte beim VKI einer neuerlichen Sammelklage gegen den TÜV
anschließen und damit die Chance auf Schadenersatz sichern.
Die französische Firma Poly Implant Prothèse stellte vor Jahren
Brustimplantate her, die in vielen Ländern verwendet wurden, so auch
in Österreich. Diese Brustimplantate waren medizinisch allerdings
nicht zugelassen, denn PIP hatte offenbar billiges Industriesilikon
verwendet. Die Folgen für hunderttausende Frauen weltweit waren
platzende Implantate und Entzündungen, eine rasche Entfernung des
Silikons war notwendig. Manche Ärzte rieten auch beschwerdefreien
Frauen zum Austausch der Implantate, was für die Betroffenen erneute
Operationen, Schmerzen und Angst vor Folgeschäden bedeutete. Der VKI
vertritt im Auftrag des Sozialministeriums vor Gericht seit längerem
69 Frauen, die sich durch die fehlerhaften PIP-Brustimplantate
geschädigt fühlen.
Da der Hersteller PIP selbst insolvent ist, ist aus heutiger Sicht
für die Geschädigten dort nichts zu holen. Eine Haftung des TÜV
Rheinland aus Deutschland und des TÜV RHEINLAND France steht
allerdings im Raum. Immerhin hatte der TÜV das Herstellungsverfahren
und die Implantate von PIP zertifiziert, ohne die letztlich
ungeeigneten Silikonkissen zu kontrollieren.
Seit Jahren laufen daher gegen den TÜV mehrere Sammelklagen bei
französischen Gerichten. Das Handelsgericht Toulon hat den TÜV
Rheinland und den TÜV Rheinland France in einer Sammelklage im Jänner
2017 zu 60 Millionen Euro Schadenersatz verurteilt. Geschädigte
erhielten dort 3.000 Euro als Vorschuss zugesprochen. In einer
anderen Sammelklage wurde vom französischen Höchstgericht in Paris
(Cour de Cassation) in einer Grundsatzentscheidung vom 10.10.2018
festgehalten, dass die Haftung des TÜV näher geprüft werden muss.
Insbesondere ist in einem weiteren Verfahren zu prüfen, ob die
Hinweise auf zu geringe Mengen des richtigen Silikons dem TÜV hätte
auffallen müssen. Daraus kann sich eine Haftung des TÜV wegen
Verletzung von Kontrollpflichten ergeben. Das ist wesentlich, weil
das Berufungsgericht in diesem Verfahren davor eine Haftung des TÜV
verneint hatte.
In Frankreich geht in diesem Zusammenhang im Dezember 2018 eine
weitere Sammelklage gegen den TÜV vor Gericht. Der VKI ruft im
Auftrag des Sozialministeriums alle Geschädigten auf, die sich bisher
noch keinem Verfahren angeschlossen haben, sich bis 27.11.2018 für
die Teilnahme an der Sammelklage anzumelden. Es könnte die letzte
Chance vor einer möglichen Verjährung sein. Die Teilnahme ist
kostenlos. Die näheren Informationen und Teilnahmebedingungen sind
auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/)
ersichtlich.
„Wir freuen uns, dass wir den geschädigten Frauen damit eine
Möglichkeit bieten können, Schadenersatz vom TÜV zu bekommen“, freut
sich Mag. Ulrike Wolf, Leiterin der Abteilung Aktionen im VKI.
Service: Nähere Informationen finden Sie auf
[www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).
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