
Arbeitszeitgesetz-Änderungen im Widerspruch zu EU-Recht:AK fordert Neugestaltung mit Einbindung der Sozialpartner
Linz (OTS) – Die negativen Auswirkungen der Arbeitszeitgesetz-Novelle
werden bereits sichtbar, zudem gibt es noch viele
Rechtsunsicherheiten. Ein Gutachten der Professoren Univ.-Prof. Mag.
Dr. Elias Felten (Universität Linz) und Univ.-Prof. Dr. Walter J.
Pfeil (Universität Salzburg) zeigt die Widersprüche zum Unionsrecht
auf. Für AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer eine weitere Bestätigung,
dass die Gesetzesänderungen zurückgenommen werden müssen. Seine
Forderung: „Das Arbeitsgesetz muss neu gestaltet werden. Dabei müssen
die Sozialpartner eingebunden und die Interessen der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewahrt werden.“
Auf 78 Seiten widmen sich die Rechtsexperten unter anderem zwei
wichtigen Teilaspekten – einerseits der Unionsrechtswidrigkeit
einiger Bestimmungen der neuen Gesetze, andererseits den Auswirkungen
auf bestehende All-In-Vereinbarungen. Einige Regelungen entsprechen
nicht einmal dem EU-Mindeststandard, sondern unterschreiten diesen
sogar. In vielen Punkten herrscht Rechtsunsicherheit, viele Fragen
werden letztlich Gerichte klären müssen.
Alle Möglichkeiten, die das EU-Recht bietet, um
Arbeitnehmer/-innen vom Arbeitszeitrecht auszunehmen, zu nutzen – das
scheint ein zentrales Ziel der Gesetzesänderungen zu sein.
So waren bisher nur leitende Angestellte mit maßgeblichen
Führungsaufgaben vom Arbeitszeitgesetz (AZG) und vom
Arbeitsruhegesetz (ARG) ausgenommen. Die neuen gesetzlichen
Ausnahme-Bestimmungen gelten nunmehr auch für die „sonstigen
Arbeitnehmer/-innen“ („dritte Führungsebene“).
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie legt einheitliche Höchstgrenzen für
Arbeitszeit und Ruhezeiten innerhalb der EU fest. Für die „sonstigen
Arbeitnehmer/-innen“ können „Abweichungen“ von den Vorgaben getroffen
werden. Allerdings betreffen diese lediglich die tägliche und
wöchentliche Ruhezeit, Ruhepausen, die wöchentliche
Höchstarbeitszeit, die Dauer der Nachtarbeit sowie die dafür jeweils
vorgesehenen Bezugszeiträume. Das neue AZG und das ARG nehmen
hingegen die „sonstigen Arbeitnehmer/-innen“ zur Gänze aus. Ihnen
wird dadurch z.B. der Anspruch auf die gesetzliche
Überstundenentlohnung abgesprochen. Eine vollständige Ausnahme ist
allerdings keine Abweichung und widerspricht klar dem Unionsrecht.
Die Europarechtswidrigkeit spielt auch hinsichtlich der
verkürzten Ruhezeit in der Gastronomie eine wichtige Rolle. Das neue
ARG ermöglicht, die ununterbrochene Ruhezeit nach der
Tagesarbeitszeit von elf auf acht Stunden zu reduzieren. Zudem sollen
die dafür vorgesehenen Ausgleichszeiträume vier Wochen betragen und
bei Saisonbetrieben sogar über die Saison hinaus ausreichen können.
Vier Wochen sind jedoch keine branchentypische „Arbeitsperiode“,
sondern scheinen rein willkürlich gewählt zu sein. Aufgrund der
Dauer, bis es zu einem Ausgleich kommt, ist eine Gefährdung von
Gesundheit und Sicherheit nicht ausgeschlossen, weshalb die neue
Ruhezeitverkürzung in der Gastronomie laut den Rechtsexperten
unionsrechtswidrig ist.
Fazit: Die Bundesregierung nützt nicht nur die Grenzen des
EU-Rechts aus, sondern verletzt dieses zum Schaden der
Arbeitnehmer/-innen und deren Gesundheit. „Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer haben nach wie vor den bestmöglichen Schutz verdient.
Die Bestrebungen, die Arbeitnehmerschutzgesetze auszuhöhlen, gilt es
mit allen rechtlichen Mitteln zu bekämpfen“, AK-Präsident Dr. Johann
Kalliauer. Die Arbeiterkammer Oberösterreich unterstützt daher auch
jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer, die/der die
unionrechtswidrigen Bestimmungen juristisch bekämpfen möchte.
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Arbeiterkammer Oberösterreich
Hans Promberger
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