
Staatssekretärin Edtstadler: „Zivildiener sind wichtige Leistungsträger unserer Gesellschaft“
Novelle zum Zivildienstgesetz nach Begutachtung auf Schiene
Wien (OTS) – „Ich danke allen Organisationen, die sich bei der
Begutachtung eingebracht haben für ihr Engagement. Wir haben
versucht, möglichst viele Anregungen bei der Endfassung zu
berücksichtigen“ betont Staatssekretärin Karoline Edtstadler und
erklärt weiter „Durch geburtenschwache Jahrgänge kommt es leider zu
einem Rückgang der Zivildiensterklärungen. So ist alleine seit dem
Jahr 2010 die Zahl der tauglichen Wehrpflichtigen von rund 39.600 auf
30.800 im Jahr 2017 zurückgegangen. Davon absolvieren
durchschnittlich 45% den Zivildienst. Mit der vorliegenden Novelle
werden wir nicht nur den Zivildienst weiter attraktivieren, sondern
auch die Zivildienstorganisationen beim Einsatz der Zivildiener
bestmöglich unterstützen“.
Die Novelle zum Zivildienstgesetz ist nach der vorgesehen
Begutachtungsfrist fertiggestellt und wird im nächsten Ministerrat
verabschiedet. Im Begutachtungsverfahren gab es mehr als 35
Stellungnahmen von Ministerien, Ländern und diversen Organisationen,
die eingehend geprüft und wenn möglich berücksichtigt wurden.
Im Jahr 2017 konnten 14.907 Männer den 1.687
Zivildienstorganisationen zugewiesen werden. Die Bedarfsdeckung lag
bei rund 93 Prozent. Im Jahr 2018 werden es voraussichtlich rund
14.500 Zuweisungen sein. Die größten Trägerorganisationen sind
Rettungsorganisationen und Katastrophenschutzeinrichtungen sowie
Pflegeeinrichtungen.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Höhere Qualifikation durch zeitgemäße Ausbildung:
Zivildienstleistende sollen während ihres Zivildienstes ein
E-Learning-basiertes Ausbildungsmodul zum Thema
Staatsbürgerschaftskunde verpflichtend absolvieren. Dabei soll den
jungen Männern Basiswissen über die Geschichte Österreichs, die
Grundprinzipien der Verfassung, die Grund- und Freiheitsrechte sowie
der Weg der Bundes- und Landesgesetgebung und das Recht der
Europäischen Union vermittelt werden. Besteht der
Zivildienstleistende den E-Learning-Test, erfolgt eine Eintragung in
die Kompetenzbilanz.
Sicherung der Ausbildungsqualität:
Die Trägerorganisationen sollen die Vorteile digitaler Lernmethoden
nutzen. Auch für Vorgesetzte von Zivildienern wird es künftig ein
E-Learning-Tool geben, das über die Rechte und Pflichten, das Wesen
des Zivildienstes sowie ein angemessenes Führungsverhalten
informiert. Die Absolvierung des Moduls ist verpflichtend und muss
spätestens alle 3 Jahre wiederholt werden. Es gilt als Voraussetzung
für die Anerkennung als Zivildiensteinrichtung.
Strenge Bedarfskontrolle:
Derzeit werden Zivildiensteinrichtungen auf unbestimmte Zeit
anerkannt. Künftig soll Einrichtungen, die über drei Jahre keinen
Bedarf angemeldet haben, die Anerkennung widerrufen werden. Vor der
Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die
Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in
der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der
Einrichtung befindet, zu hören. Der Bundesminister für Inneres kann
rechtswidrige Anerkennungsbescheide aufheben.
Weiters kann nun auch in bestehende Anerkennungsbescheide
eingegriffen und die Anzahl der Plätze reduziert werden, wenn sich
gezeigt hat, dass die bewilligten Plätze deutlich über dem
tatsächlichen Bedarf liegen.
Missbrauch verhindern:
Derzeit ist eine vorzeitige Entlassung eines Zivildienstleistenden
aus gesundheitlichen Gründen bei einer durchgehenden
Dienstunfähigkeit von 18 Tagen möglich. Ist der Zivildienstleistende
demnach innerhalb dieses Zeitraums nur einen Tag in der Einrichtung,
beginnt die Frist von neuem zu laufen. Das hatte in der Praxis zur
Folge, dass es zu kurzen Unterbrechungen der Krankenstände kam.
Zukünftig soll es daher eine maximal mögliche Krankenstanddauer von
insgesamt 24 Kalendertagen (einschließlich Wochenendtagen) geben –
unabhängig davon, ob der Zivildiener dazwischen wieder tageweise in
der Einrichtung anwesend ist. Zivildienstleistende gelten also mit
Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus
dem Zivildienst entlassen. Eine amtsärztliche Untersuchung liegt im
Ermessen der Zivildienstserviceagentur. Bei Tauglichkeit muss die
verbleibende Zivildienstzeit abgeleistet werden.
Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen
Zivildienstes:
Es besteht nun die Möglichkeit einer zweiten Beantragung des
Erlöschens der Zivildienstpflicht für zwölf Monate, um
Zivildienstpflichtigen eine Berufswahl als Angehöriger eines
Wachkörpers wie etwa die Polizei zu ermöglichen.
Bundesministerium für Inneres
Mag.(FH) Eberhard Blumenthal
Pressesprecher der Staatssekretärin
+43 664 88428501
eberhard.blumenthal@bmi.gv.at
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