ÖKOBÜRO: Standortgesetz schwächt Umweltschutz und bringt Rechtsunsicherheit

Projektwerbende können mutwillig eine Instanz ausschalten – Verpflichtende Strategische Umweltprüfung fehlt – Mehr Ressourcen für UVP-Behörden und Sachverständige geboten

Wien (OTS) – Die Regierungsvorlage für das Standortentwicklungsgesetz
sieht vor, dass die Behörde spätestens zwölf Monate nach dem Antrag
des UVP-Verfahrens entweder das Projekt genehmigen oder abweisen
muss. Eine Frist von 18 Monaten, wie heute bereits von der APA
verbreitet, ist hingegen nicht nachvollziehbar, da das Verfahren zur
Erlangung des Öffentlichen Interesses auch erst eingeleitet werden
kann, wenn die UVP bereits läuft.

Besonders heikel erscheint zudem die Zulässigkeit einer
verschuldensunabhängigen Säumnisbeschwerde durch Projektwerbende.
„Die Regelung darf keinesfalls dazu führen, dass Projektwerbende
mutwillig eine Instanz ausschalten können, indem sie etwa die
Unterlagen für die Genehmigung nicht vollständig vorlegen. Zumal das
Gesetz nicht einmal dann eine Möglichkeit zur Zurückweisung an die
erste Instanz vorsieht, wenn die Schuld für die Verzögerung
ausschließlich beim Projektwerbenden liegt“, kündigt
ÖKOBÜRO-Geschäftsführer eine eingehende rechtliche Prüfung an. Denn
laut aktuellem UVP-Bericht des Umweltministeriums sind schon bisher
unvollständige Unterlagen der Projektwerbenden einer der Hauptgründe
für Verzögerungen in der UVP. Im Schnitt verzögerten in den letzten
Jahren unvollständige Unterlagen die UVP-Verfahren im Schnitt um mehr
als ein halbes Jahr. Bis zur Ausstellung eines Bescheides durch die
Behörde dauerte es damit in UVP-Verfahren durchschnittlich mehr als
13 statt sieben Monate. Beim Autobahn- und Schnellstraßenbau gab es
in den letzten zehn Jahren sogar kein Projekt bei dem die Unterlagen
unter 21 Monaten komplett gewesen wären. Den Gipfel stellte dabei die
Marchfeldschnellstraße S8 West dar, wo die Behörde erst drei Jahre
nach Beantragung der UVP alle Unterlagen erhalten hat.

Die voreilige Übertragung des Verfahrens auf das
Bundesverwaltungsgericht schwächt zudem die Qualität der
Umweltprüfung und sorgt für mehr Rechtsunsicherheit. Die UVP-Behörde
ist auf Basis der EU-Gesetzgebung zu einer umfassenden Prüfung
verpflichtet, die das Verwaltungsgericht in dieser Art gar nicht
leisten kann. Zudem schränkt das Gesetz den Rechtsschutz deutlich
ein, wenn die eigentliche zweite Instanz plötzlich anstelle der
ersten Instanz entscheidet. Danach gibt es mit dem
Verwaltungsgerichtshof nur noch eine letzte Instanz, der aber nur
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung prüft, aber keine
Umweltauswirkungen. Unklar ist auch, wie die Parteien der ersten
Instanz im Säumnisfall beim Gericht eingebunden werden.

Nicht zuletzt verstößt der Gesetzesvorschlag nach wie vor gegen
die SUP-Richtlinie der EU. Die Verordnung des öffentlichen Interesses
für bestimmte Projekte stellt eine Infrastrukturplanung dar, für die
die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP)
verpflichtend ist. Unterbleibt diese, macht das alle auf dieser Basis
genehmigten Projekte rechtlich angreifbar.

ÖKOBÜRO empfiehlt daher das Standortentwicklungsgesetz
zurückzuziehen und stattdessen die Ressourcen der UVP-Behörden zu
verbessern und mehr Amtssachverständige anzustellen.

Link: [Fragen und Antworten zur UVP] (https://goo.gl/cZa8pN)

ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung
Mag. Thomas Mördinger
Public Affairs
0699 1954 9054
thomas.moerdinger@oekobuero.at

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