Allgemeines Verkaufsverbot von Hunde- und Katzenwelpen in Tierhandlungen

Als großen Erfolg bezeichnet das Sozialministerium das heute im Nationalrat beschlossene geänderte Tierschutzgesetz

Wien (OTS/BMASGK) – „Wir haben mit den heute beschlossenen Änderungen
ein klares Zeichen gesetzt, dass auch auf politischen und
demokratischen Weg, die Sicherstellung grundlegender Rechte für Tiere
möglich ist. Diese Änderungen sind mir besonders am Herzen gelegen
und stellten ein klares Versäumnis der Vorgängerregierung dar“,
betont die für Tierschutz zuständige Ministerin Beate
Hartinger-Klein.****

Die Ministerin zitiert in ihrer heutigen Rede im Nationalrat
Immanuel Kant und verweist damit auf die Beziehungen zwischen Mensch
und Tier:“ Die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des
anderen beginnt“, so die Bundesministerin. Das was im Verhältnis
zwischen Menschen gilt, hat auch Bedeutung für die Mensch – Tier
Beziehung!

Ursprünglich wurde mit der Einführung des Tierschutzgesetzes
im Jahr 2005 das absolute Verkaufsverbot für Hunde und Katzen im
Zoofachhandel eingeführt. Dieses generelle Verbot trug dazu bei, dass
der Handel mit Hunden vielfach in unkontrollierte Bahnen entglitten
ist. Mit der Novelle zum Tierschutzgesetz wurde im Jänner 2008 das
Verbot des Verkaufes von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen daher
wieder aufgehoben.

Die Ministerin räumte ein, dass es notwendig war, diese
Novelle zu ändern und dass die Bedürfnisse eines jeden Tieres im
Vordergrund stehen sollen: „Mit dem neuen Tierschutzgesetz wird der
Verkauf von Hunden und Katzen in Tierhandlungen ab dem 31.12.2019
verboten. Ich setze mich vehement für eine artgerechte Tierhaltung
ein. Das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die artgerechte
Ausstattung und nicht zuletzt die Möglichkeiten für einen
Sozialkontakt für Hunde und Katzen sind in Zoofachhandlungen nicht
gewährleistet.“.

Übergangsfristen sind vorgesehen! Die Zoofachhändler, die am
30. September 2018 eine aufrechte Bewilligung hatten, dürfen bis Ende
2019 Hunde und Katzen zum Verkauf weiter anbieten. Neue Anträge sind
somit nicht mehr zulässig.

Zwtl.: Weitere wichtige Änderungen wurden ebenfalls vorgenommen

Ebenfalls wurde eine Legaldefinition für Betriebsstätten
eingefügt. Dies ist notwendig geworden, da es im Rahmen der
Vollziehung in den Bundesländern zu Problemen mit der Genehmigung
privater Tierschutzvereine gekommen ist. Nunmehr sollte damit die
Rechtssicherheit für die Vereine geschaffen sein.

Mit der Neuformulierung zur rituellen Schlachtung stellt die
Bundesministerin nochmals klar, dass „rituelle Schlachtungen im
Hinterhof“ nicht gestattet sind: „Durch diese Novelle wird diese
unterstrichen und erleichtert den Behörden die Vollziehung im
Anlassfall. Als für Tierschutz zuständige Ministerin ist es meine
Pflicht jede Art von Tierquälerei zu unterbinden.“, so die
Bundesministerin Beate Hartinger-Klein. Zukünftig sind
Verwaltungstrafen bei rituellen Schlachtungen außerhalb von
zugelassenen Schlachtanlagen bzw. entgegen den Ausnahmebestimmungen
(Post cut stunning) vorgesehen.

Letztlich wird auch dem illegalen Welpenhandel
entgegengetreten, da es für heimische Anbieter eine
Rücknahmeverpflichtung gibt, ausländische Anbieter eine Versicherung
über den Kaufpreis bzw. die Kosten einer Behandlung vorzulegen haben
und der Konsument von jedem, der ein Tier weitergibt, über die
individuelle Vorgeschichte aufzuklären ist.(Schluss)

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Axel Ganster, MAS
Pressesprecher von Sozialministerin Beate Hartinger-Klein
+43 (1) 71100-86 2456
pressesprecher@sozialministerium.at
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