
E-Scooter: Neuerliche Information der LPD Wien
Wien (OTS) – Seit einiger Zeit können in Wien Tretroller mit Elektroantrieb –
umgangssprachlich „E-Scooter“ genannt – ausgeliehen und auf
öffentlichen Straßen verwendet werden. Neben Fußgängern, KFZ und
Fahrrädern gliedert sich somit ein zusätzlicher Akteur in das
Straßenbild der Stadt, die Polizei hat auch bereits mehrere Unfälle
mit Personenschaden registriert. Trotz der intensiven
Informationsarbeit seitens der Polizei gibt es aber immer noch
Unsicherheiten bei den Themen Ausstattung, rechtli-che Einordnung und
Verwendung im Straßenverkehr.
Rechtliche Einordnung:
Die zur Miete angebotenen E-Tretroller werden vom Land Wien als
Fahrzeuge kategorisiert, die einem Verkehrsbedürfnis dienen. Aufgrund
dieser Tatsache werden sie als Fahrräder eingeordnet bzw. dem Fahrrad
gleichgestellt. Diese Einordnung bedeutet, dass für E-Tretroller bis
zu 25 km/h und einer Leistung bis zu 600 Watt dieselben Bestimmungen
gelten wie für herkömmliche Fahrräder und E-Fahrräder.
Dies bedeutet konkret für den E-Scooter:
• Es gelten grundsätzlich alle einschlägigen Bestimmungen, die
explizit Fahrradfahrer betreffen.
• Das Benützen ist nur dort erlaubt, wo auch Fahrrad fahren gestattet
ist: Straße, Fahrrad- oder Mehrzweckstreifen und dgl. Ein
grundsätzliches Verwendungs-verbot besteht auf dem Gehsteig und dem
Schutzweg/Zebrastreifen, wo Fuß-gänger besonders gefährdet sind.
• Das Befahren von Fußgängerzonen ist ebenfalls grundsätzlich
verboten. Ausnahmen gibt es nur dort, wo eine Zusatztafel diese
Ausnahme für Fahrräder erlaubt. Dann darf die Fußgängerzone maximal
in Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Absolutes Fahrverbot gilt
somit bspw. in der Kärntnerstraße. Die Fußgängerzone Innere
Mariahilfer Straße darf aber in Schrittgeschwindigkeit befahren
werden.
• Es gelten die Ausstattungs- und Ausrüstungsbestimmungen der
Fahrradver-ordnung. Die Fahrzeuge müssen unter anderem aufweisen:
Beleuchtung und Rückstrahler nach hinten und vorne, gelbrote
Seitenstrahler, zwei voneinander unabhängig wirkende
Bremsvorrichtungen, eine Klingel. Strafbar bei einer Übertretung der
Bestimmungen ist der Fahrzeuglenker: Er hat sich vor Fahrtantritt zu
vergewissern, dass das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand und die
entsprechende Ausstattung vorhanden ist.
• Es gelten die Alkoholbestimmungen der StVO. Fahrer von
E-Tretrollern sind ab einem Blutalkoholgehalt ab 0,8 Promille
jedenfalls voll strafbar. Das Fahren in alkoholisiertem Zustand kann
ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein. Stellt die
Strafbehörde diese fest, kann dies den Verlust des KFZ-Führerscheins
nach sich ziehen.
• Es gelten die Bestimmungen über das Verbot der Handhabung des
Mobiltele-fons ohne Freisprecheinrichtung während dem Lenken.
• Das Abstellen des E-Tretrollers z.B. am Gehsteig darf niemanden
behindern, widrigenfalls droht eine Anzeige nach der StVO.
Zur Information der Bevölkerung hat die LPD Wien ein
Informationsvideo zum Thema produziert:
https://www.youtube.com/watch?v=Ea97HNRhRCo&feature=youtu.be
Kontrollen:
Da sich Lenker von E-Tretrollern als Fahrzeuglenker im öffentlichen
Verkehr bewegen, wird die Wiener Polizei auch diese
Verkehrsteilnehmer gemäß dem gesetzlichen Auftrag regelmäßigen
Kontrollen unterziehen. Diese werden sowohl im Rahmen des exekutiven
Streifendienstes als auch in Form von Schwerpunktaktionen
stattfinden.
Landespolizeidirektion Wien – Büro Öffentlichkeitsarbeit
Pressesprecher Paul EIDENBERGER
+43 1 31310 72114
lpd-w-ref-pressestelle@polizei.gv.at
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