
Hochwasser- und Sturmschäden steuerlich absetzen
Was Sie privat und betrieblich beachten sollten!
Wien (OTS) – Unwetter und Naturkatastrophen haben dramatische Folgen
– auch finanziell. Leidtragende können aber den Schaden mindern,
indem sie die notwendigen Mehrausgaben steuerlich berücksichtigen.
Denn sowohl Privatpersonen als auch Betriebe können Belastungen durch
Hochwasser, Vermurungen oder Sturmschäden steuerlich geltend machen.
Was dabei unbedingt zu beachten ist, hat Birgit Perkounig, Partnerin
des Beratungsunternehmens TPA, zusammengefasst.
Zwtl.: AUSGABEN NACH KATASTROPHENSCHÄDEN IM PRIVATBEREICH
Zwtl.: Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
Private Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs-
oder Sturmschäden können in voller Höhe als außergewöhnliche
Belastung bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden
(egal ob Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung).
Diese Kosten können aber grundsätzlich nur vom Eigentümer der
betroffenen Gegenstände oder unter Umständen auch durch eine
unterhaltsverpflichtete Person steuerlich abgesetzt werden.
Zwtl.: Welche Aufwendungen sind konkret abzugsfähig?
* Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen
Kosten zB für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, von
Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung
sowie Mauerentfeuchtung, erhöhte Energiekosten, Anschaffung
(Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Bei diesen Kosten
ist es gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit dem Haupt- oder
Nebenwohnsitz anfallen oder auch für „Luxusgüter“ wie Sauna oder
Schwimmbad.
In voller Höhe absetzbar sind Wohnkosten für ein notwendiges
Überbrückungsquartier.
* Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände
Kosten zB für die Reparatur und Sanierung von Wohnungen und
Wohnhäusern, für die Erneuerung des Fußbodens, des Daches, des
Verputzens und Ausmalens von Räumen, für die Sanierung von Senkgruben
und Kanalanlagen, der Reparatur und Wiederherstellung von Zäunen,
Gehsteigen und Hofpflasterungen, Renovierung von Gräbern sowie der
Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge sind abzugsfähig. Ebenfalls
abzugsfähig: die Kosten für Gegenstände, die für die „übliche
Lebensführung“ benötigt werden, und zwar in Höhe der tatsächlich
bezahlten Rechnungen. Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten für
Reparatur und Sanierung im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder
„Luxusgütern“ wie zB einem Schwimmbad.
* Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände
Kosten zB für den erforderlichen Neubau des gesamten Gebäudes oder
von Gebäudeteilen, für die Neuanschaffung von
Einrichtungsgegenständen (ausgenommen zB Dekoration, Zimmerpflanzen,
Bilder), Neuanschaffung von Kleidung (höchstens EUR 2.000 pro
Person), Geschirr, Vorräten, Spielzeug, Schulbedarf, Werkzeug sind
abzugsfähig.
Absetzbar sind auch die Kosten (Neupreis) von Gegenständen, die
für die „übliche“ Lebensführung benötigt werden, allerdings nur jene,
die den Hauptwohnsitz betreffen. Die Kosten der Ersatzbeschaffungen
dürfen den „durchschnittlichen“ Standard dabei nicht überschreiten.
Nicht abzugsfähig sind Kosten zB für Sportgeräte oder Gegenstände,
die einem „gehobenen Bedarf“ dienen. Das gilt auch für
Ersatzbeschaffungen des Zweitwohnsitzes, Gartenhäuschen, Wohnmobile
oder Wohnwägen.
* Kosten für die Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen
Die Ersatzbeschaffung eines (!) PKW kann nur bis zum Zeitwert des
beschädigten Fahrzeugs geltend gemacht werden. Dies gilt auch wenn
die Beschädigung am Zweitwohnsitz eingetreten ist. Für die Berechnung
des Zeitwertes ist von maximalen Anschaffungskosten von EUR 40.000
auszugehen. Für jeden Steuerpflichtigen kann nur ein Auto
hinsichtlich der Ersatzbeschaffung berücksichtig werden.
Kosten für die Ersatzbeschaffung von Mopeds oder Fahrrädern (außer
Sportgeräten zB Rennräder) sind voll absetzbar. Die Ersatzbeschaffung
von Motorrädern ist nur abzugsfähig, wenn es sich um das einzige von
der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug handelt.
* Kosten für die Anschaffung von Präventivmaßnahmen
Nicht abzugsfähig sind Präventivmaßnahmen zur Vermeidung künftiger
Katastrophenschäden (zB Errichtung einer Stützmauer).
Wichtig: Nachweis der Ausgaben
Die Kosten in Zusammenhang mit Katastrophenschäden müssen durch
Rechnungen und (!) Zahlungsbelege (Überweisungsbeleg bzw.
Empfangsbestätigungen) nachgewiesen werden. Außerdem muss dem
Finanzamt grundsätzlich die von der Gemeindekommission aufgenommene
Niederschrift hinsichtlich der Schadenserhebung (falls vorhanden)
vorgelegt werden. In der Regel stellen die von der Schadenskommission
festgestellten Beträge das Höchstmaß der steuerlich absetzbaren
Beträge dar.
Zwtl.: Welche Entschädigungen mindern die außergewöhnliche Belastung?
Folgende Entschädigungen nach einer Naturkatastrophe kürzen die
absetzbare außergewöhnliche Belastung bei Betrieben:
VersicherungsentschädigungennZahlungen des KatastrophenfondsnPrivate Spenden anlässlich der NaturkatastrophenSteuerfreie Zuwendungen des Dienstgebers oder des
BetriebsratsfondsnVeräußerungserlöse von beschädigten GüternZwtl.: Was gilt, wenn die Sanierung oder Ersatzbeschaffung durch
Kredit finanziert wird?
Wird die Beseitigung eines Katastrophenschadens durch Fremdmittel
(zB Bankkredit) finanziert, dann ist nicht die Bezahlung der
Rechnungen für die außergewöhnliche Belastung steuerwirksam, sondern
erst die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen. Werden also
die Kosten fremdfinanziert, verteilen sich die außergewöhnlichen
Belastungen daher auf die Steuererklärungen mehrerer Jahre. Dies kann
bei hohen Kosten durchaus ein steuerlicher Vorteil sein.
Zwtl.: Was gilt für erhaltene freiwillige Zuwendungen?
Erhaltene freiwillige Zuwendungen (Spenden, Katastrophenfonds
etc), die dazu dienen, unmittelbare Katastrophenschäden zu
beseitigen, sind beim Empfänger steuerfrei, kürzen aber die Ausgaben.
Zwtl.: Welche weiteren steuerlichen Entlastungen gibt es?
Freibetragsbescheid zur zeitnahen Berücksichtigung von
Katastrophenschäden
Betroffene können bei ihrem Finanzamt bis spätestens 31.10. des
jeweiligen Jahres, in dem Kosten zur Beseitigung von
Katastrophenschäden angefallen sind, die Ausstellung eines
Freibetragsbescheides beantragen. Mithilfe des Freibetragsbescheides
kann die Steuerersparnis bereits bei der Abrechnung des Lohns/Gehalts
im jeweiligen Jahr berücksichtigt werden. Der Betroffene erhält schon
einen höheren Nettobezug und kann den höheren Auszahlungsbetrag zur
teilweisen Finanzierung der Schadensbehebung verwenden.
Ebenso können Einkommensteuervorauszahlungen oder Vorauszahlungen
zur gewerblichen Sozialversicherung für das laufende Jahr
herabgesetzt werden.
Befreiungen von Gebühren und BundesverwaltungsabgabennErsatzausstellung gebührenpflichtiger SchriftennSchriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und
–bereinigungnBestandverträge (Miete, Leasing) im Zusammenhang mit einer ErsatzbeschaffungnWeitere Erleichterungennkein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzugnkein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten FristversäumnissennZwtl.: Was gilt für Spenden an Organisationen, die bei der
Beseitigung der Katastrophenschäden geholfen haben?
Diese Zuwendungen können bei Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen bis max. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (inkl.
der betrieblichen Spenden) als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt
werden. Hier ist die Liste der begünstigten Einrichtungen des
Bundesministeriums für Finanzen zu beachten!
Zwtl.: AUSGABEN NACH KATASTROPHENSCHÄDEN IM BETRIEBLICHEN BEREICH
Zwtl.: Berücksichtigung als Betriebsausgaben / Werbungskosten
Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs- oder
Sturmschäden an Betriebsvermögen oder beruflich genutztem Vermögen
können in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei
der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.
Zwtl.: Welche Aufwendungen sind als Betriebsausgaben / Werbungskosten
sofort abzugsfähig?
Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, Sperrmüllentsorgung, Mauertrocknung, Reinigung etc.)nKosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände (zB Ausmalen oder Reparatur betrieblicher Gebäude, Maschinen etc.) zur Wiederherstellung des ursprünglichen WertesnKosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Gegenständen (außerplanmäßige Abschreibung)n Achtung: Steuerfreie Zuwendungen (zB aus Katastrophenfonds,
Spenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden kürzen diese
Aufwendungen! Die Bildung von Rückstellungen für künftige
Katastrophenschäden ist nicht zulässig.
Zwtl.: Neu- oder Ersatzinvestitionen im Zuge eines Schadenfalles
Wurde beispielsweise eine Maschine völlig zerstört und es muss
eine neue Maschine angeschafft werden, so ist zunächst der
Restbuchwert der alten Maschine als Aufwand zu erfassen. Die
Anschaffungskosten der neuen Maschine sind im Anlagevermögen zu
erfassen und verteilt über die neue Nutzungsdauer abzusetzen.
Achtung: Wird für die Ersatzinvestition ein Zuschuss (Spenden etc)
geleistet, so kürzt dieser Zuschuss in Höhe des Teilwertes des
zerstörten Vermögensgegenstandes die Anschaffungskosten der
Ersatzinvestition und vermindert damit die Bemessungsgrundlage für
zukünftige Abschreibungen! Der restliche Zuschuss (sofern höher) ist
steuerpflichtig. Die entstandenen Schäden sind im Falle von
freiwilligen Zuwendungen (Spenden etc.) jedenfalls zu bewerten, damit
die erhaltenen Zuwendungen in dieser Höhe steuerfrei bleiben können.
Sofern für den zerstörten Vermögensgegenstand (zB Maschine) eine
Versicherungsentschädigung gezahlt wird und diese Entschädigung höher
ist als der in der Buchhaltung ausgewiesene Wert, müssen diese
„stillen Reserven“ grundsätzlich der Besteuerung unterworfen werden.
Für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften besteht jedoch –
unter bestimmten Umständen – die Möglichkeit, diese stillen Reserven
auf andere Wirtschaftsgüter oder ins nächste Jahr zu übertragen! Dies
ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind
steuerpflichtig.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Fallen der Abfluss der Ausgaben zur Schadensbeseitigung und der Zufluss der Entschädigung in verschiedene Veranlagungszeiträume, ist die steuerfreie Entschädigung dem Wirtschaftsjahr der Schadensbeseitigung zuzuordnen. Dabei kann es gegebenenfalls auch zur Abänderung bereits bestehender Bescheide kommen.nEinkünfteermittlung nach Durchschnittssätzen
Bei der Basispauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG ist eine gesonderte Berücksichtigung von Katastrophenschäden nicht vorgesehen, da durch die pauschalen Sätze sämtliche oder zumindest die wesentlichen Abzugsposten erfasst sind. Versicherungsentschädigungen und teilweise sogar Subventionen sind zusätzlich als Betriebseinnahmen anzusetzen.n Es ist daher zu prüfen, ob in Jahren von Katastrophenschäden von
der Pauschalierung Gebrauch gemacht werden soll oder ein Übergang zur
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sinnvoll ist!
Zwtl.: Geld- oder Sachspenden
Was gilt für Spenden, die ein Betrieb direkt an Betroffene
leistet? Betriebe können geleistete Geld- und Sachspenden im
Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen ohne
Begrenzung im Rahmen des Werbeaufwands steuerlich absetzen, sofern
die Zuwendungen der Werbung dienen. Die Werbewirkung ist zB dann
gegeben, wenn in regionalen oder überregionalen Medien oder auf der
Firmenhomepage über Spenden an Betroffene der Hochwasserkatastrophe
berichtet wird. Für spätere Abgabenprüfungen ist eine entsprechende
Dokumentation erforderlich!
Zwtl.: Was gilt für Spenden an begünstigte Organisationen und
freiwillige Feuerwehren?
Private und Betriebe können Spenden an spendenbegünstigte
Organisationen bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw
steuerlichen Gewinnes des jeweiligen Jahres (vor Abzug des
Gewinnfreibetrages) steuerlich absetzen.
Zwtl.: Welche Verlustausgleichs- und -vortragsmöglichkeiten gibt es?
Entstehen im betrieblichen Bereich Verluste aus Naturkatastrophen,
können diese mit laufenden anderen Einkünften gegengerechnet oder in
zukünftige Jahre vorgetragen und dann mit Gewinnen aus diesen
Betrieben gegengerechnet werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn
der Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Verluste, die in
Betrieben entstehen, die ihren Gewinn mittels Pauschalierung
ermitteln, können nicht verrechnet oder vorgetragen werden. Es ist
daher zu prüfen, ob ein Übergang zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw.
zur Bilanzierung Sinn macht.
Zwtl.: Welche weiteren Entlastungen gibt es?
Herabsetzung der Vorauszahlungen (ESt, KÖSt, GSVG)
Einkommensteuerpflichtige Personen können bis zum 31.10. des
betroffenen Jahres die Herabsetzung der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche
Einkommen für das jeweilige Jahr aufgrund von Katastrophenschäden
niedriger ist. Personen, die bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft versichert sind, können die Herabsetzung der
vorläufigen Beiträge für das jeweilige Jahr beantragen, wenn sie
einen niedrigeren Gewinn oder sogar Verlust erwarten.
Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Ersatzausstellung gebührenpflichtiger SchriftennSchriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und –bereinigungnBestandverträge (Miete- oder Leasingverträge) im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffungn Weitere Erleichterungen
kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzugnkein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten FristversäumnissennZwtl.: TPA: Zahlen & Fakten
TPA ist eines der führenden Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Mittel- und Südosteuropa. Das
Dienstleistungsangebot umfasst [Steuerberatung]
(http://https://www.tpa-group.at/de/services/steuerberatung/),
[Wirtschaftsprüfung]
(https://www.tpa-group.at/de/services/wirtschaftspruefung/) und
[Unternehmensberatung]
(https://www.tpa-group.at/de/services/unternehmensberatung/). Die TPA
Gruppe ist in elf Ländern in Mittel- und Südosteuropa tätig:
Albanien, Bulgarien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Serbien,
Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Die TPA Gruppe
beschäftigt rund 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 28
Standorten.
Die TPA Gruppe ist ein unabhängiges Mitglied der Baker Tilly Europe
Alliance. Das Baker Tilly International Netzwerk besteht aktuell aus
126 unabhängigen Mitgliedern in 147 Ländern mit insgesamt 33.600
Mitarbeitern und 796 Büros und zählt mit diesem Angebot zu den „Top
Ten“ der weltweit tätigen Beratungsnetzwerke.
Mag. (FH) Gerald Sinabell, TPA, T (01) 58835-428, gerald.sinabell@tpa-group.at
Mag. Christa Danner, T 0699 1177 0217, office@christadanner.com
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender