Neu im Innenausschuss

Anpassung des Waffenrechts an EU-Richtlinie; Erleichterungen für Jagd- und Schießsportausübende, Militärpolizei und Justizwache

Wien (PK) – Die bessere und systematische Rückverfolgung von
Schusswaffen über ihre gesamte Lebensdauer hinweg und Regelungen für
halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität stehen im
Mittelpunkt der Umsetzung einer EU-Richtlinie im Waffengesetz.
Darüber hinaus beschäftigt sich ein entsprechender Gesetzesvorschlag
unter anderem mit großteils erleichternden Bestimmungen für Jäger und
Sportschützen, einem generellen Waffenverbot für
Drittstaatsangehörige ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht und einer
Gleichstellung Angehöriger der Militärpolizei und der Justizwache mit
Polizistinnen und Polizisten, was den Bedarfsnachweis bei einem
Antrag auf einen Waffenpass betrifft, woran unter anderem das Führen
einer Faustfeuerwaffe im öffentlichen Raum geknüpft ist. Der
Vorschlag, mit dem das Waffengesetz 1996 in einigen Bestimmungen
geändert werden soll, soll am kommenden Donnerstag im Innenausschuss
diskutiert werden.

Grundsätzlich generelles Waffenverbot für Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörigen ist es bereits jetzt verboten, Schusswaffen
und Munition zu erwerben, zu besitzen und zu führen. Künftig wird das
auf sämtliche Waffen nach dem Waffengesetz ausgedehnt, konkret auch
auf Hieb- und Stichwaffen bzw. alle „Gegenstände, die ihrem Wesen
nach dazu bestimmt sind“, als Waffen eingesetzt zu werden. Dieses
Verbot wird sich nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts aufheben,
sofern keine anderen Verbotsgründe vorliegen, wie etwa eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Bestimmung wurde im
Vorfeld als „Messerverbot für Asylwerber“ bekannt.

Kein Gutachter-Wechseln mehr, bis ein positives Gutachten vorliegt

Bei der Einholung waffenpsychologischer Gutachten im Zuge der
Verlässlichkeitsprüfung nach dem Waffengesetz für eine
Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass wird einem Gutachter-Wechsel,
der solange erfolgt, bis endlich die positive Begutachtung klappt,
ein Riegel vorgeschoben. Begutachtungsstellen müssen
waffenpsychologische Gutachten künftig melden. Wem ein negatives
Attest beschieden wird, der darf erst nach sechs Monaten ein neues
einholen. Nach drei negativen Gutachten soll der Betroffene für zehn
Jahre gesperrt werden.

Schusswaffen der Kategorien C und D zusammengelegt

Derzeit gibt es im Waffengesetz vier Kategorien von Schusswaffen,
künftig soll es nur mehr drei geben. Grob gesagt, sind derzeit von
Kategorie A Kriegswaffen umfasst, von Kategorie B Faustfeuerwaffen,
von Kategorie C Schusswaffen mit gezogenem Lauf („Büchsen“) und
Kategorie D Schusswaffen mit glattem Lauf („Flinten“). Die Kategorien
C und D werden künftig in einer Kategorie C zusammengefasst; auch
deaktivierte Schusswaffen gehören dann dieser Kategorie an. Diese
Regelung erfolgt in Anpassung an EU-Recht. Erwerb, Besitz, Weitergabe
und Führen „wesentlicher Bestandteile“ von Schusswaffen sind
denselben strengen Regeln unterworfen, denen die Schusswaffen
angehören, zu denen sie gehören. Als „wesentlicher Bestandteile“
galten bisher Lauf, Trommel und Verschluss einer Schusswaffe. Künftig
zählen auch Rahmen und Gehäuse dazu.

Schusswaffen, die umgebaut werden, werden künftig grundsätzlich der
höheren Kategorie zugerechnet. Wird zum Beispiel eine
vollautomatische Schusswaffe (Kategorie A) in eine halbautomatische
(Kategorie B) umgebaut, so wird sie weiterhin der Kategorie A
zugerechnet und unterliegt weiterhin den strengeren Bestimmungen.
Wird eine Schusswaffe durch eine Deaktivierung endgültig zum
Abschießen von Projektilen unbrauchbar gemacht, wird sie
grundsätzlich der Kategorie C zugerechnet.

Auch bei Umbau einer Schusswaffe in eine „Salutwaffe“, aus der keine
scharfen Patronen mehr verschossen werden können, bleibt die Waffe
ihrer ursprünglichen Kategorie A, B oder C zugeordnet. Waffen, die
von Haus aus Schreckschusswaffen sind und mit denen ausschließlich
Knallpatronen verschossen, Gase versprüht oder Flüssigkeiten
verspritzt werden können, fallen nicht unter den Schusswaffenbegriff
und somit in keine der Kategorien A bis C.

Kein Bedarfsnachweis mehr für Angehörige der Militärpolizei und
Justizwache

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, also Polizistinnen und
Polizisten, waren bisher die einzige Berufsgruppe, die keinen
„Bedarf“ nachweisen mussten, wenn sie einen Waffenpass beantragten –
einer Berechtigung zum Führen einer Kategorie-B-Schusswaffe (in der
Regel Faustfeuerwaffe) in ihrer Freizeit. Künftig kommen auch
Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache in den Genuss einer
solchen Regelung. Zudem fällt eine Beschränkung auf Kaliber 9
Millimeter, da der Gesetzgeber sagt: Wer ständig den Umgang mit
Waffen trainiert und damit umgehen kann, kann das unabhängig vom
Ausmaß des Kalibers.

Angehörige des Bundesheeres allgemein und Bedienstete des
Verteidigungsministeriums sollen sich bei einem Antrag auf eine
waffenrechtliche Urkunde das waffenpsychologische
Verlässlichkeitsgutachten ersparen, wenn sie bereits in ihrer Aus-
oder Fortbildung einer solchen Untersuchung unterzogen worden sind.
Bei Milizsoldaten, die nicht mehr im Dienste der Landesverteidigung
stehen, darf die psychologische Überprüfung nicht älter als fünf
Jahre sein.

Vorläufiges Waffenverbot durch Organe der öffentlichen Aufsicht

Organe der öffentlichen Aufsicht (in der Regel Polizistinnen und
Polizisten) sind derzeit nur berechtigt, bei Gefahr im Verzug und
einer besonderen Gefährlichkeit einer oder eines Betroffenen Waffen,
Munition und waffenrechtliche Urkunden abzunehmen. Künftig können sie
zudem ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen. Die zuständige
Behörde hat in einer „Vorprüfung“ zu entscheiden, ob es dabei bleibt.
Das „vorläufige Waffenverbot“ gilt grundsätzlich vier Wochen.

Erleichterung für Jägerinnen und Jäger

Die geplante Waffengesetznovelle geht insbesondere auf zwei
Forderungen der Jägerinnen und Jäger ein: Künftig werden sie
Schalldämpfer auf Schusswaffen verwenden dürfen und sie werden bei
der Jagdausübung auch Kategorie-B-Waffen führen dürfen, also auch
Pistolen und Revolver – allerdings nur, wenn sie über eine
Waffenbesitzkarte für die Waffe verfügen. Die Schalldämpfer sollen
Gehörschäden bei den Jagenden verhindern.

Meldepflicht verdächtiger Transaktionen

Waffenhändler trifft künftig eine Meldepflicht an die Behörde bzw.
die Polizei, wenn sie verdächtige Transaktionen wahrnehmen.
„Verdächtig“ soll eine Transaktion speziell dann sein, wenn hohe
Bargeldsummen erlegt werden, wenn eine größere Zahl an Waffen
und/oder Munition bestellt bzw. gekauft wird oder wenn die Art der
Bestellung ungewöhnlich erscheint.

Lückenlose Rückverfolgung

Die Europäische Union hat die Anwendung „Internal Market Information
System – IMI“ eingerichtet. Darin sind unter anderem Informationen
zur Verbringung von Schusswaffen einzutragen. Unter anderem soll mit
dieser Anwendung der lückenlose Nachvollzug von Schusswaffen
gewährleistet werden. Soweit eine Verpflichtung zum
Informationsaustausch nach EU-Recht besteht, liegt es in der
Verantwortung der Behörden, die unionsrechtlichen Vorgaben
hinsichtlich des Inhalts und der Art der Übermittlung zu erfüllen.

Schusswaffen und Munition können grundsätzlich nur dann von einem
anderen EU-Mitgliedsland nach Österreich mitgebracht werden, wenn
diese Waffe im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist, und auch
nur dann, wenn die Mitnahme im Vorfeld behördlich bewilligt worden
ist. Bereits jetzt gibt es eine Ausnahmeregelung für JägerInnen und
SchießsportlerInnen, wenn sie eine konkrete Jagd oder eine konkrete
Sportveranstaltung besuchen wollen. Künftig soll das auch für
„Nachsteller historischer Ereignisse“ gelten – wenn es darum geht,
berühmte Schlachten oder kriegerische Ereignisse mit den seinerzeit
angewendeten Waffen nachzustellen.

Innerhalb Österreichs ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit von
Schusswaffen der Kategorie B (in der Regel Faustfeuerwaffen) bereits
jetzt gewährleistet. Die Verpflichtung zum Führen eines
„Waffenhandelsbuchs“ ist in der Gewerbeordnung geregelt. Die
Verpflichtung, die Behörde zu informieren, trifft die Händlerin bzw.
den Händler – entweder durch eine Anbindung an die „Zentrale
Informationssammlung“ oder direkt an die Behörde.

Schießsportverein ab 35 Mitgliedern

Neu ist eine Definition und genaue Regelung des Begriffs
„Sportschütze“. Bedingung ist die ordentliche Mitgliedschaft in einem
Sportschützenverein, das regelmäßige Trainieren (einmal im Monat seit
mindestens einem Jahr) und die regelmäßige Teilnahme an
Schießsportbewerben (mindestens dreimal im vorangegangenen Jahr). Der
Sportschützenverein muss Mitglied im Landesschützenverband des
jeweiligen Bundeslands sein, mindestens 35 ordentliche Mitglieder
verzeichnen und zumindest einmal im Jahr an nationalen
Schießwettbewerben teilnehmen, die mindestens fünf Bundesländer
umfassen. Die neun Landesverbände Österreichs verfügen über eine
Mitgliederzahl von 571 bis 3.862 Personen (Stand 1. Jänner 2018).

Verbotene Waffen

Nicht mehr unter den Begriff der verbotenen Waffen (§ 17 WaffG)
sollen künftig Gewehrscheinwerfer fallen. Ihr Verbot ist den
Erläuterungen zufolge nicht mehr zeitgemäß. Als verboten werden
hingegen künftig halbautomatische Faustfeuerwaffen klassifiziert,
wenn sie über eine Zentralfeuerzündung verfügen, sowie über ein
eingebautes oder eingesetztes Magazin mit mehr als 20 Patronen bzw.
bei Schusswaffen, die keine Faustfeuerwaffen sind, mit mehr als 10
Patronen. Auch die entsprechenden Magazine sind nach § 17 WaffG
verboten. Des Weiteren sollen künftig halbautomatische Schusswaffen
mit Zentralfeuerzündung verboten sein, wenn sie eine Gesamtlänge von
mehr als 60 Zentimetern aufweisen und mit einem Klapp- oder
Teleskopschaft ausgerüstet sind, mit dem sie rasch und ohne Werkzeug
auf weniger als 60 Zentimeter verkürzt werden können.
Ausnahmebewilligungen liegen derzeit allein im Ermessen der Behörde.

Bis maximal zehn Schusswaffen

Die Zahl der Waffen, die besessen werden dürfen, ist grundsätzlich
aufgrund einer Waffenbesitzkarte auf zwei Schusswaffen begrenzt. Wird
danach für zwei Schusswaffen ein Waffenpass beantragt, richtet sich
die Bewilligung nach dem Erfordernis des Führens. Somit hat die
betreffende Person die Möglichkeit, zumindest drei Schusswaffen der
Kategorie B (in der Regel Faustfeuerwaffen) zu erwerben und zu
besitzen. Nach fünf Jahren Wohlverhaltens kann die Zahl der
besessenen Schusswaffen auf fünf erhöht werden. Allerdings muss dafür
eine gesonderte Rechtfertigung erbracht werden, etwa für die Jagd,
den Schießsport oder für Sammler. Nicht eingerechnet werden dabei
historische Schusswaffen der Kategorie B (Modell vor 1871 entwickelt
oder vor 1900 erzeugt). Sportschützen dürfen grundsätzlich um zwei
Schusswaffen mehr besitzen, allerdings nicht mehr als zehn. Generell
dürfen Schusswaffenbesitzer zweimal so viele „wesentliche
Bestandteilen“ besitzen wie Schusswaffen. (Schluss) gb

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