VKI: Interspar-Geschenkkarten müssen länger gültig sein

3 Jahre sind zu kurz

Wien (OTS) – Interspar bietet aufladbare Geschenkkarten an. Deren
Gültigkeit war allerdings auf 3 Jahre beschränkt. Nach Ansicht des
Vereins für Konsumenteninformation (VKI) entspricht diese kurze Dauer
nicht dem Gesetz. Deshalb klagte der VKI im Auftrag des
Sozialministeriums die Interspar GmbH. Das Landesgericht (LG)
Salzburg gab dem VKI nun recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Maximal 3 Jahre gültig
Mit der Interspar-Geschenkkarte kann bei Interspar, fast allen Spar-
und Eurosparmärkten und Hervis eingekauft werden. Laut der
Bedingungen war die Geschenkarte „bis zu drei Jahre“ gültig. Dagegen
ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums vor. Grundsätzlich
endet nämlich das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment
des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren.
Verfallsklauseln sind nach der Rechtsprechung sittenwidrig, wenn sie
die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig
erschweren. „Die jeweils zulässige Gutscheindauer hängt vom
Einzelfall ab: Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger
muss der Rechtfertigungsgrund sein“, erklärt Joachim Kogelmann,
Jurist im VKI.

Gericht sieht gröbliche Benachteiligung
Das LG Salzburg teilt die Ansicht des VKI, dass die Verkürzung der
Gültigkeitsdauer auf drei Jahre gröblich benachteiligend ist. Die von
der Interspar GmbH vorgebrachten Sicherheitsbedenken, die eine
dreijährige Befristung notwendig erscheinen ließen, überzeugen das
Gericht nicht. Laut LG Salzburg liegt es ausschließlich in der Sphäre
des Unternehmers, die von ihm zum Verkauf angebotenen Gutscheinkarten
zu gestalten und mit Sicherheitsmerkmalen auszustatten. Auch das
Argument, das Kassenpersonal wäre bereits angewiesen worden, Kunden
mit abgelaufenen Karten auf das Anrecht einer Neuausstellung
hinzuweisen, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht ist hier
ebenso wie der VKI der Ansicht, dass der Durchschnitts-Konsument von
der Einlösung des Guthabens abgehalten wird, wenn die Gültigkeit der
Karte nach dem Regelwerk bereits abgelaufen ist.

VKI bewirkt Änderung
„Der VKI erhält immer wieder Beschwerden darüber, dass Gutscheine
nicht lange eingelöst werden können. Wir haben uns im ablaufenden
Jahr verstärkt dieser Thematik gewidmet und dazu beigetragen, dass
viele Unternehmer die kurzen Verfallsfristen bei Gutscheinen geändert
haben“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI. Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Interspar hat dagegen berufen.

Service: Das Urteil im Volltext gibt es auf
[www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).

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