
ÖAMTC: Ab 1. Dezember teilweise Öffnung der Anrainerparkplätze in Wien
Kreis der Berechtigten wird erweitert
Wien (OTS) – Am 1. Dezember 2018 werden die Anrainerparkplätze in
Wien zeitweilig für den Wirtschaftsverkehr geöffnet. Betroffen sind
alle Bezirke, in denen es bereits bisher Anrainerparkplätze gibt. Das
sind die Bezirke 1 bis 9 und 12.
Der Kreis der Berechtigten wird erweitert, denn bisher durften nur
Fahrzeuge mit Parkkleber für den jeweiligen Bezirk sowie behinderte
Personen mit Parkausweis in den Anwohnerparkzonen abgestellt werden.
„In Zukunft dürfen von Montag bis Freitag, werktags in der Zeit von 8
bis 16 Uhr, auch Betriebsfahrzeuge mit Parkkleber für den jeweiligen
Bezirk, solche mit Servicekarten für den jeweiligen Bezirk und Wiener
Kleintransportfahrzeuge mit der Endung KT im Kennzeichen sowie
Fahrzeuge der Heimhilfen des Fonds soziales Wien und bestimmter
anerkannter Unternehmen diese Parkplätze nutzen“, erklärt
ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. Die bisher Berechtigten dürfen
weiterhin zeitlich unbegrenzt in den Anwohnerparkzonen parken.
Auch die Kundmachung der Anrainerparkplätze wird sich ändern.
Bisher erfolgte die Beschilderung durch das Verkehrszeichen „Halten
und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgen. Fahrzeuge mit
Parkkleber für den jeweiligen Bezirk und Rollstuhlsymbol“. Ab 1.
Dezember wird sich auf der Zusatztafel lediglich der Text
„AnwohnerInnenparken XY. Bezirk lt. ABl. Wien 41/2018“ finden.
Im 1. und 8. Bezirk wird sich dem Vernehmen nach an der
Beschilderung jedoch vorläufig nichts ändern. Was das rechtlich
bedeutet, darüber gehen die Meinungen auseinander. „Die neuen
Regelungen wurden primär via Amtstafel und Amtsblatt kundgemacht,
daher sind die Anforderungen an die Beschilderung vor Ort andere.
Unserer Meinung nach gilt daher der Inhalt der neuen Verordnung auch
mit den alten Zusatztafeln“, so Hoffer. „Wir raten eindringlich davon
ab, Fahrzeuge die nicht zum Kreis der Berechtigten gehören, in einer
Anwohnerparkzone abzustellen.“ Aufgrund der rechtlichen Unklarheiten
appelliert der ÖAMTC an die Polizei, gegen offensichtlich irrtümliche
Falschparker, die ihr Kfz etwa im Geltungszeitraum der Kurzparkzone
mit Parkschein auf einem solchen Anrainerparkplatz abgestellt haben,
primär mit Ermahnung vorzugehen. „Die derzeit bestehende
Rechtsunsicherheit im 1. und 8. Bezirk darf nicht zu Lasten der
Verkehrsteilnehmer gehen“, so der ÖAMTC-Jurist abschließend.
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