VKI: Spar Garant schloss ungültige Telefonverträge ab

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI in allen Punkten recht

Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im
Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen die Spar Garant AG,
die Herausgeberin des Gewinnspielmagazins „winando“ ist. Vom VKI
wurde vor allem die Geschäftspraktik der Spar Garant AG beanstandet,
Geld für Verträge einzufordern, die nicht gültig übers Telefon
abgeschlossen wurden. Außerdem wurden Klauseln der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) angefochten. Das Handelsgericht (HG) Wien
erklärte jetzt alle eingeklagten Klauseln und Geschäftspraktiken für
unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Spar Garant AG kontaktierte Konsumenten, die bei Gewinnspielen –
zum Beispiel für Konzertkarten – teilgenommen haben, und teilte
diesen mit, dass sie angeblich gewonnen hätten, aber für den Erhalt
des Gewinns vorher noch ein Abo abschließen müssten. In weiterer
Folge gaben die Kunden ihre Daten (inkl. Kontodaten) bekannt, in der
Hoffnung den Gewinn zu erhalten. Statt des erhofften Gewinnes wurden
von den Konten der Konsumenten 99,90 Euro für die ersten drei Monate
eines Abos über das Gewinnspielmagazin „winando“ abgebucht. In der
monatlichen Zeitschrift „winando“ wird Kundinnen und Kunden
ermöglicht, an Gewinnspielen teilzunehmen, wobei die Spar Garant AG
die Lösungen der Kunden dann an die jeweiligen Anbieter
beziehungsweise Veranstalter der Gewinnspiele weiterleitet.

Laut HG Wien sind die von Spar Garant behaupteten Verträge schon
deshalb nicht gültig, weil die Verträge im Zusammenhang mit
Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen telefonisch
ausgehandelt wurden. Zusätzlich beurteilte das HG Wien diese
telefonisch ausgehandelten Verträge auch deswegen als unwirksam, weil
den angerufenen Personen keine Bestätigungen des Vertragsanbotes von
der Spar Garant AG zur Verfügung gestellt wurden und sie der Spar
Garant AG zuvor keine schriftlichen Erklärungen über die Annahme
ihres Anbots übermittelt haben.

Ebenfalls vom VKI beanstandet wurden 15 Klauseln der AGB, die vom
HG Wien für unzulässig erklärt wurden, sowie die nicht ausreichend
auf die Kostenpflicht hinweisende Beschriftung des Bestellbuttons.
Diese lautete „verbindlich bestellen“. Das HG Wien beurteilte diese
Beschriftung als unzulässig, weil eine „verbindliche“ Bestellung
nicht unbedingt Kosten zur Folge haben muss. Gerade in diesem Fall:
Am Beginn des Online-Formulars der Spar Garant AG war nämlich von
„winando gratis nach Hause liefern lassen“ die Rede. Dieser Hinweis
vermittelt geradezu den Eindruck, dass die Bestellung kostenfrei
erfolgen kann.

„Die angefochtenen Geschäftspraktiken der Spar Garant AG verstoßen
gegen jene gesetzlichen Bestimmungen, die die Verbraucher vor
unerwünschten oder übereilten Vertragsabschlüssen schützen sollen“,
erläutert Marlies Leisentritt, Juristin im VKI. „Das HG Wien
bestätigte die Rechtsansicht des VKI und gab ihm in allen Punkten
recht.“ Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

SERVICE: Das Urteil im Volltext sowie weitere Informationen zum
Thema gibt es unter [www.verbraucherrecht.at]
(http://www.verbraucherrecht.at/).

Verein für Konsumenteninformation
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