VKI: Ö-Ticket muss Gebühren zurückzahlen

Kostenloser VKI-Mustertext zur Rückforderung

Wien (OTS) – Das Kartenbüro Ö-Ticket muss diverse Gebühren
zurückzahlen, die es von Konsumentinnen und Konsumenten verlangte,
damit diese überhaupt zu ihren Eintrittskarten kommen. Der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) hatte diese Praxis als ungesetzlich
angesehen und daraufhin geklagt. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem
VKI in allen Punkten recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Kartenbüro Ö-Ticket bot mehrere Möglichkeiten, an seine
Tickets zu gelangen: Kundinnen und Kunden konnten die Karten unter
anderem selbst drucken („print@home“), über das Handy beziehen
(„mobile ticket“), diese bei der Abendkassa hinterlegen lassen oder
sie bei einer Libro-Filiale beziehungsweise bei Ö-Ticket selbst
abholen. Für diese Varianten, bei denen der größte Aufwand bei den
Kunden lag, verrechnete Ö-Ticket Gebühren, die zwischen 1,90 und 2,90
Euro lagen. Die Kunden hatten damit in vielen Fällen auch gar keine
Möglichkeit, ohne weitere Kosten zu ihren Karten zu kommen.

Für den VKI war diese Vorgehensweise gesetzwidrig. Deshalb klagte
er im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH,
die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt. Bereits im Frühjahr
bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass die Gebühr bei
Selbstabholung im Kartenbüro gröblich benachteiligend ist, verwies
das Verfahren jedoch für die übrigen Kosten an das HG Wien zurück.

Es sollte feststellen, wofür genau diese Kosten verrechnet wurden.
Denn laut OGH ist zu unterscheiden, wofür diese Gebühren anfallen.
Dem Käufer darf nämlich kein Ersatz für Kosten abverlangt werden, die
der Verkäufer auch ohne Versendung hätte. Hingegen darf der
Kartenverkäufer die – nicht unrealistisch hoch angesetzten – Kosten
für die Versendung verlangen.

Ö-Ticket konnte im Verfahren allerdings nicht klarmachen, wie hoch
die Versendungskosten bei den einzelnen Ticketversandarten sind.
Ö-Ticket gab sogar zu, dass nicht nur Versendungskosten in den
Gebühren enthalten waren und konnte oder wollte die reinen
Versendungskosten nicht offen legen. Das HG Wien hat nun
rechtskräftig über die übrigen Gebühren entschieden: Ö-Ticket darf
für die verpflichtende Warenbereitstellung keinen Kostenersatz
verlangen. Die Gebühren sind somit insgesamt gröblich
benachteiligend.

„Alle Verbraucher, die die angesprochenen Gebühren bezahlt haben,
können diese nun zurückfordern“, erklärt Joachim Kogelmann,
zuständiger Jurist im VKI. Der VKI stellt auf
[www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/) kostenlos
einen Mustertext zur Rückforderung dieser Gebühren zur Verfügung.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
[www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).

Verein für Konsumenteninformation
Pressestelle
01/588 77-256
presse@vki.at
www.vki.at

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