
AK Erfolg: Online-Datingbörsen – Rechtswidriger Praktik wird Riegel vorgeschoben!
OGH: Parship und ElitePartner dürfen bei Vertragsrücktritt innerhalb von 14 Tagen nicht mehr überhöhten „Wertersatz“ einfordern
Wien (OTS) – Die Online-Datingbörsen Parship und ElitePartner zahlen
bei Vertragsrücktritt innerhalb der gesetzlichen Frist (14 Tage)
nicht den gesamten Preis für die Mitgliedschaft zurück, sondern
behalten oft einen Großteil als sogenannten „Wertersatz“ ein – oft
mehrere hundert Euro. Diese Praktik ist rechtswidrig, entschied nun
der Oberste Gerichtshof (OGH) und gab der AK Recht. Die Datingbörsen
dürfen als „Wertersatz“ nur einen zeitlich aliquoten Betrag verlangen
– einen Bruchteil vom bisher verrechneten Betrag. KundInnen können
den überhöhten „Wertersatz“ zurückfordern. Die AK bietet einen
Musterbrief an.
Die Online-Dating-Plattformen Parship und ElitePartner bieten
Premium-Mitgliedschaften über sechs, zwölf oder 24 Monate an. Die
Internetseiten werden von der deutschen PE Digital GmbH, einer
Online-Partnervermittlungsagentur betrieben. Die
Premium-Mitgliedschaft umfasst auch die automationsunterstützte
Erstellung eines „Porträts der Partnerschaftspersönlichkeit“, das auf
einem kostenlosen Persönlichkeitstest beruht. Parship garantiert den
KundInnen pro Jahr sieben Kontakte zu anderen KundInnen.
„Wenn Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss von ihrem
gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, zahlen Parship und
ElitePartner nicht den gesamten Mitgliedsbetrag zurück, sondern
behalten in der Regel einen Großteil als ‚Wertersatz‘ ein“, weiß AK
Konsumentenschützer Martin Goger. „Die Höhe wird damit begründet,
dass Kunden bis zu ihrem Rücktritt vom Vertrag bereits einige
Kontakte geknüpft hatten. Ab dem Zustandekommen von sieben Kontakten
verrechnen die Online-Datingbörsen den Kunden 75 Prozent des
Gesamtpreises für die Jahresmitgliedschaft. Das wären oft einige
hundert Euro.“
Parship und ElitePartner haben diese hohen
„Wertersatz“-Forderungen im Gerichtsverfahren mit einem besonderen
Aufwand bei Vertragsabschluss argumentiert, der etwa aufgrund der
Erstellung eines Persönlichkeitstests und eines Porträts entstehe.
Der OGH sieht darin aber keinen besonderen Aufwand für das
Unternehmen, weil Persönlichkeitstest und Porträt computergeneriert
werden. Auch die garantierten Kontakte sind laut Urteil für die
vereinbarte Gesamtleistung nicht maßgebend. Der OGH bestätigt: Die
Geschäftspraktik ist rechtswidrig und wird untersagt. Die
Datingbörsen dürfen nur eine zeitabhängige Aliquotierung im
Verhältnis zur Gesamtlaufzeit vornehmen. Parship darf zum Beispiel im
Falle eines Vertragsrücktritts nach zehn Tagen bei einem Gesamtpreis
von 598,80 Euro für die Jahresmitgliedschaft nur mehr 16,40 Euro als
„Wertersatz“ verrechnen. Bislang waren es bis zu 449,10 Euro.
SERVICE: KundInnen, die einen überhöhten „Wertersatz“ bezahlt
haben, können diesen von Parship und ElitePartner zurückfordern. Die
AK bietet betroffenen KonsumentInnen einen Musterbrief an unter
wien.arbeiterkammer.at/datingboersen.
Arbeiterkammer Wien
Michaela Lexa-Frank
Tel.: (+43) 50165-12141, mobil: (+43)664 8454166
michaela.lexa@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at
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