ÖAMTC: Kein Kavaliersdelikt – 1.700 Fahrerfluchtunfälle mit Personenschaden im Jahr 2017

Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe bei Imstichlassen eines Verletzten möglich

Wien (OTS) – Die Statistik weist für die Jahre 2012 bis 2017
insgesamt rund 9.600 Fahrerfluchtunfälle mit Personenschaden aus. Das
bedeutet: Im Schnitt flüchten pro Jahr 1.600 Lenker nach einem
Unfall, bei dem Menschen verletzt oder gar getötet wurden. 2017 gab
es bei 1.713 derartigen Unfällen knapp 2.000 Verletzte und 14 Tote.
„Insgesamt dürfte die Anzahl der Unfälle mit Fahrerflucht sogar
deutlich höher liegen, denn reine Sachschäden werden in dieser
Statistik gar nicht erfasst“, erklärt ÖAMTC-Verkehrspsychologin
Marion Seidenberger. Die mit Abstand meisten Fahrerfluchtunfälle (27
Prozent) passieren übrigens in Wien, gefolgt von Niederösterreich (17
Prozent) und der Steiermark (14 Prozent).

„Grundsätzlich ist jeder Unfall eine emotionale Ausnahmesituation
für alle Beteiligten. Eine Entschuldigung, sich der Verantwortung zu
entziehen ist das freilich nicht“, stellt die ÖAMTC-Expertin klar.
„Auch wenn es im ersten Moment noch so unangenehm sein mag, sich der
Situation zu stellen – die Konsequenzen einer Flucht sind in der
Regel wesentlich schlimmer.“ Denn je nach Schwere des Vergehens bzw.
der Folgen muss man mit bis zu 2.180 Euro Verwaltungsstrafe rechnen.
Ist der Straftatbestand des Imstichlassens eines Verletzten erfüllt,
droht sogar ein gerichtliches Strafverfahren mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (je nach Schwere der
Verletzung). Von der juristischen Seite abgesehen, ist man im
schlimmsten Fall für den Tod eines Menschen verantwortlich, dem
vielleicht hätte geholfen werden können.

Zwtl.: So verhält man sich nach einem Unfall

Die ÖAMTC-Verkehrspsychologin hat die wichtigsten Tipps für die
Stresssituation Unfall zusammengefasst:

* Auch, wenn es leicht gesagt ist: Ruhig bleiben, tief durchatmen und
als Unfallverursacher keinesfalls dem Fluchtinstinkt nachgeben. Das
gilt sowohl für Blechschäden als auch für Unfälle mit
Personenschaden.

* Bei Unfällen mit Personenschaden ist immer die Polizei und/oder die
Rettung zu alarmieren. Die „Blaulichtsteuer“ entfällt in diesem Fall.
Außerdem muss man am Unfallort auf die Einsatzkräfte warten bzw. ist
man zur Hilfeleistung verpflichtet – auch als Unfallverursacher.

* Bei Blechschäden genügt es nicht, einen Zettel oder eine
Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu stecken. Man muss den
Unfall unverzüglich bei der Polizei melden, damit der Datenaustausch
gewährleistet ist.

* Kann sich ein Unfallgegner nicht ausweisen oder gibt es
Verständigungsschwierigkeiten, sollte sicherheitshalber immer die
Exekutive geholt werden, auch wenn es „nur“ ein Sachschaden sein
sollte.

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