VSV: Weihnachtseinkäufe – Umtausch/Gewährleistung/Garantie

Was tun, wenn das Geschenk nicht gefällt?

Wien (OTS) – Ein altes Rechtsprichwort sagt: „Augen auf, Kauf ist
Kauf“; will sagen: Von einem gültig geschlossenen Kaufvertrag kann
man nicht einfach wieder zurücktreten. Man kann also nicht davon
ausgehen, dass man eine Kaufsache einfach wieder zurückgeben bzw.
umtauschen kann.

Der Umtausch ist entweder ein Recht, das der Händler in seinen
Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumt, das man im Einzelnen
aushandeln kann oder das der Unternehmer „in Kulanz“ einfach de facto
einräumt. Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, kann man sich
aber nicht darauf verlassen.

”Wenn Sie beim Weihnachtseinkauf auf Nummer sicher gehen wollen,
dann lassen Sie sich die Zusage eines Umtauschrechtes auf der
Quittung schriftlich bestätigen,” rät Peter Kolba, Obmann des
Verbraucherschutzvereines.

Ein kostenloser Rücktritt von einem Vertrag kommt nur in den
gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen (Haustürgeschäfte,
Fernabsatz, …) in Frage. Dagegen ist eine Stornierung eines
Vertrages nur mit Zustimmung des Vertragspartners und oft – wenn
überhaupt – nur gegen Zahlung einer Stornogebühr möglich.

Liegt ein Mangel der Sache vor, dann hat man dagegen in jedem Fall
Gewährleistung , die bis zur Wandlung gehen kann. Wenn beispielsweise
der Videorecorder nicht aufzeichnet, fehlt eine im Verkehr
vorausgesetzte Eigenschaft und der Händler ist zur Gewährleistung
verpflichtet. Je nach Mangel muss er in erster Linie Verbesserung
bewirken oder Austauschen, gelingt das nicht, einen Preisnachlass
gewähren oder gar den Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache (=Wandlung)
zurückerstatten.

Dagegen ist die vertragliche Garantie im Gesetz überhaupt nicht
geregelt. Sie ist die Zusicherung des Herstellers oder Händlers, im
Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet,
muss man aus den jeweiligen Garantiebedingungen entnehmen.

Dr. Peter Kolba +436602002437

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