VKI: Depotübertragungsgebühr der RLB Steiermark ist gesetzwidrig

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Wien (OTS) – In einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Raiffeisen‑Landesbank (RLB) Steiermark AG ging es unter anderem um eine Depotübertragungsgebühr in Höhe von 40,- Euro pro Position. Da diese Gebühr auch im Fall der Kündigung durch die Depotbank von den Kunden zu zahlen war, befand das Oberlandesgericht Graz die Klausel für gesetzwidrig. Aus der Unzulässigkeit der Klausel können laut VKI Rückforderungsansprüche resultieren. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die RLB Steiermark AG. Unter anderem sah eine Klausel im Preisverzeichnis für das Wertpapiergeschäft vor, dass bei einem Depotübertrag eine Übertragungsgebühr von 40,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Fremdspesen pro Position anfällt. Es war sogar möglich, dass die Gebühr auch dann anfällt, wenn die Bank selbst das Depot kündigt. Dies ist gröblich benachteiligend, entschied das Gericht. Die Klausel ist daher unzulässig.

Zudem sah das Gericht auch ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als nicht gegeben an. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits vor mehr als zehn Jahren eine Depotübertragungsklausel für zulässig erachtet, in der für eine Depotübertragung im Inland 15,- Euro pro Position verrechnet wurde. Die Bestimmung der RLB Steiermark sah aber ein Mehrfaches dieses Betrages vor.

„Sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als auch des Obersten Gerichtshofes hat bei Verbrauchergeschäften eine unzulässige Klausel zur Gänze zu entfallen. Diese Rechtsfolge soll Abschreckungswirkung für Unternehmer haben, sodass sie keine missbräuchlichen Klauseln verwenden“, erklärt Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI.

Nach Auffassung des VKI darf sich die RLB Steiermark nun nicht mehr auf diese Klausel berufen, auch nicht in jenen Fällen, bei denen die Depotübertragung vom Kunden in Auftrag gegeben wurde. Der VKI geht daher davon aus, dass alle Verbraucher, die aufgrund dieser Klausel bei der RLB Steiermark die Gebühren bezahlt haben, diese zurückfordern können, da keine Rechtsgrundlage für diese Gebühr besteht.

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