
Urlaubsersatzleistung bei vorzeitigem Austritt: Die AK Oberösterreich klagt ab sofort offene Ansprüche ein
Linz (OTS) – Im vergangenen November hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitnehmer/-innen ihre offenen Urlaubsansprüche unmittelbar aufgrund des EU-Rechts gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen können. Das gilt aus Sicht der AK Oberösterreich auch für offene Urlaubstage bei einem sofortigen Austritt. Vergangene Woche hat die AK Oberösterreich die erste Klage auf Auszahlung der ausstehenden Urlaubsersatzleistung beim Landesgericht Linz eingebracht. „Im konkreten Fall geht es zwar nur um drei offene Urlaubstage und ungefähr 300 Euro. Aber wir gehen davon aus, dass wir österreichweit jährlich einigen tausend Beschäftigten zu ihren Ansprüchen auf Auszahlung des nicht verbrauchten Urlaubs verhelfen können“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Im österreichischen Urlaubsgesetz entfällt bei einem vorzeitigen Austritt die Ausbezahlung des offenen Jahresurlaubs (§ 10 Abs. 2 Urlaubsgesetz). Anders ist die Rechtslage nach der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der EU: Da muss der offene Jahresurlaub unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses immer ausbezahlt werden. Im November hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmungen aus der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta unmittelbar anwendbares Recht sind. Deshalb können sich nun alle Arbeitnehmer/-innen auf diese EU-Bestimmungen berufen und ihre Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich geltend machen.
Vergangene Woche hat die Arbeiterkammer Oberösterreich die erste Klage auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung beim Landesgericht Linz eingebracht. Im konkreten Fall hatte sich der Arbeitgeber geweigert, drei offene Urlaubstage im Wert von 300 Euro auszubezahlen. „Auch wenn der Anspruch in diesem Einzelfall gering erscheint, geht es bundesweit jährlich um mehrere tausend Austritte und insgesamt um mehrere Millionen Euro, die die Beschäftigten wegen der Aufhebung dieser ungerechten Bestimmung im Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen können“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
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