Muchitsch zu ÖVP und FPÖ: „Lesen Sie Ihr eigenes Gesetz und hören Sie auf, die Menschen hinters Licht zu führen“

Wien (OTS/SK) – „Haben Sie Ihren eigenen Gesetzesentwurf nicht gelesen?“, sagt SPÖ-Sozialsprecher Josef Muchitsch zu den heutigen Aussendungen von ÖVP und FPÖ. Es stehe sowohl im Gesetzestext wie in den Erläuterungen als auch in der den Medien vorliegenden Mail des Sozialministeriums eindeutig, dass Spenden von der Sozialhilfe abgezogen werden, außer es betrifft die sogenannte „Härtefallklausel“ oder man kann einen „Sonderbedarf“ geltend machen. „Nur in diesen beiden Fällen wird die Spende nicht abgezogen, aber das bedeutet, dass jeder dieser Betroffenen bei den Behörden vorstellig werden muss und einzeln geprüft wird. Das ist ein Aufwand und eine Schikaniererei von Menschen in Notlage, da fehlen einem die Worte“, so Muchitsch. ****

„Dazu kommt noch, dass die Bezugsberechtigten alle Einkünfte melden und die Länder müssen ‚wirksame und abschreckende Sanktionen‘ vorsehen, wenn Meldungen nicht oder nicht richtig erfolgen. Das kann von Reduktion der Sozialhilfe bis zur gänzlichen Einstellung gehen und auch Rückforderungen vorsehen (§9 Abs. 1 und 2). Kaltschnäuziger geht es gegenüber Menschen in Not nicht mehr“, kritisiert der SPÖ-Sozialsprecher.

Muchitsch verweist für die Kollegen von FPÖ und ÖVP nochmals auf den Gesetzestext des Sozialministeriums, wo folgendes steht: „§ 7. (1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind – soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht – alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – anzurechnen. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs… “

Muchitsch betont weiters, dass das Ministerium in einem Mail auch noch ausdrücklich den Spendenabzug bestätigt: „Nach § 7 Abs. 1 Grundsatzgesetz hat die Landesgesetzgebung sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe – alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen – angerechnet werden. Für freiwillige Zuwendungen und Spenden sieht das Grundsatzgesetz keine Ausnahmen vor, weshalb auch hier eine Anrechnung vorzunehmen wäre (außer es trifft im zu prüfenden Einzelfall § 7 Abs 5 zu; Stichwort: Sonderbedarf).“

Das heißt: Soziale Organisationen oder Vereine können armen Familien nicht mehr unter die Arme greifen, ohne die Sozialhilfe der Empfänger zu kürzen. Denn die Sozialhilfe wird um den Betrag der Spende reduziert. Muchitsch in Richtung FPÖ und ÖVP: „Hören Sie auf damit, die Menschen hinters Licht zu führen und Ihren Angriff auf die Ärmsten unserer Gesellschaft auch noch zu verschleiern zu wollen.“ (Schluss) up/sl

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