EANS-Hauptversammlung: Vienna Insurance Group AG Wiener Versicherung Gruppe / Ergebnisse zur Hauptversammlung

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24.05.2019

Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 4 und 8 und Absatz 1a und 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot (§ 65 Absatz 1b AktG)

Veröffentlichung gemäß § 119 Absatz 9 BörseG 2018 iVm §§ 2 und 3 VeröffentlichungsV 2018

Die Hauptversammlung der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe, Schottenring 30, 1010 Wien, FN 75687 f, vom 24. Mai 2019 hat den folgenden Beschluss gefasst, der hiermit gemäß § 65 Absatz 1a AktG iVm § 119 Absatz 9 BörseG 2018 und gemäß §§ 2 und 3 der VeröffentlichungsV 2018 veröffentlicht wird:

“Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 4 und 8 und Absatz 1a und 1b Aktiengesetz im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Ausmaß auf den Inhaber lautende eigene Stückaktien während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als maximal 50% unter und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage betragen. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstandes über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen.

Der Vorstand wird weiters ermächtigt, eigene Aktien

a) zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu verwenden;

b) zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen, die auf Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung am 12. Mai 2017 ausgegeben werden, zu verwenden;

c) gemäß § 65 Absatz 1b Aktiengesetz jederzeit über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern. Darüber hinaus ist der Vorstand längstens für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne oder unter teilweisem oder vollständigem Ausschluss des Bezugsrechtes auf eine andere Art zu veräußern. Der schriftliche Bericht über die Gründe des Bezugsrechtsausschlusses liegt der Hauptversammlung vor.”

Mit diesem Beschluss wurde die in der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2017 beschlossene Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 4 und 8 und Absatz 1a und 1b AktG eigene Aktien zu erwerben und diese eigenen Aktien wieder zu veräußern, widerrufen und ersetzt.

Wien, im Mai 2019

Der Vorstand

Ende der Mitteilung euro adhoc

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VIENNA INSURANCE GROUP AG
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