Wenn sich das Christkind irrt…

Wien (OTS) – Der Pullover von der Tante Mitzi ist zu bunt? Die heißersehnte Spielekonsole funktioniert nicht? Und fünf Schals sind eindeutig zu viel?

Alle Jahre finden frisch Beschenkte unterm Weihnachtsbaum nicht unbedingt das, was sie sich gewünscht haben. Die eigentlich unangenehme Überraschung folgt aber meist beim Versuch, die Geschenke wieder los zu werden: Ein Umtausch ist oft gar nicht möglich!

Praktische Tipps, damit Weihnachten besinnlich bleibt:

* Zuallererst will jeder Kauf gut überlegt sein! Gerade in der Vorweihnachtszeit wimmelt es nur so von vermeintlichen Sonderangeboten und angeblichen Schnäppchen. Prüfen Sie jedes Angebot und lassen Sie sich beraten.

* Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten – über die Frage des Umtauschrechts leider nicht. Es gilt kein gesetzliches Umtausch-und Rückgaberecht. Wer sich beim Kauf nicht sicher ist, sollte sich Umtausch- und Rückgaberechte (mit Geld-Zurück-Möglichkeit!) auf der Rechnung vermerken lassen.

* Ein gesetzliches Rückgaberecht haben Konsumentinnen und
Konsumenten aber dann, wenn Sie die Ware im Internet gekauft haben. In den meisten Fällen kann von einem online abgeschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen zurückgetreten werden.

* Weist die Ware von Anfang an einen Defekt auf, kann sie
reklamiert werden. Klappt es mit der Verbesserung oder mit dem Austausch durch die Unternehmerin/den Unternehmer nicht, kann unter Umständen der Vertrag auch gelöst werden.

* Wähnt man sich mit einem Gutschein auf der sicheren Seite, so
gilt es auch da aufzupassen: Gutscheine dürfen befristet werden. Gutscheine sind – wenn keine andere Frist angegeben ist – 30 Jahre lang gültig. Eine vertragliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer ist jedoch möglich. Diese Frist darf nicht zu kurz sein. Eine grundlegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat beispielsweise eine Befristung von zwei Jahren als ungültig erklärt. Auf welche Frist verkürzt werden darf, ist aber vom Einzelfall abhängig. Je kürzer die Frist ist, umso triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Es empfiehlt sich jedenfalls zu prüfen, wie lange der gewünschte Gutschein gilt.

Sollte es doch ein Problem geben, das nicht persönlich gelöst werden kann, stehen die Konsumentenschutzeinrichtungen wie der Verein für Konsumenteninformation oder die Arbeiterkammer beratend zur Seite. Nähere Informationen finden sich unter [www.konsumentenfragen.at] (http://www.konsumentenfragen.at/).

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Pressereferentin Mag.a Veronika MARIA
+43 (1) 71100-86 2480
pressesprecher@sozialministerium.at
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