ACE: Augen auf beim Fahrzeug-Leasing

Berlin (ots) – Leasing-Angebote sind eine Alternative zu Finanzierung oder Kauf eines Fahrzeugs. Vor Abschluss eines Leasingvertrags, sollte dieser unbedingt geprüft werden.

Besondere Aufmerksamkeit bei Diesel-Autos:

Fahrzeuge ab Schadstoffnorm 6 gelten heute als zukunftssicher. Die neu eingeführten Unterklassifizierungen EURO 6d, ist ab der Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 verpflichtend, und EURO-6d TEMP ermöglichen weiterhin die Fahrt durch Städte. Bei Kaufinteresse empfiehlt der ACE eine Klausel in den Leasingvertrag aufzunehmen: Falls während der Laufzeit ein Fahrzeug nicht mehr in die Stadt fahren darf, sollte die unentgeltliche Rückgabe oder zumindest eine Rückgabe zu fixen Konditionen geregelt sein.

Leasing-Formen:

– Kilometerleasing: Vereinbarung der Kilometer zu Beginn der Laufzeit. Wurden zu viele Kilometer zurückgelegt, erfolgt eine Nachzahlung der Mehrkilometer. Bei weniger gefahrenen Kilometern erhält der Leasingnehmer in der Regel eine Rückzahlung für die Minderkilometer.
– Restwertleasing: Ist der Wert höher als vertraglich vereinbart, bekommt der Leasingnehmer Geld zurück. Wenn der Restwert geringer eingeschätzt wird, wird die Differenz als Nachzahlung angesehen. Das ist das Restwertrisiko.
– Restwertleasing mit Andienungsrecht: Option, das Auto nach Vertragsende zum vereinbarten Restwert zu kaufen. Risiken:

Das Kilometerleasing birgt die geringsten Risiken, da die Leasingnehmer die vereinbarten Kilometer kennen und abschätzen können, ob Mehrkilometer hinzukommen. Im Vertrag muss eine Vereinbarung zur Erstattung von Minderkilometern festgelegt sein.

Beim Restwertleasing besteht die Gefahr von unrealistisch niedrigen Leasingraten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten aufpassen, denn am Ende kann eine hohe Restwertausgleichszahlung auf sie zukommen.

Beim Restwertleasing mit Andienungsrecht kann der Leasingnehmende dazu aufgefordert werden das Auto zu kaufen, wenn der tatsächliche Wert des Autos bei Vertragsende geringer ausfällt als der Restwert. Im anderen Fall hat der Leasingnehmende aber kein Recht, das Auto zu kaufen. Der Leasinggebende entscheidet am Ende, ob er das Fahrzeug zum Kauf anbietet oder nicht.

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