Cannabis: Regelung von Anbau und Inverkehrbringen – Gesetzesvorschlag fertig

Wolfgang Pöltl, Jus-Student der KF-Uni in Graz, zeigt es vor Regierung jetzt gefordert

Graz (OTS) – Jus-Student Wolfgang Pöltl hat bereits einen Gesetzesvorschlag hinsichtlich des Anbaues und des Inverkehrbringens von Cannabis erarbeitet. Hier der wesentliche Auszug:

Der Nationalrat möge beschließen:

§ 1. Der Anbau von Hanfpflanzen, sowie deren Inhaltsstoffen und/oder Blüten und das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr ist zulässig, wenn

1. (1) durch die in Verkehr gebrachten Hanfpflanzen samt deren
Inhaltsstoffen und/oder deren Blüten durch den menschlichen Verzehr
oder durch die sonstige Anwendung eine Gefahr für die menschliche
Gesundheit nicht gegeben ist.

(2) Das Herstellen und Inverkehrbringen von Extrakten aus Hanfpflanzen zum menschlichen Verzehr oder für die sonstige Anwendung ist außerdem zulässig, wenn durch den Verzehr oder durch die sonstige Anwendung dieser Extrakte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht gegeben ist.

(3) Als aus Hanfpflanzen hergestellte Extrakte gelten auch Cannabinoide.

§ 2. Hanfpflanzen, sowie deren Inhaltsstoffe und/oder Blüten und Extrakte gemäß

§ 1. Abs. 1, Abs.2, Abs. 3 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Kennzeichnung gemäß der Bestimmung § 3. (1) und (2) der
Nahrungsmittelergänzungsverordnung (BGBL. II Nr. 88/2004) erfolgt
ist, und
2. die Ware in verpacktem Zustand an den Letztverbraucher
ausgehändigt wird.

§ 3. Wer die Bestimmung des § 2. dieses Gesetzes der Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt, ist mit Geldstrafe bis 720.- € zu bestrafen.

§ 4. Die verfahrensrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des AVG und des VStG gelten sinngemäß.

§ 5. Die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes ([BGBl. I Nr. 112/1997] (https://www.ots.at/redirect/ris2)) bleiben unberührt.

§ 6. Die Bestimmungen des LMSVG (BGBl. I Nr. 13/2006) bleiben unberührt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am …………………… in Kraft.

Wolfgang Pöltl
Tel.: 06641401616

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