OLG Linz hebt Schuldsprüche gegen VGT im Mayr-Melnhof Privatanklageprozess auf

Freisprüche für den VGT und dessen Obmann bestätigt, Rest des Verfahrens muss in 1. Instanz am Landesgericht Salzburg wiederholt werden – ein dritter Rechtsgang

Wien (OTS) – Der Salzburger Gatterjägermeister Mayr-Melnhof, die konventionelle Jägerschaft und Teile der FPÖ frohlockten, als das Landesgericht Salzburg im medienrechtlichen Privatanklageverfahren von Mayr-Melnhof gegen den VGT und seinen Obmann Martin Balluch einen Schuldspruch fällte, weil beleidigende Kommentare anonymer Personen auf Facebookseiten nicht rechtzeitig gelöscht worden seien. Jetzt hat das Oberlandesgericht Linz die damaligen Freisprüche gegen den VGT und Balluch bestätigt, aber gleichzeitig alle Schuldsprüche gegen die beiden aufgehoben und das Verfahren wieder an das Landesgericht Salzburg zurück verwiesen – für einen dritten Rechtsgang.

Zum Hintergrund: Im Jahr 2015 begann der VGT eine österreichweite Kampagne gegen die Gatterjagd. In Salzburg brachte der Verein entsprechend seine Kritik gegen den dortigen Gatterjäger Maximilian Mayr-Melnhof vor. Dieser klagte gegen sämtliche Aktionen und Demonstrationen, die sich gegen seine Jagdpraxis gerichtet hatten, wegen Beleidigung, verlor aber prompt sämtliche Prozesse und musste dem VGT € 18.000 an Kosten überweisen. Neben einer Besitzstörungsklage, die Mayr-Melnhof ebenfalls verlor, brachte er eine medienrechtliche Privatanklage wegen anonymer Facebookkommentare ein, für die er den VGT und dessen Obmann Martin Balluch verantwortlich machte. Das Landesgericht Salzburg verurteilte den VGT und Balluch zu einer Zahlung von fast € 40.000 Kränkungsgeld! Dagegen ist eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof anhängig. In einem vom Oberlandesgericht Linz in einem Urteil geforderten zweiten Rechtsgang am Landesgericht Salzburg, wurde über die strafrechtliche Schuld entschieden. Die Richterin sprach den VGT und Balluch in allen Punkten frei, in denen sie meinte, ein Urteil fällen zu können, und erklärte für die restlichen Anklagepunkte, dass der VGT und Balluch in ihren Augen bereits im ersten Rechtsgang schuldig gesprochen worden seien. Dem widersprach nun das OLG Linz und ordnete einen dritten Rechtsgang am Landesgericht Salzburg an. Sämtliche Schuldsprüche, sowohl wegen der medienrechtlichen Entschädigung als auch wegen der strafrechtlichen Schuld, sind also nicht rechtskräftig.

VGT-Obmann Martin Balluch dazu: „Wie hat die um den Gatterjägermeister Mayr-Melnhof versammelte konventionelle Jägerschaft wegen der – vermeintlichen – Schuldsprüchen gejohlt. Zahlreiche Jagdpublikationen haben von von mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des VGT geschwärmt und uns als Verbrecher bezeichnet. Auch die Salzburger FPÖ-Chefin Marlene Svazek, die sich gerne mit der Feudaljägerschaft gegen den Tierschutz verbündet, vermutlich weil sie dort mehr Unterstützung für ihre rechtspopulistische Politik erwartet, hat großmundig und voreilig Martin Balluchs angeblich strafrechtliche Verurteilung verbreitet. Jetzt werden die Karten neu gemischt. Eigentlich sollte dieses Verfahren keinesfalls in Salzburg stattfinden. Das Medienrecht ist hier eindeutig: der Sitz der Beklagten zählt. Sehr vieles an diesem Verfahren ist aber nicht mit rechten Dingen zugegangen, auch die Höhe an medienrechtlicher Entschädigung ist rekordreif. Während eine VGT-Mitarbeiterin € 300 Schmerzensgeld bekommen hat, nachdem ihr ein Jäger auf Video ins Gesicht geschlagen hatte, soll Mayr-Melnhof wegen einer bloßen Beleidigung € 40.000 erhalten? Noch dazu ein Herr Maximilian Mayr-Melnhof, von dem das Landesverwaltungsgericht Salzburg festgestellt hat, dass er einen Tierschützer verletzt und ihm mit Gewalt rechtswidrig eine Videokamera entwendet hat? Statt ins Gefängnis zu gehen, wie jeder normale Bürger an seiner Stelle, soll er vom Opfer € 40.000 erhalten? Ich kann nur hoffen, dass jetzt Vernunft einkehrt und endlich derjenige verurteilt wird, der nachweislich Gewalt angewendet hat!“

VGT – Verein gegen Tierfabriken
DDr. Martin Balluch
Kampagnenleitung
0699 160 91 829
medien@vgt.at
http://vgt.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender