
VKI: Irreführende Geschäftspraktik bei Hyundai
Werbeaussage „ohne Zinsen“ ist bei einem effektiven Jahreszinssatz von 1 Prozent nicht zulässig
Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hyundai Import GmbH wegen Werbemaßnahmen auf deren Homepage und im Radio geklagt. Die Werbekampagne hatte mit den Aussagen „0%-Finanzierung“ und „ohne Zinsen“ geworben, obwohl der effektive Jahreszinssatz tatsächlich 1 % betrug. Der VKI hatte die Werbung als irreführend beanstandet und als Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz gewertet. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des VKI und urteilte, dass derart gestaltete Werbung rechtswidrig ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Hyundai Import GmbH hatte den Kauf eines Autos, bei dem zwei Drittel des Kaufpreises erst zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen waren, mit „0%-Finanzierung“ und „ohne Zinsen“ beworben. Tatsächlich betrug der effektive Jahreszinssatz aber rund 1 Prozent, da eine Bearbeitungsgebühr verlangt wurde. In dem beanstandeten Radiospot würde auf die anfallenden Kosten überhaupt nicht hingewiesen. Auf der Homepage waren die näheren Informationen, wie etwa die Bearbeitungsgebühr und der effektive Jahreszinssatz, zwar angegeben, aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem groß hervorgehobenen Blickfang („0%-Finanzierung“, „ohne Zinsen“) dargestellt. Der effektive Jahreszinssatz ist bei Werbungen für Kreditgeschäfte aber „klar, deutlich und auffallend“ anzugeben, um Konsumentinnen und Konsumenten über die tatsächliche wirtschaftliche Belastung zu informieren, die bei einem allfälligen Vertragsabschluss auf sie zukommt.
Das OLG Wien bestätigte in seinem Urteil den irreführenden Charakter der Werbung. Die blickfangartige Ankündigung von „0%-Finanzierung“ bzw. „ohne Zinsen“ vermittelt dem angesprochenen Publikum den Eindruck der Zinsenfreiheit und Unentgeltlichkeit, sofern nicht ein ausreichend deutlicher Hinweis auf die – im konkreten Fall mit der Bearbeitungsgebühr – verbundenen Kosten erfolgt. Da dieser Hinweis nicht erfolgte, sind die beanstandeten Werbemaßnahmen eine irreführende Geschäftspraktik und somit unzulässig.
„In der Radiowerbung war überhaupt keine Rede von zusätzlichen Kosten. Wenn ein Unternehmer mit ,0%‑Finanzierung‘ und ,ohne Zinsen‘ wirbt, erwarten die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sie tatsächlich nur den kreditierten Kaufpreis zu zahlen haben und keine sonstigen Kosten hinzukommen“, kritisiert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Es freut uns, dass das Oberlandesgericht dieser Vorgehensweise nun einen Riegel vorgeschoben hat.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at).
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