Diakonie Deutschland und DEKV: Leistungen während der Ausbildungszeit müssen in die Prüfungsnoten einfließen

Berlin (ots) – Der Referentenentwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten ist ein wichtiger Schritt zur bundeseinheitlichen Ausbildung und Anerkennung dieser Berufsgruppe. “Rund 80 Prozent der evangelischen Krankenhäuser engagieren sich in der Ausbildung von Fachkräften im Gesundheitswesen. Dabei ist es uns ein Anliegen, unseren Mitarbeitenden eine Perspektive für eine lebenslange berufliche Qualifizierung zu bieten. Das ist auf Grundlage des nun vorliegenden Entwurfs, den wir sehr begrüßen, möglich. Aus unserer Erfahrung als Ausbildungsträger heraus und mit dem Bestreben, die Ausbildungs- und Prüfungsverfahren in den Gesundheitsberufen zu vereinheitlichen, haben die Diakonie Deutschland und der DEKV in einer gemeinsamen Stellungnahme Änderungen vorgeschlagen. Diese betreffen unter anderem die Notenfindung: Wir fordern, dass die Leistungen während der Ausbildungszeit in Form einer Vornote zu 25 Prozent in die Endnote einfließen müssen. Dies führt zu einer umfassenderen und gerechteren Bewertung und bildet den Ausbildungserfolg verlässlicher ab als die Gesamtnote aus den mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung dieser Noten halten wir es darüber hinaus für wichtig, dass sie in Abstimmung zwischen den Fachprüfenden und dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gebildet werden. Dadurch und durch eine einheitliche Notendefinition werden die Prüfungsverfahren in den Gesundheitsberufen analog zur Pflegeausbildung weiter vereinheitlicht” erklärt Christoph Radbruch, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV).

Verzahnung von Theorie und Praxis fördern

Gute Praxisanleitung ist eine zentrale Voraussetzung für eine gelingende Ausbildung. Daher danken die Diakonie Deutschland und der DEKV dem Bundesgesundheitsministerium, dass die Anregung aus ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) aufgegriffen und der Umfang der Praxisanleitung auf 15 Prozent erhöht wurde. Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, dass diese Praxisanleitung durch Personen erbracht werden kann, die berechtigt sind, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Diakonie Deutschland und der DEKV fordern, die Praxisanleitung auch auf Pflegefachkräfte auszuweiten, die eine entsprechende Fachweiterbildung absolviert haben. Eine Bestandsschutzregelung ist hier nicht ausreichend.

Auch bei der Praxisbegleitung müssen die Vorgaben für die Praxisbesuche konkreter gefasst werden: Hier müssen insgesamt sechs Besuche stattfinden: Mindestens drei sollten auf den Orientierungseinsatz und die allgemeinen Pflichteinsätze entfallen, zwei auf die Wahlpflichteinsätze und mindestens ein Besuch sollte während der Gesamtzeit der Pflichteinsätze stattfinden.

Versorgungsmodelle der Krankenhäuser berücksichtigen

Der Einsatz im Nachtdienst ist wichtig, um die Auszubildenden ab dem zweiten Ausbildungsjahr an diese besondere berufliche Situation heranzuführen. Die Diakonie Deutschland und der DEKV begrüßen, dass dies nur unter unmittelbarer Aufsicht stattfinden soll. Um den Versorgungsmodellen in den verschiedenen Krankenhäusern gerecht zu werden, fordern sie jedoch, die Vorgaben dahingehend zu erweitern, dass der entsprechende Ausbildungsteil sowohl im Nachtdienst als auch im Bereitschafts- oder Rufdienst stattfinden kann. So können Auszubildende diesen Ausbildungsteil auch an den Krankenhäusern absolvieren, deren Versorgungsmodell keine Nachtdienste vorsieht. Das ist im Sinne der Auszubildenden, da sie sich für diese herausfordernde Situation nicht noch zusätzlich auf ein neues und ungewohntes Arbeitsumfeld in einem anderen Krankenhaus einstellen müssen.

“Wir begrüßen sehr, dass mit dem geplanten Gesetz ein weiterer Schritt zur Umsetzung einer modernen und kompetenzorientierten Ausbildung getan wird. Und wir danken dem Bundesgesundheitsministerium für eine zügige Gesetzesinitiierung. Eine zeitnahe Verabschiedung gibt unseren Schulen und ausbildenden Krankenhäusern ausreichend Zeit, die neue Ausbildung bis zu ihrem Start am 1. Januar 2022 umfassend vorzubereiten und die Neuerungen konsequent umzusetzen”, betont Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik Diakonie Deutschland.

Die ausführliche Stellungnahme finden Sie unter https://dekv.de/positionen/.

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