ZOLL-M: Ungewöhnlicher Fund bei Wohnungsdurchsuchung; Sammelleidenschaft schützt vor Strafe nicht.

Zirndorf Nürnberg (ots) – Einen recht ungewöhnlichen Fund haben Nürnberger Zollfahnder vergangene Woche gemacht, als sie die Wohnung eines 34-Jährigen aus Zirndorf wegen Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetzt durchsuchten.

Mehr als 500 leere Tütchen sogenannter Kräutermischungen hatte der von der Durchsuchung betroffene – und seinen Angaben zufolge auch von diesen Zubereitungen abhängige – Beschuldigte über Jahre hinweg akribisch aufbewahrt. Die vermeintliche Sammlerleidenschaft begründete er damit, bei einem möglichen Entdecken seiner online getätigten Einkäufe über die noch bei ihm gesammelten leeren Tütchen nachweisen zu können, dass er nicht Handel damit treibe und alles selbst aufgebraucht hätte. Damit wollte er eine mögliche Strafe bzw. Strafverschärfung wegen nachgewiesenem Eigenkonsum vermeiden.

Angeblich recherchierte er auch im Vorfeld seiner Bestellungen, ob der Bezug der per Post aus dem benachbarten Ausland verschickten Kräutermischungen strafbar sein könnte, was er zu vermeiden versuchte. Ende vergangenen Jahres stellten Zöllner am Flughafen Köln-Bonn ein an ihn adressiertes Paket sicher, das einen LSD-Trip und 50 Gramm 5F-ADB enthielt. Letzteres ist eine Substanz, welche in der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes genannt ist und zu dessen Einfuhr Genehmigungen erforderlich sind. Das Amtsgericht Nürnberg ordnete daraufhin die jetzt durchgeführte Wohnungsdurchsuchung an.

Dabei fanden die Ermittler neben den zuvor erwähnten Beweismitteln noch kleine Mengen an Marihuana, Haschisch sowie Pulver beziehungsweise Substanzen, deren toxikologische Wirkungen noch festzustellen sind.

Bei den sichergestellten Substanzen bzw. dem ursprünglichen Inhalt der Umverpackungen handelt es sich um sog. neue psychoaktive Substanzen (= NPS), welche in der Vergangenheit unter den “verharmlosenden” Trivialbezeichnungen Spice/Kräutermischungen, Badesalze, Legal Highs o.ä. angeboten worden sind. So wurde und wird den Kunden eine vermeintlich legale Verwendung dieser teils hoch wirksamen Stoffe suggeriert. Tatsächlich unterliegen die Substanzen meist dem seit dem Jahr 2016 in Kraft getretenen NpSG (= Neues-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) oder dem Betäubungsmittelgesetz.

Der Käufer setzt sich mit dem Erwerb einerseits der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung, andererseits aber auch der Gefahr massiver gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus.

Die unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth stehenden Ermittlungen dauern an.

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