Regeln für E-Scooter auf dem Werksgelände

Köln (ots) – Elektroscooter werden immer beliebter, gerade in Großstädten. Neuerdings werden diese Fahrzeuge auch in Betrieben eingesetzt. Eine neue Herausforderung für die Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit. Die aktuelle Ausgabe von etem 4.2020 – Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) gibt einen Überblick, was neben der Pflicht zur Unterweisung und der Betriebsmittelprüfung auf Unternehmen zukommt.

Meist zählt das Betriebsgelände zum öffentlichen Verkehrsraum. Daher muss auch ein E-Scooter, der im innerbetrieblichen Verkehr eingesetzt wird, über eine Betriebserlaubnis verfügen sowie über eine Versicherung bzw. ein gültiges Versicherungskennzeichen. Handelt es sich um ein abgeschlossenes Betriebsgelände außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, müssen die werksinternen Regelungen um die neuen Fahrzeuge erweitert werden.

Für die Eignung als Betriebsmittel müssen beim Elektroroller Bremsanlage und Fahrstabilität überprüft werden, eine höhenverstellbare Lenkstange für unterschiedliche Nutzer im Sinne einer optimalen Ergonomie vorhanden sein, eine elektrische Blinkanlage sowie ein Rückspiegel. Insbesondere sollte der E-Scooter über einen stabilen Rahmen, eine Luftbereifung auf mindestens 8 Zoll großen Felgen und eine Trommel- oder Scheibenbremse am Hinterrad, die per Handhebel steuerbar ist, verfügen.

Darüber hinaus muss jedes Unternehmen den Betrieb von E-Scootern auf dem Werksgelände im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regeln. Es muss darin festgelegt werden, wer einen E-Scooter fahren darf, ob es einen Nachweis der Befähigung geben soll, welche Schutzausrüstung wie Helm, Warnweste und Schuhwerk zu tragen sind, wie schnell gefahren werden darf, dass es ein Verbot von Alkohol und Drogen gibt und vieles mehr. Die Prüfungen sind gemäß §14 BetrSichV und § 57 DGUV Vorschrift 70 “Fahrzeuge” (https://medien.bgetem.de/medienportal/artikel/REdVViBWNzA-) auszuführen. Wichtig: Auch praktische Fahrübungen und das Anlegen der Schutzausrüstung sind Teil der Unterweisung.

In einer Betriebsanweisung sollten die wichtigsten Informationen zur Benutzung von Elektroscootern zusammengefasst und an einem zentralen Ort ausgehängt werden. Für das Laden der Roller ist eine gesonderte Betriebsanweisung erforderlich.

Der komplette Artikel “Roller mit Regeln” (http://etem.bgetem.de/4.2020/etem/neues-infoblatt-zum-betrieblichen-einsatz/document_view) ist nachzulesen in etem 4.2020 – Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM). Die BG ETEM informiert – auch zum Einsatz von Elektroscootern im öffentlichen Straßenverkehr – unter www.bgetem.de und der Eingabe des Webcodes 20875043 (https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/themen-von-a-z-1/transport-logistik-und-verkehr/verkehrssicherheit/fachinformationen/e-scooter).

Hintergrund BG ETEM

Die BG ETEM ist die gesetzliche Unfallversicherung für vier Millionen Beschäftigte in gut 200.000 Mitgliedsbetrieben. Sie kümmert sich um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Mitgliedsbetrieben sowie um Rehabilitation und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für ihre Mitgliedsunternehmen übernimmt die BG ETEM die Haftung für die gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gegenüber den Beschäftigten und stellt diese auch untereinander von der Haftung frei.

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