Gesundheitsministerium legt 3. COVID-19-Notmaßnahmen-Verordnung vor
Die Verordnung tritt mit 25.1. in Kraft.
Wien (OTS) – Wie am Sonntag von Bundesregierung mit den Bundesländern gemeinsam angekündigt, treten die Corona-Regelungen zur Begrenzung der Pandemie trotz Ausbreitung von B.1.1.7 am kommenden Montag in Kraft. Am 21.1. wird sich der Hauptausschuss im Parlament mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmen-Verordnung befassen. Damit wird der Lockdown bis vorerst 3.2. verlängert. Danach ist eine weitere Verlängerung durch den Hauptausschuss notwendig. Die Verordnung soll voraussichtlich bis einschließlich 7.2. gelten.
Mit 25.1. treten – vorbehaltlich der Zustimmung des Hauptausschusses – die folgenden Neuerungen in Kraft:
Der Mindestabstand wird von 1 Meter auf 2 Meter vergrößert. Dieser ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Davon ausgenommen sind natürlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.
Das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) wird für folgende Bereiche verpflichtend sein:
* Öffentliche Verkehrsmittel
* Fahrgemeinschaften
* Seil- und Zahnradbahnen
* Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (sofern geöffnet) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
* Märkte (indoor und outdoor)
* Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
* Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen)
* Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet (in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption, gilt nicht im Zimmer; Betretung weiterhin nur aus Ausnahmegründen wie zu dringenden beruflichen Zwecken)
Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken.
Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für die folgenden Bereiche vorgesehen:
* Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kundinnen/Kunden
(z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
* Lehrerinnen/Lehrer und Elementarpädagoginnen/-pädagogen bei Kontakt zu Schülerinnen/Schülern
* Lagerlogistik, wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den
Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
* Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
* Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)
Für die Berufsgruppentestungen gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patientinnen/Patienten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern) vorgeschrieben.
Kultur: Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive bleiben vorerst geschlossen. Für Bibliotheken ist künftig Click&Collect möglich.
Freizeit: Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben vorerst geschlossen.
Sport: Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen), die 10-m2-Regel ist einzuhalten. Künftig muss zudem ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden.
Den aktuellen Verordnungsentwurf finden Sie in Kürze hier:
[https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coron
avirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html]
(https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coron
avirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Andrea Zefferer, MSc
Pressereferentin
+43 1 711 00-862431
pressesprecher@sozialministerium.at
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