
AK 2: Klagen über Klagen! E-Scooter „liegen geblieben“ – ein Fall für die Gewährleistung
2020 haben AK KonsumentInnenschützer 423 Klagen eingebracht
Wien (OTS) – Die Klagstätigkeit gehört zum Alltagsgeschäft der AK KonsumentInnenschützer. Egal, ob es um gesetzes- oder sittenwidrige Klauseln von Unternehmen geht, oder um Unternehmen, die KonsumentInnen über „den Tisch ziehen“ wollen. So auch im Fall von Frau B.: Ihr neuer E-Scooter gab „den Geist“ auf. Statt einer Reparatur oder eines Austausches bot ihr der Händler einen neuen vergünstigten E-Scooter an. Was für eine Pleite: Auch der ging kaputt. „So geht’s nicht“, sagt AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic anlässlich des Welttages der KonsumentInnenrechte morgen, Montag. „KonsumentInnen werden oft abgewimmelt, obwohl sie Gewährleistungsrechte haben.“
Die AK KonsumentenschützerInnen nehmen laufend Allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmen unter die Lupe. Dabei werden oft gesetzes- bzw. sittenwidrige Klauseln abgemahnt und auch geklagt. Die AK klagt auch Unternehmen, wenn sie KonsumentInnen ihre Rechte verwehren wollen. 2020 haben die AK KonsumentInnenschützer bundesweit 423 Klagen eingebracht, 318 sind abgeschlossen. Sie haben außergerichtlich 9,4 Millionen Euro für die KonsumentInnen zurückgeholt, vor Gericht 1,5 Millionen Euro. Zudem führten sie 38 Abmahnungen und Verbandsklagen durch.
Knock-out des E-Scooters – abgespeist mit Neukauf: Frau B. kaufte vor 1,5 Jahren einen E-Scooter um 339 Euro. Bereits nach einem Jahr war der Roller defekt. Die Elektronik war kaputt. Die Konsumentin wandte sich an das Unternehmen. Das meinte, eine Reparatur sei nicht wirtschaftlich und verweigerte darüber hinaus den Austausch. Stattdessen bot das Unternehmen Frau B. einen vergünstigten E-Scooter an, den sie um 200 Euro neu kaufen könnte. Frau B. nahm dieses Angebot an. Bereits vier Monate später musste sie jedoch den E-Scooter wieder reklamieren, da der Elektromotor hin war. Zgubic:
„Der Mangel war schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden. KonsumentInnen scheitern aber oft, das zu beweisen.“ Frau B. war es nicht möglich, ihre Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Die Konsumentin wandte sich nach diesen Pannen an die AK. Da es immer wieder vorkommt, dass Gewährleistungsansprüche von Unternehmen abgelehnt werden, hat die AK eine Klage eingebracht. Es wurde sogar ein Sachverständigengutachten erstellt – das gab der AK Recht. Es lag kein Bedienungsfehler vor!
Internetvertrag – statt Aus verlängert: Herr E. kündigte seinen A1 Internetvertrag. A1 bestätigte ihm die Kündigung schriftlich zu einem bestimmten Datum. Doch es wurden ihm weiterhin laufend Beträge abgebucht. Als er nachfragte, meinte A1, er hätte eine Gutschrift für einen neuen Vertrag angenommen und wäre dadurch eine neuerliche 24-monatige Bindung eingegangen. Herr E. versicherte, dass es nie ein Telefongespräch oder E-Mails zu einer Vertragsverlängerung gab. Er wandte sich an die AK KonsumentInnenberatung um Hilfe. Die AK erklärte A1, dass telefonisch abgeschlossene Verträge über Dienstleistungen vom Unternehmer ohnedies schriftlich bestätigt und auch von Herrn E. schriftlich rückbestätigt werden müssen. Das gilt auch für Vertragsverlängerungen. Zudem wurde auch nicht über das Rücktrittsrecht belehrt, weshalb er von diesem Vertrag – sofern wider Erwarten ein Vertrag zustande gekommen wäre – zurücktreten hätte können.
Klarna sitzt auf Geld: Frau G. wartete schon über einen Monat, dass das Online-Bezahlservice Klarna ihr einen Rechnungsbetrag von 285,99 Euro zurücküberweist. Der Händler hatte schon am 6.10.2020 bestätigt, die rückgesendete Ware erhalten zu haben. Doch Klarna reagierte nicht – weder auf das von ihr bei Klarna ausgefüllte Formular noch war das Kundenservice erreichbar. Frau G. wandte sich an die AK KonsumentInnenberatung – mit Erfolg: Die AK holte für sie die 285,99 Euro zurück.
Arbeiterkammer Wien
Doris Strecker
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