
Strasser: Glyphosatverbot für Privatanwender und auf sensiblen Flächen beschlossen
Wien (OTS/ÖVP-PK) – „Das österreichische Parlament hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Thematik eines möglichen Verbots von Glyphosat befasst. Gemeinsam mit den Grünen haben wir in den vergangenen Monaten intensiv nach Lösungen im Einklang mit EU-Recht gesucht. Heute haben wir das Glyphosat-Teilverbot einstimmig im Parlament beschlossen“, so ÖVP-Landwirtschaftssprecher und Bauernbundpräsident DI Georg Strasser.
„Im Einklang mit geltendem EU-Recht werden wir das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat in jenen Fällen einschränken, die in der Öffentlichkeit als besonders sensibel wahrgenommen werden. Dazu zählen sensible Flächen wie etwa Sport- und Freizeitanlagen, Schulen, Kindergärten oder Park-und Gartenanlagen“, erklärt Strasser den Einschränkungsbereich. „Insbesondere soll das Expositionsrisiko für alle nicht beruflichen Anwender sowie für gefährdete Personen, die sich möglicherweise auf so genannten sensiblen öffentlich zugänglichen Freiflächen aufhalten, minimiert werden.“
„Wir sind froh, eine Lösung gefunden zu haben, die alle Parteien mittragen können!“, versichert Strasser.
Verboten wird das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat:
* hinsichtlich der Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist,
* für Anwendungsbereiche auf folgenden Flächen: öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze, Schwimmbäder, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Altenbetreuung und Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen;
* für den Haus- und Kleingartenbereich;
* für die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein
Sachkundenachweis vorliegt.
Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung anzupassen. Die Aufbrauchsfrist für jene glyphosathältigen Pflanzenschutzmittel, die nicht den oben angeführten Anforderungen entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.
(Schluss)
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