AK klagte X-Jam-Maturareiseanbieter wegen „fauler“ Klauseln

Elf Klauseln beanstandet, auch solche zu Storno- und Bearbeitungsgebühren – Urteil noch ausständig

Wien (OTS) – Die AK beurteilte elf Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des X-Jam Maturareiseanbieters – DocLX Travel Events – als rechtswidrig. So geht es etwa um eine Stornogebühr, wonach bei einem Rücktritt vom Vertrag bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 Prozent der Reisekosten anfallen würden. Zudem hat die AK Klauseln zu Bearbeitungsgebühren angefochten. Nach Ansicht der AK sind weder die Storno- noch die Bearbeitungsgebühren zu zahlen. Das Verfahren läuft noch.

Die AK hat im Jänner 2021 gegen die DocLX Travel Events GmbH eine Klage wegen elf rechtswidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebracht. DocLX veranstaltet Abschluss- bzw. Maturareisen in Form von Pauschalreisen. Das Verfahren läuft, es gibt noch kein Urteil.

Die AK beanstandet beispielsweise eine Klausel, wonach ab der eingelangten unterschriebenen Buchungsanmeldung bei der Stornierung der Reise Stornokosten in der Höhe von 30 Prozent bis zum 30. Tag vor Reiseantritt anfallen. Für die AK ist die Klausel rechtswidrig, auch weil UrlauberInnen im Zusammenhang mit den Stornobedingungen nicht darüber aufgeklärt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht. AK KonsumentInnenexperte Martin Goger: „Reisende können vor Beginn der Pauschalreise sehr wohl kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Das ist dann der Fall, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, so dass die Pauschalreise nicht stattfinden kann oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt wird. Ein solcher Umstand wäre zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder der Ausbruch einer Epidemie am Urlaubsort.“

Außerdem hat im Falle einer Stornierung die Entschädigung für das Unternehmen „angemessen und vertretbar“ zu sein. Stornokosten von 30 Prozent bis zum 30. Tag vor Reiseantritt sind nach Ansicht der AK weder angemessen noch vertretbar. Überdies weicht die Klausel deutlich von der üblichen zehnprozentigen Stornogebühr für Stornierungen bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ab.

Die AK hat auch Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren angefochten. So verrechnet der Reiseanbieter Bearbeitungsgebühren etwa bei Namensänderungen, Umbuchungen und auch (zusätzlich zu den hohen Stornokosten) im Fall von Stornierungen. „Die Klauseln sind unserer Ansicht nach unzulässig. Denn die Bearbeitungsgebühren fallen unabhängig von den Kosten an, die dem Unternehmen tatsächlich entstanden sind. Es wird auch nicht danach differenziert, ob Reisenden ein Verschulden an einer erforderlichen Änderung wie an einer Umbuchung vorzuwerfen ist“, so Goger.

Arbeiterkammer Wien
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