Warum der Schartener Bürgermeister unschuldig ist. Realjurist und CBD-Rechtsexperte Wolfgang Pöltl klärt auf

Schluss mit existenzvernichtender medialer Vorverurteilung. Wo bleibt die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6 (2) EMRK und § 8 StPO?

Graz (OTS) – Wolfgang Pöltl erklärt: Hier findet gerade ein medialsuggestiver und manipulativer AKT gegen die Unschuldsvermutung statt und wird suggestiv völlig unzulässig vorverurteilt! Es existiert in diesem Fall überhaupt kein rechtskräftiges Urteil! Es ist also der § 8 der StPO und die Bestimmung des Artikel 6 Abs. 2 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) anzuwenden. Damit hat der Schratener Bürgermeister als unschuldig zu gelten. Die gängige Berichterstattung, geeignet zur Existenzvernichtung Unschuldiger, ist vom Gesetzgeber unter strenge (Haft-) Strafe zu stellen. Strafverfahren die u.a. medialsuggestiv zum Nachteil des Angeklagten begleitet werden sind zum Vorteil des Angeklagten einzustellen. Wolfgang Pöltl wird diesbezüglich einen Gesetzesentwurf ausarbeiten. Nähere Ausführungen zu diesem Fall und zu § 8 StPO und Artikel 6 (2) EMERK unter [www.pfoe.at] (http://www.pfoe.at/)

Wolfgang Pöltl
Tel.: 06641401616

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender