
EQS-News: ANDRITZ AG: Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats der ANDRITZ AG (FN 50935 f) gemäß § 95 Abs 6 iVm § 159 Abs 2 Z 3 AktG über die beabsichtigte Umsetzung des Aktienoptionsprogramms 2022
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ANDRITZ AG: Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats der ANDRITZ AG (FN
50935 f) gemäß § 95 Abs 6 iVm § 159 Abs 2 Z 3 AktG über die beabsichtigte
Umsetzung des Aktienoptionsprogramms 2022
16.03.2022 / 19:05
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Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats der ANDRITZ AG (FN 50935 f)
gemäß § 95 Abs 6 iVm § 159 Abs 2 Z 3 AktG über die beabsichtigte Umsetzung
des Aktienoptionsprogramms 2022
Graz, 16. März 2022. In das ANDRITZ-Aktienoptionsprogramm 2022 sollen rund
120-150 leitende Angestellte und einzelne Nachwuchsführungskräfte der
ANDRITZ-GRUPPE sowie die Mitglieder des Vorstands einbezogen werden. Die
Anzahl der je berechtigter Führungskraft gewährten Optionen kann je nach
Verantwortungsbereich bis zu 20.000, für die Mitglieder des Vorstands
jeweils 37.500 betragen. Die Optionen sollen aus den von der Gesellschaft
im Rahmen des Rückkaufprogramms erworbenen eigenen Aktien bedient werden.
Insgesamt können maximal 1.500.000 Aktienoptionen begeben werden.
Das ANDRITZ-Aktienoptionsprogramm 2022 berücksichtigt sowohl finanzielle
als auch
nicht-finanzielle Ziele und beinhaltet folgende Kriterien:
Kriterium a): Aktienkursperformance
30% der jeder Person zugeteilten Optionen können in der Zeit vom 1. Mai
2025 bis 30. April 2029
(= Ausübungszeitraum) ausgeübt werden und nur dann, wenn
– der ungewichtete Schlusskurs der ANDRITZ-Aktie im Durchschnitt von 20
aufeinander folgenden Handelstagen im Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 30.
April 2025 mindestens 10% über dem ermittelten Ausübungspreis liegt
oder
– der ungewichtete Schlusskurs der ANDRITZ-Aktie im Durchschnitt von 20
aufeinander folgenden Handelstagen im Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis 30.
April 2026 mindestens 15% über dem ermittelten Ausübungspreis liegt
Kriterium b): EBITA-Marge
60% der jeder Person zugeteilten Optionen können in der Zeit vom 1. Mai
2025 bis 30. April 2029
(= Ausübungszeitraum) ausgeübt werden und nur dann, wenn die EBITA-Marge
des Geschäftsjahrs 2022, des Geschäftsjahrs 2023 oder des Geschäftsjahrs
2024 mindestens 7,5% beträgt:
– EBITA-Marge < 7,5%: Ausübung der Optionen ist nicht möglich.
– EBITA-Marge 7,5% bis inkl. 8,9%: Optionen können aliquot je nach Höhe
der EBITA-Marge ausgeübt werden.
– EBITA-Marge 9% oder höher: 100% sind ausübbar.
Für die Ermittlung der EBITA-Marge ist der mit dem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk versehene Konzernabschluss des jeweils relevanten
Jahres maßgeblich. Die EBITA-Marge wird unter Heranziehung des EBITA,
bereinigt um etwaige außerordentliche Aufwendungen bzw. außerordentliche
Erträge, berechnet. Im Zweifel entscheidet darüber der Prüfungsausschuss
des Aufsichtsrats.
Kriterium c): Accident Frequency Rate (AFR 1): one or more days of absence
per 1 million working hours:
(AFR: Unfallshäufigkeit: Anzahl der Unfälle mit einem oder mehr
Ausfallstagen pro 1 Million Arbeitsstunden).
10% der jeder Person zugeteilten Optionen können in der Zeit vom 1. Mai
2025 bis 30. April 2029
(= Ausübungszeitraum) ausgeübt werden und nur dann, wenn die Accident
Frequency Rate (AFR 1) im Geschäftsjahr 2022 <= 2,4 oder im Geschäftsjahr
2023<=1,7 oder im Geschäftsjahr 2024 <= 1,2 beträgt.
Ausgehend vom für das Jahr 2021 gesetzten AFR 1-Zielwert von 3,4, ist es
das Ziel, in den darauf folgenden drei Jahren die AFR 1 jedes Jahr um
mindestens 30% gegenüber dem Vorjahr zu reduzieren.
Dem entsprechend sind für die Ausübung der Optionen folgende Zielgrößen
der AFR 1 relevant:
– Jahr 2022: AFR 1 <=2,4
– Jahr 2023: AFR 1 <=1,7
– Jahr 2024: AFR 1 <=1,2
Wird in einem der drei Jahre der Zielwert erreicht oder unterschritten,
dann sind die Bedingungen
zur Ausübung der Optionen gemäß Kriterium c) erfüllt.
Die drei definierten Kriterien sind unabhängig voneinander. Im Falle der
Erfüllung einer der Ausübungsbedingungen gemäß Kriterien a), b) oder c)
können 50% der den jeweiligen Kriterien zugeordneten Optionen sofort nach
Beginn der Ausübungsfrist, 25% der Optionen nach drei Monaten und die
restlichen 25% nach weiteren drei Monaten bezogen werden.
Um eine Aktienoption ausüben zu können, muss der oder die Berechtigte vom
1.6.2022 bis zur etwaigen Ausübung der Optionen (nur nach Erfüllung der
beschriebenen Ausübungsbedingungen) ununterbrochen in einem aktiven
Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder zu einer zur ANDRITZ-GRUPPE
gehörenden Gesellschaft gestanden haben, wobei von diesen Erfordernissen
im Einzelfall aus wichtigen Gründen abgesehen werden kann.
Der Ausübungspreis für die Aktienoptionen ist der ungewichtete
Durchschnitt der Börsenschlusskurse der ANDRITZ-Aktie während der vier auf
die 115. ordentliche Hauptversammlung vom 7. April 2022 folgenden
Kalenderwochen.
Eine Aktienoption berechtigt zum Bezug einer Aktie. Es können insgesamt
höchstens so viele Aktien bezogen werden, wie Optionen begeben wurden. Die
Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Die in Ausübung der Aktienoptionen
bezogenen Aktien unterliegen keiner Behaltefrist.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der ANDRITZ AG
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16.03.2022 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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