
EQS-CMS: Lenzing AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Lenzing AG / Veröffentlichung gem. §
119 Abs. 9 BörseG
Lenzing AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
28.04.2022 / 13:16
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Lenzing Aktiengesellschaft
Werkstraße 2, 4360 Lenzing
FN 96499 k
ISIN AT 0000644505
Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien
Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018 iVm § 2
Veröffentlichungsverordnung 2018
In der am 26. April 2022 abgehaltenen 78. ordentlichen Hauptversammlung
wurden folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Vorstand wird für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der
Beschlussfassung an gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 4 und 8 sowie Absatz 1a und
1b Aktiengesetz – unter gleichzeitiger Aufhebung des diesbezüglichen
Hauptversammlungsbeschlusses vom 18. Juni 2020 – ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben,
wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% unter dem
gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage
vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem gewichteten
durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn
des entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das
jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen
hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen
Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch
mehrfach insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals
ausüben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7
Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte
ausgeübt werden, insbesondere (i) zum Zweck der Durchführung eines
Programms für eine Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern
des Vorstandes und leitenden Angestellten der Gesellschaft oder von mit
ihr verbundenen Unternehmen (§ 189a Ziffer 8 UGB) oder (ii) als
Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder
Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland. Der
Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder
außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des
Erwerbs ausgeschlossen.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einzuziehen oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
3. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der
Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der eigenen Aktien ergeben, zu
beschließen.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an ermächtigt, gemäß § 65 Absatz 1b Aktiengesetz – unter
gleichzeitiger Aufhebung des diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlusses
vom 18. Juni 2020 – für die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als
über die Börse oder ein öffentliches Angebot festzusetzen und über einen
allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre
zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
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28.04.2022
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Lenzing AG
4860 Lenzing
Österreich
Internet: www.lenzing.com
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1338629 28.04.2022
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