
EQS-CMS: Semperit AG Holding: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Semperit AG Holding /
Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Semperit AG Holding: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
28.04.2022 / 12:57
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Semperit Aktiengesellschaft Holding
Am Belvedere 10, 1100 Wien
FN 112544 g
ISIN AT 0000785555
Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien
Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018 iVm § 2
Veröffentlichungsverordnung 2018
In der am 27. April 2022 abgehaltenen 133. ordentlichen Hauptversammlung
wurden folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Vorstand wird für die Dauer von 30 (dreißig) Monaten vom Tag der
Beschlussfassung an gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1 (eins)
Ziffer 8 (acht) sowie Absatz 1a (eins litera a) und 1b (eins litera b)
Aktiengesetz – unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen
Hauptversammlungsbeschlüsse vom 22.07.2020 – ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wobei der
niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% unter dem
gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage
vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem gewichteten
durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn
des entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das
jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen
hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen
Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch
mehrfach insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 10% (zehn Prozent) des
Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch
in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a [Paragraph
einhundertneunundachtzig litera a] Ziffer 7 [sieben]
Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte
ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist
als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einzuziehen oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a [Paragraph einhundertneunundachtzig litera a]
Ziffer 7 [sieben] Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die
Einziehung der eigenen Aktien ergeben, zu beschließen.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an – unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen
Hauptversammlungsbeschlüsse vom 22.07.2020 – ermächtigt, gemäß § 65
(Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1b (eins litera b) Aktiengesetz für die
Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere
gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein
öffentliches Angebot festzusetzen und über einen allfälligen Ausschluss
des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
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28.04.2022
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Semperit AG Holding
Am Belvedere 10
1100 Wien
Österreich
Internet: www.semperitgroup.com
Ende der Mitteilung EQS News-Service
1338545 28.04.2022
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