
EQS-CMS: IMMOFINANZ AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: IMMOFINANZ AG / Veröffentlichung
gem. § 119 Abs. 9 BörseG
IMMOFINANZ AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
12.07.2022 / 15:29
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Bekanntmachung gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018
IMMOFINANZ AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht
nach § 119 Abs 9 BörseG 2018
ISIN: AT0000A21KS2
In der 29. ordentlichen Hauptversammlung der IMMOFINANZ AG am 12. Juli
2022 wurden zu Punkt 8. der Tagesordnung (Beschlussfassung über
Ermächtigungen des Vorstands zum Rückerwerb und der Veräußerung eigener
Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder
öffentliches Angebot, auch verbunden mit der Ermächtigung des Vorstands
zum Ausschluss des allgemeinen Andienungs- und Kaufrechts der Aktionäre
(Ausschluss des Bezugsrechts) samt Ermächtigung zur Aktieneinziehung)
folgende Beschlüsse gefasst:
„1. Die in der 27. ordentlichen Hauptversammlung vom 01. Oktober 2020
erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird
aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG
sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der
Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft sowohl über die Börse oder öffentliches Angebot als auch auf
andere Art, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der
Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, zu erwerben. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen
und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit
ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt
werden. Die wiederholte Ausnutzung der Ermächtigung ist zulässig. Die
Ermächtigung ist vom Vorstand in der Weise auszuüben, dass der mit dem von
der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien
verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des
Grundkapitals übersteigen darf. Der Gegenwert je Stückaktie darf die
Untergrenze in Höhe von EUR 1,00 nicht unterschreiten. Der höchste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie darf nicht mehr als 15%
über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina
gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft der
vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse vor der Vereinbarung
des jeweiligen Erwerbs liegen. Im Falle eines öffentlichen Angebots ist
der Stichtag für das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag, an dem die
Absicht bekannt gemacht wird, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs
2 und 3 ÜbG). Erfolgt im Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa
Pensions- oder Swapgeschäften) oder Wertpapierleihe- oder
Wertpapierdarlehensgeschäften eine Veräußerung und ein Rückerwerb von
eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis
zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster Gegenwert für den
Rückerwerb.
2. Die in der 27. ordentlichen Hauptversammlung vom 01. Oktober 2020
erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird im
nicht ausgenützten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig
für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der
Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das
quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des
Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§
189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt
werden.
3. Die in der 27. ordentlichen Hauptversammlung vom 01. Oktober 2020
erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien wird
aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, ohne weitere
Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
Aktien einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der
Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu
beschließen.“
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Bettina Schragl
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12.07.2022
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