Steinacker: Kinder vor sexuellem Missbrauch bestmöglich schützen

ÖVP-Justizsprecherin: Prüfung der Strafbestimmungen gegen Besitz und Verbreitung von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch nach deutschem Vorbild

„Das Strafrecht muss Kinder vor sexualisierter Gewalt bestmöglich schützen. In Österreich wurden 2019 laut Polizeilicher Kriminalstatistik 1.666 Straftaten nach Paragraph 207a Strafgesetzbuch – ,Pornographische Darstellung Minderjähriger‘ – registriert – um 43,5 Prozent mehr als 2018 (1.161 Straftaten). Um diesem Missbrauch besser entgegenzutreten, sollen nun die Strafbestimmungen gegen den Besitz und die Verbreitung von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet seitens des Justizministeriums überprüft werden“, hält heute, Mittwoch, ÖVP-Justizsprecherin Michaela Steinacker anlässlich der Behandlung in der Sitzung des Justizausschusses fest. Weiters sollen ebenso Strafen gegen das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild evaluiert werden. „Man muss sich hier die Frage stellen: Inwiefern kann das Pornographiegesetz in seiner jetzigen Form dem Schutz von Kindern und Jugendlichen gerecht werden? Dafür bedarf es einer umfassenden Prüfung, die wir mit diesem einstimmigen Beschluss ermöglichen“, unterstreicht die ÖVP-Justizsprecherin.

In der Pädophilie-Bekämpfung sind für Österreich neben den europäischen Kollegen insbesondere die deutschen Ermittler ein wichtiger Partner. „Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahr 2021 zwei neue Strafbestimmungen verabschiedet, um neuen Phänomenen im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch Rechnung zu tragen: Einerseits wurde das Herstellen, das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe gestellt (Paragraph 184l dStGB); andererseits soll mit dem neuen Paragraph 176e dStGB die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern verboten werden“, erklärt Steinacker. In Österreich hingegen sei die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen des Strafgesetzbuches unklar. Einer eventuellen Anwendbarkeit der Strafbestimmung des Pornographiegesetzes steht möglicherweise dessen veraltete Terminologie entgegen.

„Nach der Verabschiedung des umfangreichen Gewaltschutzpaketes muss mit dieser Evaluierung nun der nächste Schritt folgen. Denn Gewaltschutz geht uns alle an“, schließt Steinacker. (Schluss)

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