Brutale Details zu Vergewaltigung verletzen Opferschutz

Nach Auffassung des Senats 1 verstößt der Artikel „Die tödliche Vergewaltigung einer 20-Jährigen“, erschienen am 06.01.2023 auf „derstandard.at“, gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Beitrag wird über eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien berichtet, die dem STANDARD in voller Länge vorliege und einen Einblick in eine schockierende Tat gewähre: Zwei österreichische Staatsbürger sollen eine junge Frau missbraucht haben, bis diese schließlich an ihren Verletzungen verstorben sei. Anschließend wurden im Artikel die Vergewaltigung und auch die daraus resultierenden Verletzungen, die zum Tod des Opfers führten, in allen Details beschrieben. Am Ende des Artikels heißt es, dass beiden Männern eine Persönlichkeitsstörung attestiert werde.

Mehrere Leserinnen und Leser kritisierten die detaillierten Schilderungen im Artikel als verstörend, außerdem sahen sie darin einen Eingriff in die Intimsphäre des Opfers.

Die Medieninhaberin nahm am Verfahren teil. In einer schriftlichen Stellungnahme hielt der Chefredakteur des Mediums fest, dass die Beschwerden wegen des Artikels berechtigt seien. Man habe die geschilderten Details zur Vergewaltigung umgehend entfernt, dies sei auch in einer Infobox am Ende des Artikels transparent gemacht worden. Zudem habe man die Veröffentlichung zusätzlich in einer Fehlerkolumne des Mediums reflektiert und darin auch über die Einleitung des Verfahrens vor dem Presserat berichtet, so der Chefredakteur.

In der mündlichen Verhandlung führte der Autor des Artikels ergänzend aus, dass über den Vorfall trotz seiner Brutalität bis dahin wenig berichtet worden sei, weshalb an der Schilderung der Tat ein öffentliches Interesse bestanden habe. Obwohl man sich als Journalist bei derartigen Kriminalfällen gewissermaßen in einem Graubereich bewege, habe man wohl zu detailliert berichtet und wolle in Zukunft achtsamer sein. Ansonsten wiederholten der Autor und die Rechtsanwältin des Mediums im Wesentlichen nochmals die Argumente aus der schriftlichen Stellungnahme.
Der Senat weist zunächst darauf hin, dass das Thema „Gewalt gegen Frauen“ und Berichte über schwere Straftaten in diesem Bereich für die Öffentlichkeit relevant sind; Medien können bei diesem heiklen Thema einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Bewusstseinsbildung leisten. Bei Berichten über konkrete Gewalttaten ist allerdings stets auf die Würde und Intimsphäre der Opfer zu achten.

Tessa Prager, Sprecherin des Senats 1, Tel.: +43 – 1 – 23 699 84 – 11

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender