
Unwetter: AK-Goach dankt Einsatzkräften für unermüdlichen Einsatz – auch in deren Freizeit!
Sturm, Überschwemmungen oder Hagel – über 450 Einsätze gab es alleine seit Donnerstag Morgen in Kärnten. AK gibt Tipps, was im Schadensfall oder bei Zuspätkommen zu beachten ist.
Generell gilt: Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber sofort Bescheid zu sagen, wenn sie sich aufgrund eines Naturereignisses verspäten oder gar nicht in die Arbeit kommen können. Arbeitnehmer müssen immer alles Zumutbare unternehmen, um pünktlich in die Arbeit zu gelangen. Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. „Verspätungen oder Fernbleiben im Katastrophenfall sind kein Entlassungsgrund. Grundsätzlich hat man Anspruch auf Entgeltfortzahlung!“, verweist Goach auf die Rechtslage. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch freiwillige Mitglieder von Einsatz- oder Katastrophenhilfsorganisationen wie der Freiwilligen Feuerwehr bei Großschadensereignissen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
WAS TUN IM SCHADENSFALL?
Unwetter können große Schäden an Häusern oder Autos verursachen. Hier gilt es, den Schaden rasch der Versicherung zu melden und anhand von Fotos und Videos zu dokumentieren. „Wenn die Versicherung die Deckung verweigert, sollte man die Rechtsgrundlage erfragen. Trägt die Antwort nicht zur Klärung bei, stehen die AK-Konsumentenschützer mit Rat und Tat zur Seite“, so Goach. Auch Reparaturen von Unwetterschäden verursachen oft hohe Kosten. Einiges kann steuerlich geltend gemacht werden: Etwa Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung der Katastrophenfolgen stehen oder Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände, die für das tägliche Leben gebraucht werden (z.B. Kleidung, Möbel oder Geschirr).
AK-Präsident Goach: „Ob in Fragen des Arbeitsrechts, im Konsumentenschutz oder wenn es um steuerliche Belange geht, die Arbeiterkammer Kärnten hilft!“ TELEFON: 050 477
Arbeiterkammer Kärnten
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