VGT-Großaktion in Wien: 130 „Rinder“ zeigen Platzangebot auf Vollspaltenboden

Mastrinder darf man, allerdings nur auf Vollspaltenboden, bei 350 kg Körpergewicht auf 2 m² einpferchen, bei 500 kg auf 2,4 m² und bei 650 kg auf 2,7 m²

Der Gesetzgeber hat in Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung die genauen Maße des Platzangebots für Mastrinder festgelegt. Dabei steht dort wörtlich, dass diese Angaben nur bei Vollspaltenboden gelten. Haben die Rinder einen planbefestigten Bereich, muss dieser so groß sein, dass die Rinder nebeneinander darauf liegen können. Ohne diese Liegefläche sind die Tiere aber praktisch zum Aufeinanderliegen verdammt: ein 350 kg Stier bekommt 2 m², also z.B. 2 m x 1 m Platz, bei einem 500 kg Stier sind es dann 2,4 m², also z.B. 2 m x 1,2 m, und ein 650 kg Stier könnte dann nur 2 m x 1,35 m Platz benutzen. Bei der Größe dieser Tiere sind diese Flächen bestenfalls zum Stehen geeignet. Einen Schritt zu gehen oder sich nur umzudrehen ist nicht möglich. Außer es sind mehr Tiere in der Bucht, dann kann sich ein Stier natürlich auf Kosten des Platzes eines anderen umdrehen. Es ist kaum zu glauben, dass die armen Mastrinder auf so wenig Platz überhaupt bis zu 2 ½ Jahre überleben! 

VGT – VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN
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