Kein physisch angenehmer Liegebereich – Schweine-Vollspaltenbetriebe ignorieren Gesetz

VGT erstattet erneut Anzeige gegen Leibnitzer Schweinebetrieb, weil Punkt 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung einfach ignoriert wird

Im Sommer 2022 wurde die Verordnung zur Schweinehaltung u.a. um eine bemerkenswerte Bestimmung erweitert. Seit damals steht in Punkt 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung, dass jedem Schwein Zugang zu einem physisch angenehmen und sauberen Liegebereich geboten werden muss, auf dem alle Schweine gleichzeitig liegen können. Der kürzlich vom VGT aufgedeckte Vollspaltenboden-Schweinebetrieb eines Styriabrid-Funktionärs hatte nichts dergleichen. Weder gab es überhaupt einen eigenen Liegebereich, noch war der Boden physisch angenehm oder sauber. Die Folge waren schwere Verletzungen zahlreicher Tiere. Deshalb hat der VGT nun speziell bzgl. dieser Gesetzesbestimmung Anzeige erstattet und diese mit einer veterinärfachlichen Stellungnahme des pensionierten Amtstierarztes Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer untermauert.  

VGT – VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN
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