EQS-News: Rückerwerb eigener Aktien

EQS-News: Raiffeisen Bank International AG / Schlagwort(e):
Aktienrückkauf/Aktienrückkauf
Rückerwerb eigener Aktien

04.04.2024 / 18:57 CET/CEST
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Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses

der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß §
65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung
eigener Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen
und Aktionäre
(§ 65 Abs 1b AktG)
 

Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3
Veröffentlichungsverordnung 2018

Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119
m, vom 4. April 2024 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit
gemäß § 65 Abs 1a AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der
Veröffentlichungsverordnung 2018 veröffentlicht werden:

 „1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs
1a und Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher
nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien
ermächtigt, wobei mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Erwerb auch
außerbörslich unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der
Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen kann. Der Anteil, der zu erwerbenden
und bereits erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der
Beschlussfassung in der Hauptversammlung, sohin bis zum 4. Oktober 2026,
begrenzt.

Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 3,05 pro
Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr
als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der
der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.

Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke – mit Ausnahme
des Wertpapierhandels – durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte
ausgeübt werden.

2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter
teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen
und Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre darf nur dann
ausgeschlossen werden, wenn die Verwendung der eigenen Aktien als
Gegenleistung für eine Sacheinlage, beim Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- oder Ausland erfolgt.

Weiters kann für den Fall, dass künftig Wandelschuldverschreibungen auf
der Grundlage des zu Punkt 10 der Tagesordnung gefassten
Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 ausgegeben werden, das
Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auch ausgeschlossen werden, um
(eigene) Aktien an solche Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
auszugeben, die von dem ihnen gemäß den Bedingungen der
Wandelschuldverschreibungen gewährten Umtausch- oder Bezugsrecht auf
Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht haben sowie im Falle einer in den
Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen festgelegten
Wandlungspflicht, um diese Wandlungspflicht zu erfüllen. Diese
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen
und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch
Dritte ausgeübt werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum
dieser Beschlussfassung, sohin bis zum 31. März 2027.

3.  Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes
Rückkaufprogramm oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren
Dauer sind zu veröffentlichen. Diese Ermächtigung ersetzt die in der
Hauptversammlung vom 31. März 2022 beschlossene Ermächtigung gemäß § 65
Abs 1 Z 8 AktG und § 65 Abs 1b AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien und bezieht sich hinsichtlich der Verwendung auch auf den von der
Gesellschaft bereits erworbenen Bestand eigener Aktien.“

Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7 der
Veröffentlichungsverordnung 2018 wird durch die Veröffentlichung im
Internet über die Website der Gesellschaft, www.rbinternational.com,
entsprochen.

 

 

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