
EQS-CMS: AMAG Austria Metall AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: AMAG Austria Metall AG /
Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
AMAG Austria Metall AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
12.04.2024 / 09:31 CET/CEST
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AMAG Austria Metall AG
Ranshofen, FN 310593f
ISIN AT00000AMAG3
Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien
In der am 11. April 2024 abgehaltenen 13. ordentlichen Hauptversammlung
wurde der Vorstand ermächtigt:
1. gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 sowie Abs. 1a und 1b Aktiengesetz – unter
gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen
Hauptversammlungsbeschlüsse vom 20. April 2022 – ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu
erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert
25% unter dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der
letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms
und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem
gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20
Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt,
sowie zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den
Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende
Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der
Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben
über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach
insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ausüben.
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7
Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Handel
mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
2. die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen oder wieder zu veräußern
und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann
ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen
(§ 189a Z 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft
durch Dritte ausgeübt werden.
3. für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an ermächtigt,
gemäß § 65 Abs. 1b Aktiengesetz – unter gleichzeitiger Aufhebung der
diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 20. April 2022 – für
die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse
oder ein öffentliches Angebot festzusetzen und über einen allfälligen
Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu
beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
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12.04.2024 CET/CEST
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: AMAG Austria Metall AG
Lamprechtshausener Straße 61
5282 Ranshofen
Österreich
Internet: www.amag-al4u.com
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1879179 12.04.2024 CET/CEST
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