
SWV: Einheitliche Trinkgeldregelung ist überfällig
UNGLEICHBEHANDLUNG GEFÄHRDET BETRIEBE ABSEITS DER GASTRONOMIE
„Es kann nicht sein, dass Betriebe für ein- und dieselbe Tätigkeit je nach Bundesland unterschiedlich behandelt werden. Was wir brauchen, ist eine einheitliche und gerechte Trinkgeldregelung für ganz Österreich. Das schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und schützt vor unfairen Nachforderungen“, betont Dr. Christoph Matznetter, Präsident des Sozialdemokratischen Wirtschaftsverbands Österreich (SWV), eingangs.
Die Diskussion um die Trinkgeldpauschale betrifft längst nicht mehr nur Gastronomie und Hotellerie. Auch Betriebe in den Sparten Gewerbe und Handwerk sowie Transport und Verkehr sind von der uneinheitlichen Regelung massiv betroffen. Der SWV fordert daher eine bundesweit einheitliche Lösung, die Rechtssicherheit schafft und bürokratische Belastungen abbaut.
„Für viele Unternehmen ist es völlig unklar, ob und wann die Pauschale gilt, ob Nachforderungen drohen oder ob ihre Abrechnung korrekt ist. Das ist untragbar für kleine Betriebe, die tagtäglich wirtschaftlich kämpfen“, erklärt Martin Schöfbeck, Spartenobmann Gewerbe und Handwerk im SWV. „Wir fordern endlich klare, verständliche Regeln – ohne rechtliche Grauzonen und ohne drohende Überraschungen bei Betriebsprüfungen.“
Denn auch in Werkstätten, bei Friseurbetrieben oder im Transportwesen sind Trinkgelder – etwa bei Zustell- oder Kurierdiensten – keine Ausnahme. Dennoch herrscht Unsicherheit darüber, wie diese korrekt erfasst und abgerechnet werden sollen. Die Verantwortung wird oft auf die Unternehmerinnen und Unternehmer abgeschoben, obwohl diese oft gar nicht über alle Einnahmen Bescheid wissen.
Christian Freitag, Spartenobmann Transport und Verkehr im SWV, betont:
Sozialdemokratischer Wirtschaftsverband Österreich
Zeina Abdel Keream
Telefon: 066475514393
E-Mail: zeina.abdel-keream@swv-oe.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender