
AK stellt zu Miet-Wertsicherung klar: Keine automatische Ungültigkeit von Wertsicherungsklauseln!
Fehlinformationen zu Wertsicherungen in Mietverträgen im Umlauf!
In den vergangenen Tagen wurde in den Medien berichtet, dass aufgrund eines Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses hunderttausende Wertsicherungsvereinbarungen in Mietverträgen rechtswidrig seien und Mieter:innen daher Erhöhungen zurückfordern könnten – insbesondere, wenn kein ausdrücklicher Hinweis auf eine zweimonatige Wartefrist enthalten sei. Das ist irreführend. Die AK stellt klar: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nicht über die generelle Zulässigkeit solcher Klauseln entschieden, sondern lediglich bestätigt, dass zwei Paragrafen im Konsumentenschutzgesetz bzw. Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verfassungskonform sind. Diese Bestimmungen können daher Konsument:innen – auch Mieter:innen – weiterhin vor unzulässigen Vertragsbestimmungen und Preiserhöhungen schützen. Ob eine Wertsicherungsklausel gültig ist oder nicht, wird aber im Einzelfall wohl ein Gericht klären müssen.
Laut Konsumentenschutzgesetz ist beispielsweise eine Vereinbarung, die eine Preiserhöhung in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss nach sich ziehen kann, nur dann zulässig, wenn vermietende Unternehmer:innen sie mit dem/der Konsument:en/in im Einzelfall ausverhandeln. Das passiert jedoch in der Regel nicht. Aber es gibt auch Vereinbarungen, aus denen eine Anhebung innerhalb der ersten zwei Monate gar nicht möglich ist. Zu ihrer Wirksamkeit braucht es keinen „ausdrücklichen Hinweis“ im Vertrag, dass sie innerhalb der ersten beiden Monate nicht greift.
VFGH-ENTSCHEIDUNG NIMMT EINZELFALL-ENTSCHEIDUNGEN NICHT VORWEG: Laut VfGH-Erkenntnis sind die relevanten Schutzbestimmungen vor unerwarteten Preiserhöhungen im Konsumentenschutzgesetz und ABGB nicht verfassungswidrig. Das bedeutet: Wie schon bisher dürfen die Zivilgerichte bei der Beurteilung von Verträgen – ob Wertsicherungsklauseln wirksam sind oder nicht – die gesetzlichen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und ABGB weiterhin anwenden. Es hat sich also für die anhängigen Gerichtsverfahren nichts geändert:
+ Die Zivilgerichte entscheiden weiterhin im Einzelfall, ob eine Klausel gültig ist oder nicht.
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